Tatsächlich besteht im laufenden Insolvenzverfahren Vollstreckungsverbot auch für Neugläubiger, was Ihre laufenden Bezüge betrifft:
Das kann man so auch nicht stehen lassen. Das Vollstreckungsverbot nach §89 InsO bezieht sich nur auf das insolvenzbefangene Vermögen. In das insolvenzfreie Vermögen kann der Neugläubiger sehr wohl vollstrecken. Da sind zwei Szenarien denkbar.
1. Vollstreckung in freigegebenes Vermögen / Einkommen, das betrifft vornehmlich selbständig Tätige mit Freigabe der selbständigen Tätigkeit, aber auch freigegebene Gegenstände u.ä.
2. Vollstreckung für Unterhaltsgläubiger oder Gläubiger mit Deliktforderungen (vbuH), für die die normalen Pfändungsfreibeträge nicht gelten. Außerdem sind alle Vollstreckungen möglich, in denen es nicht um Geldwerte geht, z.B. Herausgabevollstreckungen (z.B. auch für aussonderungsberechtigte Gläubiger).
Gerade §89 Abs.2 macht eine Ausnahme für Unterhaltsgläubiger.
Sofern es sich hier um einen KFB handelt und Gegenstand des Verfahrens keine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung war, ist keine Vollstreckung im Insolvenzverfahren möglich.
§ 89 Vollstreckungsverbot
(1) Zwangsvollstreckungen für einzelne Insolvenzgläubiger sind während der Dauer des Insolvenzverfahrens weder in die Insolvenzmasse noch in das sonstige Vermögen des Schuldners zulässig.
(2) Zwangsvollstreckungen in künftige Forderungen auf Bezüge aus einem Dienstverhältnis des Schuldners oder an deren Stelle tretende laufende Bezüge sind während der Dauer des Verfahrens auch für Gläubiger unzulässig, die keine Insolvenzgläubiger sind. Dies gilt nicht für die Zwangsvollstreckung wegen eines Unterhaltsanspruchs oder einer Forderung aus einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung in den Teil der Bezüge, der für andere Gläubiger nicht pfändbar ist.
(3) Über Einwendungen, die auf Grund des Absatzes 1 oder 2 gegen die Zulässigkeit einer Zwangsvollstreckung erhoben werden, entscheidet das Insolvenzgericht. Das Gericht kann vor der Entscheidung eine einstweilige Anordnung erlassen; es kann insbesondere anordnen, daß die Zwangsvollstreckung gegen oder ohne Sicherheitsleistung einstweilen einzustellen oder nur gegen Sicherheitsleistung fortzusetzen sei.