Schulden und Insolvenz Hilfe Forum

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Schulden und Insolvenz Hilfe Forum 28. Mai 2012, 06:02:43 *
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Autor Thema: Wichtige Fragen, Bitte helfen Sie mir...  (Gelesen 2744 mal)
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Frank Ehrlich
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« am: 13. Mai 2007, 15:11:02 »

Hallo

Es wurde 2001 ein Insolvenzverfahren gegen mich eröffnet.
Verfahren ca 2003 eingestellt und bin nun seit dieser Zeit in Wohlverhaltensperiode.

Schulden resultierten daraus, Dass Papa die marode Bau-Firma auf meinen Namen führte und somit war ich 1997 mit 20 Jahren überschuldet.

Da mein Vater fast alle Dokumente einbehielt, verlor oder diese beim Finanzamt wegen Steuerprüfung lagen, hatte ich nie einen Überblick über alle meine Gläubiger.

Bei der Angabe der Gläubiger habe ich auf einer Liste ca 5 ohne Schuldensumme angegeben und ca 3-4 Forderungen ganz übersehen- Bis jetzt, da sich am 31.05.der Gerichtsvollzieher wegen EV angekündigt hat.
 Die Insolvenz wurde damals vom Gericht bekannt gemacht (Zeitung etc.)

Nun die Fragen.

Sind Forderungen, die aus der Zeit vor der Insolvenz lagen und nicht bekannt (und so von mir nicht angegeben) waren trotzdem mit eingeschlossen? Denn auch die Gläuber, die auf der Liste von mir ohne Nennung der Summen standen, wurden nicht angeschrieben.

Falls ich jetzt diese ca 20000 € doch zahlen muss, wie verfahre ich jetzt? Darf ich anderen überhaupt etwas geben und wie wirkt sich eine EV auf die Insolvenz aus?

Wie sieht es aus mit Steuerrückzahlungen in der Zeit der Wohlverhaltensperiode? (Lohnsteuerjahresausgleich von meiner Frau und mir)

Aufgrund der Kürze der Zeit bis zur möglichen EV brennt es mir unter den Nägeln, da ich vom Gerichtsvollzierer oder vom TH keine genaue Infos bekomme.

Vielen Dank für die Hilfe!
 
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« Antworten #1 am: 13. Mai 2007, 17:54:58 »

Ok,

ich unterstelle mal, es wurde Ihrersseits ein Antrag auf Restschuldbefreiung gestellt und die Restschuldbefreiung auch im Schlusstermin angekündigt.

 Nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens ist dann für alle Insolvenzgläubiger (Begriff siehe § 38 InsO) die Zwangsvollstreckung für die Zeit der Abtretung (Wohlverhaltensphase) untersagt (§ 294 Abs. 1 InsO). Dies gilt m.E. ausdrücklich auch für Insolvenzgläubiger, die im Insolvenzverfahren Ihre  Forderungen nicht zur Insolvenztabelle angemeldet haben. Auch diese Insolvenzforderungen werden von der Restschuldbefreiung erfasst (§ 301 InsO). Denkbar wäre jedoch eine Titulierung solcher Insolvenzforderungen, die nicht zur Insolvenztabelle angemldet wurden.

MfG
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Feuerwald
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« Antworten #2 am: 13. Mai 2007, 17:56:35 »

"Wie sieht es aus mit Steuerrückzahlungen in der Zeit der Wohlverhaltensperiode? (Lohnsteuerjahresausgleich von meiner Frau und mir)"

Sofern das Finanzamt nicht aufrechnet (falls ebenso Insolvenzgläubiger), fällt die Steuererstattung in der WVP an den Schuldner. Die Steuererstattung wird nicht von der Abtretung des Treuhänders erfasst.

MfG
Feuerwald
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Frank Ehrlich
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« Antworten #3 am: 13. Mai 2007, 21:42:51 »

Ok,

ich unterstelle mal, es wurde Ihrersseits ein Antrag auf Restschuldbefreiung gestellt und die Restschuldbefreiung auch im Schlusstermin angekündigt.

