Feuerwald
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« Antworten #1 am: 02. April 2010, 13:41:14 » |
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Zähle ich die Einkommen dann einfach zusammen und ziehe davon den Freibetrag ab der uns zusteht?!
-> nein. Jedes Einkommen unterliegt für sich der Pfändung, sofern beide Personen gepfändet werden
Wir sind zu viert, 2 Erwachsene, 2 Kinder. Mein Man kommt auf durchschn. 1500,- - 1700,- netto, je nach Montageeinsätzen. Ich habe bisher 400,- Euro verdient, ab Mai arbeite ich evtl Teilzeit und käme auf 590,- Euro.
-> zunächst hat "Mann" 3 unterhaltspflichtige Personen die bei der Berechnung des Pfändungsbetrags zu berücksichtigen sind (Lohnpfändungstabelle "3"). D.h. bis 1.769,99 Euro wäre das Einkommen von "Mann" unpfändbar und der Mehrbetrag darüber hinaus nur anteilig, siehe Lohnpfändungstabelle.
Aber: § 850c Abs. 4 ZPO – Auf Gläubiger- oder Treuhänder-Antrag kann folgendes passieren:
Hat eine Person, welcher der Schuldner auf Grund gesetzlicher Verpflichtung Unterhalt gewährt, eigene Einkünfte, so kann das Vollstreckungsgericht auf Antrag des Gläubigers nach billigem Ermessen bestimmen, dass diese Person bei der Berechnung des unpfändbaren Teils des Arbeitseinkommens ganz oder teilweise unberücksichtigt bleibt
d.h. , wenn Sie wegen eigenen Einkünften (590,- Euro) nach einem solchen Antrag und nach Entscheidung des Gerichts nicht mehr oder nur noch teilweise zu berücksichtigen sind, verringert sich der unpfändbare Betrag bei "Mann" entsprechend, bspw. auf Spalte "2" der Lohnpfändungstabelle. Dann wären bspw. von den 1.650,- Euro Einkommen von "Mann" 35,01 Euro pfändbar.
Ich würde jetzt gerne wissen, wem wieviel abgezogen würde. Jeweils einzeln genommen liegen wir unter der Grenze, zusammen aber drüber.
-> es wird nicht zusammengerechnet.
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