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Autor Thema: Wie ist es bei einer Hochzeit ?  (Gelesen 301 mal)
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Chrischte
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« am: 01. Juli 2008, 19:49:20 »

Hallo, bitte helft mir.


Ich heirate am 8. August und ich bin etwas hilflos.
Als ich meine Regel Insolvenz beantragt habe, wurde mir gesagt dass bei einer Heirat die " Verdienstobergrenze " ca. bei 1500 - 1600 Euro liegt.
Meine Insolvenzverwalterin sagt mir aber, dass die Grenze bei 1000 Euro bleiben wird. Kein Mensch kann mit so wenig Kohle leben, vorallem nicht wenn man ein 4 Personen Haushalt ist.Meine Freundin hat zwei Kinder aus einer anderen Beziehung.

Da ich ab September diesen Jahres bei meiner Firma einen Fest Vertrag bekomme und ich eigentlich nicht für meine Gläubiger zum arbeiten gehen will und kann, bitte ich euch um Rat. Meine Insolvenz läuft noch etwas mehr wie 4 Jahre.

Bitte helft mir.



MfG


Christian
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paps
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« Antworten #1 am: 01. Juli 2008, 20:12:44 »

Ab August ist Nettogehalt bis 1.359,99 pfändungsfrei. (1 uhb Person= Ehefrau; angeheiratete Kinder zählen leider nicht)

Hat ihre Frau eigenes Einkommen , mit dem Sie sich selbst versorgen könnte?
Wenn ja, könnte der Th beim Gericht einen entsprechenden Antrag auf Nichtberücksichtigung stellen.
Das Insogericht hat dann zu entscheiden.

Sie sollten rechtzeitig den Arbeitgeber über die geänderten familiären Umstände informieren, da dieser für die korrekte Zahlung des gehaltes verantwortlich ist.
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Mfg Paps

Kenntnisse kann jedermann haben, aber die Kunst zu denken, ist das seltenste Geschenk der Natur"  [Friedrich der Große]


Paps ist Initiator und Leiter einer Selbsthilfegruppe für Schuldner und arbeitet hauptberuflich für die Debeka
Feuerwald
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« Antworten #2 am: 01. Juli 2008, 20:28:28 »

Kurz und knackig

Eine starrte Obergrenze gibt es nicht!

Ein Ehepartner ist eine unterhaltspflichtige Person und zu berücksichtigen. Sollte der Ehepartner jedoch über eigene existenzsichernde Einkünfte verfügen, kann dieser auf Antrag hin nach Ermessen des Gerichts teilweise oder gänzlich unberücksichtigt bleiben. Sollte der Ehepartner aber keine eigenen Einkünfte haben, gibt es überhaupt nichts zu diskutieren, dann wird dieser Ehepartner berücksichtigt.

Gleiches gilt auch für die eigenen / leiblichen Kindern.
Nicht jedoch bei Stiefkindern.

Wenn – wie derzeit - keine unterhaltspflichtigen Kinder oder Ehepartner zu berücksichtigen sind, dient als Richtwert die Spalte "0" der Lohnpfändungstabelle.

Wenn – in Zukunft  - eine unterhaltspflichtiger Ehepartner  zu berücksichtigen ist, dient als Richtwert die Spalte "1" der Lohnpfändungstabelle.




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Feuerwald
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« Antworten #3 am: 01. Juli 2008, 20:29:26 »

ups,
da war paps schneller
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Schulden & Insolvenz Hilfe Forum
« Antworten #3 am: 01. Juli 2008, 20:29:26 »


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Chrischte
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« Antworten #4 am: 08. Juli 2008, 06:35:05 »

Könnt ihr mir bitte genauere Auskünfte geben?

Es ist wirklich wichtig für mich.

Meine Frau verdient ca. 1300 € im Monat, sie hat zwei Kinder, die nicht von mir sind. Wie ist es mit der neuen Obergrenze ab August?
Was kann ich machen, damit ich nichts bzw kaum was von meinem Gehalt abgeben muß, wenn ich ab September ca. 1500 € verdiene.

MfG

Christian



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lucca_m
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« Antworten #5 am: 08. Juli 2008, 08:32:23 »

Also genauer als Feuerwald es b4eschrieben hat geht es wohl kaum.

Die Kinder Ihrer zukünftigen Frau spielen in der Berechnung keine Rolle. Es sei denn, Sie adoptieren sie.

Zu Berechnung wird Ihr Nettolohn betrachtet. Hier auf dieser Seite finden Sie links eine Navigationspalte. Unter dem Menupunkt "Inhalte" finden Sie fett dargestellt den Punkt "Pfändungstabelle".

Wie in jeder Tabelle ist diese wie eine Matrix aufgebaut. Die Zeilen stellen den Nettolohn dar und in den jeweiligen Spalten 0 - 5 (stellt die Anzahl der unterhaltspflichtigen Personen dar) der pfändbare Betrag.

In Ihrem Fall würde unter umständen Ihre zukünftige Frau als unterhaltsberechtigte Person gelten wie Feuerwald schon ausführte. Gehen Sie aber davon aus, dass Sie bei 1.500 Netto einen Betrag von 360,40 abführen müssen. Bleiben Ihnen also 1.139,40 übrig. Es gibt keine Obergrenszen! Je mehr Sie verdienen, desto mehr können Sie behalten.

Haben Sie denn selber Kinder, auch aus früheren Beziehungen?

Zum Thema "Nicht für die Gläubiger arbeiten wollen": Ohne Ihre Beweggründe zu kennen, fine ich solch eine Einstellung trotzdem etwas armselig.

Zumal alles pfändbare Einkommen zunächst auf die Verfahrenskosten gerechnet wird und erst dann an die Gläubiger. Falls Sie kein Pfändbares in der Zeit erzielen, bleiben die Verfahrenskosten nach der Restschuldbefreiung trotzdem an Ihnen zu bezahlen.

Also macht es doc Sinn Pfändbares zu erzielen.
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paps
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« Antworten #6 am: 08. Juli 2008, 19:54:26 »

Bliebe noch die Adoption der angeheirateten Kinder.

GGf. könnte man einen Antrag auf Anhebung des Pfändungsfreibetrages stellen, wenn die Kinder vom leiblichen Vater /Jugendamt keinen Unterhalt bekommen.
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Mfg Paps

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