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Schulden und Insolvenz Hilfe Forum 28. Mai 2012, 09:02:54 *
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Autor Thema: Wohlverhalten und Erbe tritt ein-Was nun?  (Gelesen 1069 mal)
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Mark Simmer
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« am: 03. März 2011, 06:11:11 »

Guten Tag,
leider ist meine Mutter gestern nacht verstorben. Ich bin der einzige Erbe. Ich habe noch 11 Monate bis zur Restschuldbefreihung. Als Erbe hinterlässt Sie mir eine Eigentumwohnung. Kann ich diese nun selbst beziehen, "Retten" in dem ich ein Dahrlehn/Hypothek aufnehme, um die 50% die bei Erbe in der WoVerPhase an die Treuhändlerin gehen, zu bezahlen und das Dahrlehn mit meinem Einkommen zu bezahlen/abzubezahlen. Oder kann ich alles behalten! Möchte gerne die Wohnung nun selbst beziehen und auch die Katzen und die Erinnerungen (ein Teil davon) aufrechterhalten.
Für eine schnelle Antwort bedanke ich mich und natürlich auch für andere Lösungen oder Anregungen. Ein Verkauf würde die Schulden  decken, aber meiner Mutter Ihr "Lebenswerk" wäre dann weg und mir blieb nur noch das "Geld, die Hälfte aus dem Verkauf) Dies will ich aber vermeiden, weil ich dort die Erinnerung an meine Mutter habe. Da ich noch unter Schock stehe bitte ich meine Rechtschreibfehler zu verzeihen. Der gestrige Tag war ziemlich bescheiden, aber alle sind sehr lieb. Auch mein Arbeitgeber hat mich nach dem Notruf des Pflegedienstes sofort auf unbefristete Zeit freigestellt.
Vielen Dank für Ihre/Eure Hilfe!
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« Antworten #1 am: 03. März 2011, 13:24:32 »

Willkommen bei PWN,

erstmal mein aufrichtigstes Beileid für Ihren Verlust.

Grundsätzlich steht dem TH im Erbfall in der WVP 50% des Erbes zu.

Gerade bei Immobilien ist es ein sehr ungünstiger Zeitpunk das Erbe anzutreten wenn man sich noch im Verfahren bzw. WVP befindet.

Der TH wird wohld ie Immobilie verwerten wollen und somit die Hälfte des Verkaufserlöses der Masse zuführen.

Ist die Immobilie Schuldenfrei?

Ob Sie im Insolvenzverfahren bzw. WVP von der Bank ein Darlehen/Hypothek erhalten? Ich halte es für Zweifelhaft.

Ob es möglich ist, durch ein Darlehen die Immobilie zu retten bzw. dem TH den entgangen Teil auszugleichen? Darüber hab ich nichts gefunden.

Sie haben immer noch die Möglichkeit, dass Erbe nicht anzutreten.

Allgemein würde ich empfehlen, einen Anwalt für Erb- bzw. Insolvenzrecht aufzusuchen.

Kopf Hoch!

"Das Leben gleicht einer Zugfahrt, auf der man immer wieder durch dunkle Tunnel fährt. Doch irgendwann erkennt man in jedem Tunnel das Licht am Ende!"
« Letzte Änderung: 03. März 2011, 13:28:49 von Fallera » Gespeichert

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« Antworten #2 am: 03. März 2011, 17:16:02 »

In der WVP ist die Hälfte des Wertes des Erbes (Vermögen abzgl. Schulden) an den TH abzugeben. Ich bezweifle allerdings sehr, dass der TH die geerbte Immobilie verwerten darf. Ich sehe hier keine Befugnis und auch noch keinen Titel.

Wenn ein Schuldner das geerbte Vermögen nicht versilbern will, muss er meiner Meinung nach die Möglichkeit haben, den hälftigen Wert anderweitig an den TH zu zahlen. Den Vorschlag mit dem Darlehen halte ich für gangbar. Die WVP hindert die Aufnahme des Darlehens nicht. Wenn die Immobilie unbelastet ist, kann sie als Sicherheit dienen. Außerdem würde sie wertmäßig nur zur Hälfte belastet. Schwierig kann es trotzdem werden.
Ist die Immobilie noch belastet, verringert sich der Wert des Erbes und damit auch der zu finanzierende Ablösebetrag.