         Ja, wurde erteilt


Zitat
Nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens ist dann für alle Insolvenzgläubiger (Begriff siehe § 38 InsO) die Zwangsvollstreckung für die Zeit der Abtretung (Wohlverhaltensphase) untersagt (§ 294 Abs. 1 InsO). Dies gilt m.E. ausdrücklich auch für Insolvenzgläubiger, die im Insolvenzverfahren Ihre  Forderungen nicht zur Insolvenztabelle angemeldet haben. Auch diese Insolvenzforderungen werden von der Restschuldbefreiung erfasst (§ 301 InsO). Denkbar wäre jedoch eine Titulierung solcher Insolvenzforderungen, die nicht zur Insolvenztabelle angemldet wurden.


Bei den Forderungen handelt es sich schon um vorher gegen mich titulierte Forderungen, die ich aber leider zu der Zeit der Aufstellung der Liste nicht in schriftlicher Form daliegen hatte und bei der Abfrage des Schuldnerregisters auch nicht angegeben wurden, da jeweilige EVen schon abgelaufen waren.
Im anderen Fall habe ich die Namen der Gläubiger angegben, diese wurden wohl aber nicht angeschrieben, da ich keine Forderungssumme hatte.

Muss ich diese jetzt noch zahlen?
« Letzte Änderung: 14. Mai 2007, 07:34:22 von jafern » Gespeichert
ThoFa
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« Antworten #4 am: 14. Mai 2007, 23:07:53 »

Hallo,

nein müssen Sie nicht, es handelt sich um Insolvenzforderungen, die - auch wenn nicht angemeldet - der RSB unterliegen.

MfG

ThoFa
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Schulden und Insolvenz Hilfe Forum
« Antworten #4 am: 14. Mai 2007, 23:07:53 »



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Frank Ehrlich
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« Antworten #5 am: 15. Mai 2007, 18:45:03 »

OK

ich gebe zu, dass ich manchmal etwas länger brauche, um mir sicher zu sein...

Also alle Forderungen, die aus der Zeit vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens stammen,

also diese, welche  angemeldet wurden von den Gläubigern,   
diese, welche nur in der Liste des IV stehen,
diese, die ich ungenau genannt habe und die nicht in der Liste des IV augenommen wurden
und wirklich diese, die ich versehentlich nicht dem Gericht oder dem IV damals genannt habe
sind mit der RSB abgegolten?

Wenn das wirklich so ist, dann sagen Sie mir bitte, wo ich das schriftlich finde, damit ich mich in Zukunft wehren kann und nennen Sie mir bitte eine Kontonummer für eine Spende an dieses Forum

Ich hoffe auf Ihre Antwort...

Mfg
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« Antworten #6 am: 15. Mai 2007, 22:34:23 »

InsO (InsolvenzOrdnung)

§ 9 Öffentliche Bekanntmachung

(1)Die öffentliche Bekanntmachung erfolgt durch Veröffentlichung in dem für amtliche Bekanntmachungen des Gerichts bestimmten Blatt oder in einem für das Gericht bestimmten elektronischen Informations- und Kommunikationssystem; die Veröffentlichung kann auszugsweise geschehen. Dabei ist der Schuldner genau zu bezeichnen, insbesondere sind seine Anschrift und sein Geschäftszweig anzugeben. Die Bekanntmachung gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind.
...
(3) Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn dieses Gesetz neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt.

 § 286 Grundsatz

Ist der Schuldner eine natürliche Person, so wird er nach Maßgabe der §§ 287 bis 303 von den im Insolvenzverfahren nicht erfüllten Verbindlichkeiten gegenüber den Insolvenzgläubigern befreit.

§ 301 Wirkung der Restschuldbefreiung

(1) Wird die Restschuldbefreiung erteilt, so wirkt sie gegen alle Insolvenzgläubiger. Dies gilt auch für Gläubiger, die ihre Forderungen nicht angemeldet haben.


Ich unterstelle jetzt mal, dass der Gläubiger nicht bewußt vergessen wurde.
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« Antworten #7 am: 16. Mai 2007, 00:06:35 »

Hallo,

nun Paps hat die Quellen ja schon genannt und ich setzte jetzt sogar noch einen drauf. ;)

Selbst wenn nun raus kommen würde, dass Sie einen Gläubiger vorsätzlich nicht genannt haben - was Sie ja bestimmt nicht gemacht haben - würde diese Forderung von der RSB erfasst und niemand könnte deswegen einen Antrag auf Versagung der RSB stellen.

