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Schulden und Insolvenz Hilfe Forum 28. Mai 2012, 09:05:54 *
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CX500C
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« am: 07. August 2009, 17:15:55 »

Hallo zusammen,
vieleicht kann mir jemand weiterhelfen.
Meine Restschuldbefreiung wurde mir am 15.04.2008 vom Amtsgericht erteilt, juchu daß heißt mein 7 (Wohlverhaltensjahr) ist auch vorbei, aber die Gläubiger haben ihre Pfändungen z.B. Bausparvertrag, etc. noch nicht zurückgezogen. gruebel

Meine Frage:
Müssen die Gläubiger dies von sich aus tun oder muß ich mich darum kümmern, in dem ich Sie darauf hinweise, wenn ja, gibt es hierfür Vordrucke,  Formulare oder Musterbriefe.

Für euere Hilfe im voraus Danke !! thumbup

Grüße aus dem Schwabenland
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paps
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« Antworten #1 am: 07. August 2009, 18:54:06 »

Sie sollten als erstes die Institute informieren, bei denen die Pfändungen angezeigt sind.
Verweisen Sie auf die Erteilte Restschuldbefreiung und die Hinfälligkeit der Pfändungsbeschlüsse.

Parallel dazu sollten Sie die Gl auffordern, ihre Pfändungen gemäß erteilter Restschuldbefreiung zurückzunehmen und dies den Kreditinstituten anzuzeigen.
Geben Sie eine Frist (z.B. 4 Wochen) vor.
Setzen Sie notfalls eine  Nachfrist.

Nutzt das alles nichts, wird wohl Rechtsbeistand notwendig sein.

Muster? Ich habe keines; maximal zur Herausgabe des Titels nach erledigter Forderung. Dürfte aber inhaltlich das gleiche sein.

Vordruck?
@ Inakssomitarbeiterin:
Gibt es da wirklich Formvordrucke?
Naja, in D iat ja alles reglementiert, da wäre auch das möglich. 
« Letzte Änderung: 07. August 2009, 19:18:08 von paps » Gespeichert

Mfg aus dem Grünen HerzenDeutschlands
Paps
 
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CX500C
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« Antworten #2 am: 07. August 2009, 19:16:36 »

Danke erstmal, thumbup

für die Antwort, sowas ähnliches hab ich mir schon gedacht.

Werde es versuchen und mich dann wieder melden.

Grüße aus dem Schwabenland
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Feuerwald
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« Antworten #3 am: 07. August 2009, 20:13:54 »

Ich habe zwar heute wohl einen kleinen Hitzeschaden davongetragen,
nun frage ich mich, gleichwohl zu faul lange nachzudenken, ob ein Gläubiger der bereits vor Eröffnung des Verfahrens im Wege der Zwangsvollstreckung ein Recht an einem Gegenstand oder einer Forderung erlangt hat, diese Recht mit Erteilung der RSB wieder verliert.

Bspw. es pfändet ein Gläubiger ein Gegenstand (Autochen oder Waschmaschine) und lässt diesen beim Schuldner oder sonst wo stehen und erklärt sein Pfadrecht im Insolvenzverfahren. Es wird also vom TH nicht verwertet. Ist damit sein "Pfand- oder Sicherungsrecht" durch die Erteilung der RSB erloschen?

Oder ein Gläubiger pfändet eine Kapitalanlage die irgendwann in Zukunft zur Auszahlung kommt. Verliert dieses sein Recht nach Erteilung der Restschuldbefreiung?
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paps
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« Antworten #4 am: 07. August 2009, 20:38:38 »

Zitat ZVI 4/2008
http://www.schuldnerberatung-sh.de/fileadmin/user_upload/Rechtsprechung/BGH_21-02-2008.pdf

rechts  oben.

Wenn ich es bei der Hitze richtig verstehe, wird wegen 301 Inso die Forderung nicht mehr einbringbar.
Pfändungen können nur nach / aus der tabelle vorgenommen werden.
Das Pfandrecht wird verwirkt.
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Mfg aus dem Grünen HerzenDeutschlands
Paps
 
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Schulden und Insolvenz Hilfe Forum
« Antworten #4 am: 07. August 2009, 20:38:38 »



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