Außerdem muss man genau durchrechnen, ob es finanziell tragbar ist. Da das pfändbare Einkommen derzeit beim TH landet, müssen die Darlehensraten zunächst mit aus dem unpfändbaren Einkommen bestritten werden. 
Für die Wohnung wird auch ein Gutachten erstellt werden müssen.

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Mark Simmer
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« Antworten #3 am: 03. März 2011, 22:03:06 »

Vielen liegen Dank vorab für die Antworten.

Ich würde ggf auch die Wohnung vermieten, um die Hypothek bedienen zu können. Anwalt habe ich eingeschaltet. Die Wohnung ist fast abbezahlt. Sollte noch jemand eine Information oder sogar ähnliche vergleichbare Erfahrungen haben, wäre ich sehr dankbar.

Vielen Dank für Ihre/Eure liebe Anteilnahme. Nun ist Tag zwei und ich bin echt fertig. Bestattungdienst, Telefonate, Wohnung putzen, und und und

Danke auch für den Komentar/Tipp von Insokalle:"...Ich sehe hier keine Befugnis und auch noch keinen Titel.
" Es scheint ja vielleicht noch Chancen zu geben. Ich warte noch die Info vom Anwalt ab. Die Imo zu verwerten, auch wenn ich es machen kann/muss, ist die letzte Lösung in meinem Wunsch nach Erhalt der Erinnerungen an meine Mutter.
Hier sehe ich "Wenn ein Schuldner das geerbte Vermögen nicht versilbern will, muss er meiner Meinung nach die Möglichkeit haben, den hälftigen Wert anderweitig an den TH zu zahlen.
noch einen Gangbaren Weg. Frägt sich allerdings ob ich dann vermieten darf(Pfändungsgrenze) um mit den Mieteinnahmen das Hypothekendarlehn zu finanzieren.

Vielen Dank für weitere Anregungen. Ich muss jetzt versuchen ein paar Stunden zu schlafen. Es werden morgen noch tausend Sachen zu erledigen sein.

Mit freundlichen Grüssen
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« Antworten #4 am: 03. März 2011, 22:26:00 »

Hallo,

auch von mir zunächst ganz herzliche Anteilnahme. Ich wünsche Ihnen viel Kraft für die bevorstehende Zeit.

Wenn Sie etwas klarer sehen und die Beerdigung und Wohnungsauflösung hinter sich gebracht haben bleibt immer noch genügend Zeit, sich mit dem Treuhänder in Ruhe über das weitere Vorgehen zu unterhalten. Es wird niemand von Ihnen verlangen innerhalb von wenigen Wochen dem Treuhänder den hälftigen Wert auszuzahlen.

Teilen Sie ihm in den nächsten Tagen mit, dass Ihre Mutter verstorben ist und Vermögen in noch unbestimmter Höhe an Sie vererbt hat. Damit sind Sie Ihrer Pflicht zunächst ausreichend nachgekommen.
Wenn dann in ein paar Wochen feststeht, welchen Wert das Erbe wirklich darstellt (Beerdigungskosten, Lasten auf der Wohnung pp. sind davon abzuziehen) können Sie sich beraten lassen auf welche Art Sie dem Treuhänder Geld zukommen lassen. Bedenken Sie dabei bitte, dass die Belastung, die noch auf der Wohnung liegt, bis auf weiteres von Ihnen aus dem unpfändbaren Einkommen zu leisten ist sofern Ihre Mutter dafür kein Geld vererbt hat.
Eine Miete aus dem geerbten Vermögen stellt m.E. nach kein pfändbares Einkommen für Sie dar, da Sie sich ja in der Wohlverhaltensperiode befinden. Sie könnten es also nutzen, um damit ein Darlehen abzuzahlen.
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« Antworten #4 am: 03. März 2011, 22:26:00 »



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« Antworten #5 am: 04. März 2011, 07:39:28 »

Ich bezweifle allerdings sehr, dass der TH die geerbte Immobilie verwerten darf. Ich sehe hier keine Befugnis und auch noch keinen Titel.

