Hallo,
der Einzige Punkt ist, wenn vom Gericht noch eine Nachtragsvertreilung auf Steuererstattungen beschlossen wurde. Dann nämlich ist der Betroffene, -obwohl in der WVP- doch noch verpflichtet für das betreffende Jahr die Steuererklärung zu machen, damit der Erlös zur Masse gezogen werden kann.
Also, nochmal im Aufhebungsbescheid nachschauen...
Gruß,
Doktor Mabuse
Meine Nachforschungen in dem Bereich haben teilweise meine schon einmal aufgestellte Behauptung bestätigt, dass bei angeordneter Nachtragsverteilung der TH auch in der WVP die Erklärung erstellen muss, weil der Betrag zur Masse gehört. Das ist eine originäre Auskunft der hiesigen Finanzverwaltung. Das würde bedeuten, dass der Schuldner nur die Unterlagen/Informationen dem TH zur Verfügung stellen muss.
Ob das praktikabel ist, weiß ich nicht. Da die Erstattung in den meisten Fällen auf die Zeiträume vor und nach Verfahrensaufhebung aufgeteilt werden muss, könnte mE die Erklärung auch durch den Schuldner erstellt werden, was oft schneller gehen dürfte, zumindest dann, wenn der die entsprechenden Kenntnisse hat oder die Erklärung einfach ist.