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Schulden und Insolvenz Hilfe Forum 28. Mai 2012, 08:47:22 *
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Autor Thema: Wie lange wird nach Ende der Privatinsolvenz noch Gehalt gepfändet?  (Gelesen 2800 mal)
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sommer2011
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« am: 01. Mai 2011, 09:25:04 »

Ich bin jetzt seit Okotber 2010 fertig und es wird immer noch ein Teil meines Gehalts gepfändet?Ist das normal?Wie lange kann das denn noch gehn?Ich habe schon mehrmals bei meinem TH angerufen und er meinte,ich muss mir keine Sorgen machen,dass ist normal???
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Fallera
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« Antworten #1 am: 01. Mai 2011, 12:27:36 »

Ende der Abtretung = 6 Jahre nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens.


§ 287 Inso
Antrag des Schuldners
(2) Dem Antrag ist die Erklärung beizufügen, daß der Schuldner seine pfändbaren Forderungen auf Bezüge aus einem Dienstverhältnis oder an deren Stelle tretende laufende Bezüge für die Zeit von sechs Jahren nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens an einen vom Gericht zu bestimmenden Treuhänder abtritt. Hatte der Schuldner diese Forderungen bereits vorher an einen Dritten abgetreten oder verpfändet, so ist in der Erklärung darauf hinzuweisen.

siehe auch folgendes Urteil:

InsO § 35 Abs. 1, § 287 Abs. 2, § 300

a) Über den Antrag auf Restschuldbefreiung ist nach Ende der Laufzeit der Abtretungserklärung von Amts wegen zu entscheiden, auch wenn das Insolvenzverfahren zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgeschlossen werden kann.

b) Ist über die Restschuldbefreiung vor Abschluss des Insolvenzverfahrens zu entscheiden, muss den Beteiligten wie bei einem Schlusstermin Gelegenheit zu Versagungsanträgen nach § 290 InsO und zur Stellungnahme gegeben werden. Die Ankündigung der Restschuldbefreiung, die Wohlverhaltensphase und die dort sonst zu beachtenden Obliegenheiten des Schuldners entfallen.

c) Wird dem Schuldner im laufenden Insolvenzverfahren nach Ablauf der Abtretungserklärung Restschuldbefreiung erteilt, entfällt der Insolvenzbeschlag für den Neuerwerb ab dem Zeitpunkt des Ablaufs der Abtretungserklärung.

d) Bis zur Rechtskraft der Entscheidung, mit der im laufenden Verfahren Restschuldbefreiung erteilt wird, hat der Insolvenzverwalter den pfändbaren Neuerwerb einzuziehen und für die Masse zu sichern. Wird Restschuldbefreiung erteilt, hat er den eingezogenen Neuerwerb, der danach nicht in die Masse gefallen ist, an den Schuldner auszukehren.
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, den Richter Vill, die Richterin Lohmann und die Richter Dr. Fischer und Dr. Pape am 3. Dezember 2009 beschlossen:
« Letzte Änderung: 01. Mai 2011, 12:38:03 von Fallera » Gespeichert

I`d rather be hated for who I am, than loved for who I am not.
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Feuerwald
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« Antworten #2 am: 01. Mai 2011, 13:15:09 »

Das zitierte BGH Urteil bezieht sich m.E. auf den seltenen Sonderfall, in der das eigentliche Insolvenzverfahren nach 6 Jahren noch nicht beendet ist. In diesem Fall wirkt der Insolvenzbeschlag trotz Ablauf der Laufzeit der Abtretung (die bekannten 6 Jahre ab Eröffnung) weiter.

Allgemein lässt sich daraus jedoch nicht ableiten, dass die Laufzeit der Abtretung im RSB-Verfahren (der sog. Wohlverhaltensphase) nach rechtskräftigem Beschluss über die Ankündigung der RSB  beliebige lange andauert, bspw. 6,5 oder 7, bis sich der Treuhänder oder das Gericht bequemen ihren Job zu tun.


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sommer2011
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« Antworten #3 am: 01. Mai 2011, 14:08:34 »

... als ich bei meinem TH angerufen habe...wurde mir gesagt,dass 6 Monate normal sind...je nachdem wieviel das Gericht zu tun hat?Ich bin dennoch verwirrt und würde halt gern wissen wie lange noch etwas von meinem Gehalt abgezogen wird :-( ...

DANKE für die Antwort :-) !
« Letzte Änderung: 01. Mai 2011, 14:10:44 von sommer2011 » Gespeichert
paps
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« Antworten #4 am: 01. Mai 2011, 21:15:20 »

Wann wurde das Insolvenzverfahren eröffnet?

Sind seit diesem Datum 6 Jahre vergangen, endet die Abtretung.
Da ist nichts mit zusätzlichem Beschluß durch das Gericht.
Legen Sie ihrem Arbeitgeber den Eröffnungsbeschluß und den Aufhebungsbeschluß mit Ankündigung der RSB vor.
Im letzteren ist das Ende der Abtretung beziffert.
Jede zusätzliche Abführung des Arbeitgebers darüber hinaus, stellt diesen nicht von der vollen Lohnzahlung ihnen gegenüber frei.
Sie haben mit Ablauf der 6 Jahre vollen Anspruch auf den Lohn (ungepfändet)!

Nur wenn das eigentliche Insolventzverfahren noch nicht nach §200 InsO aufgehoben ist, fällt der Neuerwerb bis zur Entscheidung des Gerichts über die RSB in die Masse. (siehe zitiertes Urteil)
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Mfg aus dem Grünen HerzenDeutschlands
Paps
 
Buchtipp:"Mir reicht's, ich gehe"

Paps arbeitet hauptberuflich für die Debeka-Versicherungen Bausparkasse
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« Antworten #4 am: 01. Mai 2011, 21:15:20 »



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