- Das ist natürlich nach §313Inso Abs. 3 korrekt.
Jedoch kann er sich die Befugnis durch Zustimmung der absonderungsberechtigten Gläubiger einholen. Siehe Urteil 24T 14/04 LG Kiel
"Darüber hinaus soll er zu einer Verwertung, ohne Rücksicht auf § 173 Abs. 2 InsO (Fristsetzung) dann berechtigt sein, wenn die absonderungsberechtigten Gläubiger einer freihändigen Veräußerung zustimmen."

Bez. des Darlehens weiß ich, dass es grundsätzlich Mögich ist in der WVP bei Hinterlegung von entsprechenden Sicherheiten ein Darlehen zu bekommen. Sehe es in dem Fall doch als Schwierig an denn die Wohnung ist wohl noch belastet und aus beruflicher Erfahrung kann ich sagen, dass Banken generell Probleme haben, wenn der pfändbare Teil des Einkommens bereits anderweitig abgetreten ist.

Ich möchte jetzt nicht alles schwarz malen und der TE ist ja bereits in anwaltlicher Obhut. Außerdem weiß ich, dass es momentan 1000 Dinge gibt die der TE zu erledigen hat.

Interessant zu Erfahren wie es weitergeht.
« Letzte Änderung: 04. März 2011, 07:41:31 von Fallera » Gespeichert

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« Antworten #6 am: 04. März 2011, 10:01:32 »

Ich bezweifle allerdings sehr, dass der TH die geerbte Immobilie verwerten darf. Ich sehe hier keine Befugnis und auch noch keinen Titel.

Das sehe ich auch so. Die Herausgabe des hälftigen Wertes ist eine Obliegenheit des Schuldners. Es liegt im Ermessen des Schuldners, ob er die Obliegenheiten erfüllt, oder nicht. Macht er das nicht, passiert erstmal gar nix. Auf Antrag eines Gläubigers wird aber die Restschuldbefreiung versagt. Und dann vollstrecken die Gläubiger fröhlich in die Immobilie. Also ist es ratsam, die Obliegenheit zu erfüllen. Einen Zwang dazu gibt es nicht.

Sofern die Whg. zur Erfüllung der Obliegenheiten verwertet werden muß, ist das Sache des Schuldners. Der muß dann die Hälfte des Erlöses nach Abzug der Verwertungskosten herausgeben. Der TH hat kein eigenes Verwertungsrecht, weil die Erfüllung der Obliegenheiten eben die Sache des Schuldners ist.

Den Vorschlag, ein Darlehen über den hälftigen Wert (nach Abzug der Kosten) aufzunehmen, halte ich ebenfalls durchaus für gangbar. Man muß halt nur eine Bank finden. Wenn die Whg. eine ausreichende Sicherheit darstellt und man mit den Mieterlösen den Kapitaldienst bewältigen kann, dann kann das klappen. Einfach wird es aber sicher nicht da eine Finanzierung hinzubekommen.

@Fallera:

Der TE ist bereits in der WVP. Die von Ihnen zitierte Rechtsprechung bezieht sich auf das eröffnete Verfahren und auch auf eine völlig andere Konstellation.

@ TE:

Sie sollten in keinem Fall versäumen, den TH über den Erbfall zu informieren. Das könnte sonst zu einer Versagung der RSB führen.

« Letzte Änderung: 04. März 2011, 10:03:44 von Maurice Garin » Gespeichert
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« Antworten #7 am: 04. März 2011, 12:17:41 »

"Der TE ist bereits in der WVP. Die von Ihnen zitierte Rechtsprechung bezieht sich auf das eröffnete Verfahren und auch auf eine völlig andere Konstellation."
-Ok einverstanden, der Fall interessiert mich aus Eigeninteresse und Eigennutz, deshalb folgendes:

§ 203 InsO
Anordnung der Nachtragsverteilung.(1) Auf Antrag des Insolvenzverwalters oder eines Insolvenzgläubigers oder von Amts wegen ordnet das Insolvenzgericht eine Nachtragsverteilung an, wenn nach dem Schlußtermin
 1.  zurückbehaltene Beträge für die Verteilung frei werden,
 2.  Beträge, die aus der Insolvenzmasse gezahlt sind, zurückfließen oder
 3.  Gegenstände der Masse ermittelt werden.
(2) Die Aufhebung des Verfahrens steht der Anordnung einer Nachtragsverteilung nicht entgegen.

