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Schulden und Insolvenz Hilfe Forum 28. Mai 2012, 08:48:27 *
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Autor Thema: Wie rechnet man explizit Überst.-Brutto in Netto (§850a Nr1 ZPO) ?  (Gelesen 1429 mal)
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la-strega
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« am: 30. Mai 2008, 11:35:42 »

Guten Tag,
ich grüße freundlich als Neuling und habe auch sofort eine (komplizierte?) Frage.
Falls falsch plaziert, bitte verschieben,vielen Dank!

Sachstand:
Nach Erwerbslosigkeit seit 01/08 in Vollzeitarbeit, hier fallen regelmäßig Überstunden an.
Ich bin im4ten Jahr der WVP, der TH ist, vorsichtig formuliert, "grenzwertig", ging verbal auch schon mal unter die Gürtellinie, von daher ist hier meinerseits keinerlei Vertrauen in die Richtigkeit seiner Aussagen/Berechnungen.
Nachdem ich meine erste Gehaltsabrechnung vorlegte, schickte er mir eine Liste mit den pfändbaren Anteilen des Gehalts.
Kein Hinweis auf auf den o.a. § 850, kein Hinweis auf anteiligen Selbstbehalt für kommendes Urlaubs/Weihnachtsgeld....
Ich habe also brav überwiesen und bin erst gestern im i-net auf den 850er gestoßen.
Da ich für die Monate 02 + 03 2008 43,5 Überstunden für insgesamt 456,28 € brutto geleistet habe, möchte ich diesen Monat eine "Gegenrechnung aufmachen", grob über den Daumen habe ich 200.-€ zuviel bezahlt.
Den exacten Betrag möchte ich gerne mit diesmonatigen Überweisung verrechnen, brauche hierfür aber genaue Zahlen und Rechtssicherheit.
Wie rechnet man nun das Brutto für die Mehrarbeitsstunden in netto um? gruebel
Lohnsteuerklasse 1, keine Kinder, keine Kirche.
Wäre schön, wenn jemand helfen könnte.
freundliche Grüße
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ThoFa
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WWW
« Antworten #1 am: 30. Mai 2008, 19:09:10 »

Hallo,

Sie können sich die Rechnerei sparen, Sie können nämlich nicht "verrechnen".

MfG

ThoFa

P.S.: Falls es aber doch interessiert: Es wird die Hälfte des Bruttobetrags (hier also 228,10 €) abgezogen.
« Letzte Änderung: 30. Mai 2008, 19:12:10 von ThoFa » Gespeichert

la-strega
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« Antworten #2 am: 30. Mai 2008, 20:44:09 »

danke für die Info!
Sie können mir doch sicher auch die gesetzliche Grundlage dafür nennen? §§ ?
Wenn schon keine Info seitens des TH erfolgt, möchte ich mich doch gerne "schlau machen".
Vielen Dank im Voraus
L.
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dobberstein
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« Antworten #3 am: 02. Juni 2008, 09:05:59 »

siehe §§ 850 ff ZPO
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pd
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