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Schulden und Insolvenz Hilfe Forum 28. Mai 2012, 06:03:18 *
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Dieses Thema wurde bisher noch nicht bewertet.
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Autor Thema: Widerspruch Deliktsforderung  (Gelesen 472 mal)
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kleine
Jungspund
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Beiträge: 73

Danke
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« am: 09. Juni 2009, 08:47:06 »

Hallo Fories!

Zu meinem Widerspruch, den ich gegen eine angemeldete Forderung
aus vbuH anmelden werde habe ich noch einige Fragen...

Hallo Fories!

Ich weiß, es muss keine Begründung angegeben werden, der "einfache"
Widerspruch fristgerecht beim InsoGericht reicht. Aber, würdet ihr
eine Begründung in dem Schreiben aufführen?

Was hat es für eine Auswirkung?

Wie bekommt der Gläubiger die Nachricht, dass ich widersprochen habe?
Erst nach dem Prüfungstermin per Post vom Gericht (im schriftl. Verfahren)?
Erfährt der Gläubiger die "Begründung" meines Widerspruches?

LG Kleine
Gespeichert

wo immer ihr hinfahrt.... da seid ihr dann..
paps
Moderator
*****

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Offline Offline

Beiträge: 6193

Danke
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« Antworten #1 am: 09. Juni 2009, 17:27:02 »

Ich würde keine Begründung liefern.
Die formlose Mitteilung, dass dem deliktischen Charakter widersprochen wird, reicht.

Der GL wird durch das Gericht informiert (im schriftlichen Verfahren)
Ansonsten hat er die Möglichkeit der Einsichtnahme beim Gericht, bzw über den Tabellenauszug.
Gespeichert

Mfg aus dem Grünen HerzenDeutschlands
Paps
 
Buchtipp:"Mir reicht's, ich gehe"

Paps arbeitet hauptberuflich für die Debeka-Versicherungen Bausparkasse
AttaTroll
Grünschnabel
**

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Beiträge: 32

Danke
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« Antworten #2 am: 10. Juni 2009, 22:22:06 »

Hallo,
bei mir war es so, dass ich den Widerspruch direkt mündlich bei der Gläubigerversammlung einlegen mußte. Da hatte ich ein bißchen schiß, weil ich dachte, meine Gläubiger sitzen jetzt alle da und strafen mich mit Verachtung  rougi
Es war aber außer meinem Insoverwalter und mir niemand anwesend.

Ich habe keine Begründung abgegeben. Die beiden betroffenen Gläubiger wurden vom Gericht schriftlich über den Widerspruch informiert.
Einer der beiden akzeptierte den Widerspruch und meldete sich nicht mehr, der andere (die AOK) schrieb mich an und forderte mich auf, den Einspruch zurückzunehmen, was ich aber nicht tat. Ich begründete dies dann ganz allgemein mit dem Urteil des BGH (IX-ZR 176/05).
Daraufhin erklärte auch die AOK die Sache für erledigt und unternahm nichts mehr.  cheesy
Also - nur Mut - die Chancen stehen nicht schlecht.
Cornelia
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Ein Banker ist ein Kerl, der mir bei Sonnenschein einen Regenschirm aufdrängt und ihn mir wieder wegnimmt, wenn die ersten Tropfen fallen (Mark Twain)
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