Wäre das eine Möglichkeit des TH? Gerade weil es sich ja bei Imobiliengeschichten um nicht unerhebliche Werte handelt idr.

Weiterer Punkt, wie sieht es mit der Verfahrenskostenstundung aus? Könnte diese aufgehoben werden aufgrund Veränderung der wirtschaflichen Verhältnisse?


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« Antworten #8 am: 04. März 2011, 17:05:17 »

Auch eine Nachtragsverteilung über § 203 ist bei einem Erbe in der WVP unmöglich.

Verfahrenskosten ist eine gute Frage, ich denke noch mal nach
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« Antworten #9 am: 04. März 2011, 17:27:11 »

Weiterer Punkt, wie sieht es mit der Verfahrenskostenstundung aus? Könnte diese aufgehoben werden aufgrund Veränderung der wirtschaflichen Verhältnisse?

Aufgehoben nicht, weil es da auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der Stundungsgewährung ankommt, § 4c InsO.

Allerdings kann das Gericht die Stundung gem. § 4b Abs. 2 InsO ändern und zwar ggf. soweit, dass die gestundeten Beträge in einer Summe aus dem neu erworbenen Vermögen zu zahlen sind. Was einer Aufhebung faktisch gleichkommt.

Sofern die Kosten gestundet sind, muß das Erbe in jedem Fall aber auch dem Insolvenzgericht angezeigt werden.
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« Antworten #10 am: 04. März 2011, 18:31:40 »

Zu dem Ergebnis komme ich auch.
Das Erbe sollte unverzüglich dem Gericht angezeigt werden, um einer Prüfung der Aufhebung der Stundung nach § 4c InsO schon vorab den Wind aus den Segeln zu nehmen.

§ 4a InsO verweist auf § 4b, der Stundungsantrag kann also abgeändert werden, mit der Folge wie Garin beschreibt. So wie ich es sehe, wird es durch Verweise auf wieder andere Vorschriften letztlich auf die genauen Umstände des einzelnen Falles ankommen und auf Fragen, ob und welches Vermögen zur Zahlung der Kosten eingesetzt werden muss oder nicht, ob es Schonvermögen gibt etc.

Die Verfahrenskosten sind oft allerdings nicht exorbitant hoch. Sollte eine Abänderung der Stundung erfolgen, könnte man sich vielleicht über Ratenzahlung verständigen.
Sofern hier konkret die Stundung entfällt, könnte man – sofern die Darlehenslösung möglich ist – dieses evtl. um die voraussichtlichen Verfahrenskosten erhöhen und den Betrag erst mal separieren, z.B. auf einem Festgeldkonto o.ä.

Ich halte ein Ansparen für die Kosten auch generell für nicht verkehrt, wenn keine Stundung mehr läuft. Es droht die Versagung der RSB nach § 298 InsO, wenn die jährliche Mindestvergütung des TH nicht bezahlt wird/werden kann.
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« Antworten #11 am: 04. März 2011, 19:46:57 »

Aufgehoben nicht, weil es da auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der Stundungsgewährung ankommt, § 4c InsO.

Allerdings kann das Gericht die Stundung gem. § 4b Abs. 2 InsO ändern und zwar ggf. soweit, dass die gestundeten Beträge in einer Summe aus dem neu erworbenen Vermögen zu zahlen sind. Was einer Aufhebung faktisch gleichkommt.