MfG

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jafern
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« Antworten #8 am: 16. Mai 2007, 09:29:50 »

... und nennen Sie mir bitte eine Kontonummer für eine Spende an dieses Forum..

Hallo und guten Morgen!
Dieser Aufforderung kommen wir natürlich gerne nach  cooldance und haben rechts einen kleinen PayPal-Button eingefügt, der jederzeit angeklickt werden darf   wink .

Danke und freundliche Grüße!

José Fernández
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Nach über fünf Jahren als Betreiber von pwn.info habe ich das Projekt Ende 2008 in andere, vertrauensvolle Hände übergeben.
Seit Oktober 2008 bin ich als selbstständiger Unternehmer in der Branche tätig, in der ich über zehn Jahre als Angestellter mein Brot verdiente ;-)  Ich wünsche allen hier weiterhin gutes Gelingen und viel Erfolg!
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« Antworten #9 am: 16. Mai 2007, 17:52:22 »

 juchu Das bdeutet ja, dass ich wirklich den ganzen Schuldenmist, ob bekannt oder unbekannt, vor 2002 nicht mehr zahlen muss, außer Bußgelder und so, klar

Wie verfahre ich jetzt mit der Anwältin, welche jetzt von mir eine EV erzwingen will?
Sie meint, da sie nicht explizit angeschrieben worden sei und ihr Mandant von mir nicht angegeben wurde, so auch nicht in der Gläubigerliste stand, dürfte man ihren Mandanten nicht als Insolvenzgläubiger bezeichnen sondern als extra laufende Forderung...Sie macht wirklich Stress!
Sie sagt, dass sie zwar jetzt nicht Pfänden kann, aber nach dem Ende der WVP die volle Summe. Und die EV will sie durchdrücken...

Wie sieht es eigentlich mit der Umsatzsteuer 1997 aus? das Finanzamt wurde auch nie angeschrieben.

PS...kleine Spende ist Unterwegs
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« Antworten #10 am: 16. Mai 2007, 18:37:49 »

Also neben den Gesetzesgrundlagen u.a. Veröffentlichung
 würde ich hier auf die Antwort Fererwalds http://www.pleite-was-nun.info/Forum-topic-1029-topicseen.html verweisen.

Das FA könnte jetzt mit den alten Schulden aufrechnen und die Forderung unterliegt aber auch der RSB.
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« Antworten #11 am: 16. Mai 2007, 19:14:49 »

So, wie ich das herausgelesen habe, könnte mir, wenn ich in einem Verbraucherinsolvenzverfahren wäre, die RSB dadurch versagt werden, dass ich die Forderung nicht angegeben habe,

bei einem Regelinsolvenzverfahren sind alle nicht von mir angegeben Forderungen sozusagen in dem Moment erfasst, wenn die Wohlverhaltensperiode mal eröffnet ist, da die Gläubiger ja in die Zeitung hätten schauen können. undecided
Stimmt das?

Wie definiere ich mein Verfahren ob Verbraucher- oder Regelinso?
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« Antworten #12 am: 16. Mai 2007, 19:18:44 »

Da ja die Firma dranhing...würde ich jetzt Regelinsolvenz sagen.

Ansonsten ergibt sich das aus den Anfangsbuchstaben ihrer Verfahrensnummer.
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« Antworten #13 am: 16. Mai 2007, 19:30:21 »

... IN ....

Die Buchstaben reichen, muss ja nicht gleich jeder Ihr Aktenzeichen kennen. ;)

MfG

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« Letzte Änderung: 16. Mai 2007, 19:56:54 von ThoFa » Gespeichert
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« Antworten #14 am: 16. Mai 2007, 20:01:35 »

Hallo,

sofern das Verfahren beendet ist, spielt es keine Rolle ob Verbraucher- oder Regelinsolvenz, ein Antrag auf Versagung der RSB geht nur noch, wenn Sie gegen Ihre Obliegenheiten (295 InsO) verstoßén.

MfG

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