§4b regelt die Rückzahlung der gestundeten Beträge nach Erteilung der Restschuldbefreiung. Eine Anwendung im laufenden Verfahren ist nicht vorgesehen zumal die Verfahrenskostenstundung wenn dann für alle Verfahrensabschnitte gilt auch wenn sie nur für einen jeweiligen Abschnitt bewilligt wurde. Auch ist es für die Stundung ja unerheblich ob die gestundeten Beträge in Raten zurückzuzahlen wäre. Sofern die Verfahrenskosten nicht als Einmalzahlung möglich ist, sind die Verfahrenskosten auf jeden Fall zu stunden.

Wenn dann kommt nur eine Aufhebung nach §4c in Betracht. Hier gleich aus 2 Gründen.
1. Weil der Schuldner nach §4c Abs.1 Nr.3 ggf. mit der Zahlung eines sonstigen Betrages schuldhaft im Rückstand ist
2. Weil ein Versagensgrund vorliegt wenn der Schuldner seinen Obliegenheiten nach §295 Abs.1 nicht nachkommt.

Das Vorliegen eines Versagungsgrundes berechtigt das Insolvenzgericht völlig unabhängig von einem tatsächlich gestellten Gläubigerantrag die Stundung aufzuheben. HambKInsO §4c Rz. 7

Allerdings ist zu berücksichtigen, dass vor einer Verteilung von Vermögen an die Gläubiger zunächst die Verfahrenskosten zu bereinigen, also vorrangig zu befriedigen sind aus der Insolvenzmasse. Sofern also Insolvenzmasse vorhanden war bzw. die Insolvenzmasse im laufenden Verfahren gemehrt wurde, ist davon auszugehen, dass die Verfahrenskosten größtenteils getilgt sind.

Viel schwieriger ist m.E. die Verletzung der Obliegenheiten nach §295 Abs.1 Nr.2
Es ist zwar eine Obliegenheit allerdings hat sich der Schuldner ggf. selbst um eine Verwertung des Objektes zu bemühen. Unterläßt er eine Verwertung, so hat er die Hälfte des hypothetischen Erlösbetrags herauszugeben, wobei vorher Kosten und Belastungen abzusetzen sind. HambKInsO §295 Rz. 12
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« Antworten #12 am: 04. März 2011, 20:09:11 »

Viel schwieriger ist m.E. die Verletzung der Obliegenheiten nach §295 Abs.1 Nr.2
Es ist zwar eine Obliegenheit allerdings hat sich der Schuldner ggf. selbst um eine Verwertung des Objektes zu bemühen. Unterläßt er eine Verwertung, so hat er die Hälfte des hypothetischen Erlösbetrags herauszugeben, wobei vorher Kosten und Belastungen abzusetzen sind. HambKInsO §295 Rz. 12

Der TE hat deutlich mitgeteilt, dass er gewillt ist, die Treuhänderin über das Erbe zu informieren und "um die 50% die bei Erbe in der WoVerPhase an die Treuhändlerin gehen, zu bezahlen"

Es geht also hier nicht um die Frage des ob, sondern des wie die Obliegenheit erfüllt wird.
Wenn der Erbteil hälftig zur Masse fällt ist die Frage der Verfahrenskosten völlig nachrangig zu sehen. Der Massezufluss reicht allemal, um die Verfahrenskosten zu tragen, selbst wenn nur ein geringer fünfstelliger Betrag anfiele.

Ich denke, dem TE ist, insbesondere in dieser Situation, nicht damit geholfen, über Obliegenheitsverstöße und Verfahrenskosten zu debattieren, sondern mit aussichtsreichen Hinweisen, wie der hälftige Erbteil gezahlt werden kann.
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« Antworten #13 am: 04. März 2011, 20:19:34 »

§4b regelt die Rückzahlung der gestundeten Beträge nach Erteilung der Restschuldbefreiung.

Zitat von: insokalle
§ 4a InsO verweist auf § 4b,

Zitat von: "4a Abs. 3 Inso
§ 4b Abs. 2 gilt entsprechend.

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« Antworten #14 am: 04. März 2011, 23:39:35 »

@  Maurice Garin & Insokalle

Danke für eure konsturktiven Beiträge!! Wieder konnte eine kleine Lücke bei mir
geschlossen werden!
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Tags: Eigentumswohnung  Dahrlehn 
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