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Schulden und Insolvenz Hilfe Forum 28. Mai 2012, 09:09:06 *
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Autor Thema: Wohlverhaltensphase - wann vorbei und weitere Fragen....  (Gelesen 861 mal)
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Sts
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« am: 24. Januar 2012, 18:54:38 »

Hallo liebe Mitinsolventen,

mein Verfahren wurde am 13.1.2006 eröffnet und heute bekomme ich Post vom AG, dass nun die Wohlverhaltensphase geendet hätte und man prüfen würde, ob ich gegen die Zulassungsbestimmungen zur Restschuldbefreiung verstossen habe.

Mein Verfahren wurde just an dem Tage auch eröffnet, als ich angemeldet habe und nun sind 6 Jahre verstrichen. Ist das normal ? Ich dachte immer, es dauert 7 Jahre....ist übrigens eine Regelinsolvenz.

Weiterhin würde ich gern wissen ob ich einen Verstoß begangen habe, weil ich keine Steuererklärungen in den Jahren abgegeben habe.
Ich bin seit 2006 in einem Arbeitsverhältnis und erinnere war der Meinung, das der IV / Treuhänder das machen müsste.

Danke für Hilfe !
Stephan
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Insoman
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« Antworten #1 am: 24. Januar 2012, 19:11:13 »

Die Restschuldbefreiungsphase ist auf 6 Jahre verkürzt worden, auch für Regelinsolventen..
Einen insolvenzrechtlichen Verstoß haben Sie mit der Nichtabgabe der Erklärungen nicht begangen.
Schließlich gehören Erstattungen in der WVP nicht mehr zur Masse, deshalb fehlt es an der Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen in diesem Zusammenhang.
Der IV ist für die Abgabe der Erklärungen nur im laufenden Insolvenzverfahren verantwortlich.
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...wer sich nicht wehrt, lebt verkehrt...
Sts
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« Antworten #2 am: 24. Januar 2012, 19:21:51 »

Danke für die rasche Antwort.
Das FA ist aber auch ein Gläubiger aus der Insolvenz. Ist das hierbei nicht von Bedeutung ?

Gruß
Stephan
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paps
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« Antworten #3 am: 24. Januar 2012, 20:13:38 »

Wenn Sie Stkl. 4 oder 1 haben müssen sie m.E. keine Erklärung abgeben.
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Mfg aus dem Grünen HerzenDeutschlands
Paps
 
Buchtipp:"Mir reicht's, ich gehe"

Paps arbeitet hauptberuflich für die Debeka-Versicherungen Bausparkasse
Maurice Garin
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« Antworten #4 am: 24. Januar 2012, 20:45:36 »

Das FA ist aber auch ein Gläubiger aus der Insolvenz. Ist das hierbei nicht von Bedeutung ?

Die Abgabe von Steuererklärungen gehört in der WVP nicht zu den Obliegenheiten des Schuldners (im eröffneten Verfahren besteht eine Mitwirkungspflicht, aber da ist der IV zuständig. Wenn der nix macht, ist der Schuldner draussen, was gut oder schlecht sein kann). Die Nichtabgabe in der WVP hat somit keinerlei Auswirkungen auf das Verfahren, bzw. die Restschuldbefreiung, völlig wurscht, ob das FA Insolvenzläubiger ist, oder nicht.

Das einzige was passieren kann, ist dass das FA Schätzungsbescheide erläßt, die dann zu Neuschulden führen. Scheint bei Ihnen aber nicht der Fall zu sein.

Sofern Sie nach Erteilung der RSB die Steuererklärungen noch einreichen und diese zu Erstattungen führen, dann kann das FA nicht mehr aufrechnen und das Geld gehört Ihnen. Bei einem reinen Arbeitnehmer geht das noch bis einschließlich 2008.
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Schulden und Insolvenz Hilfe Forum
« Antworten #4 am: 24. Januar 2012, 20:45:36 »



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doktor mabuse
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« Antworten #5 am: 25. Januar 2012, 09:43:56 »

Hallo,

der Einzige Punkt ist, wenn vom Gericht noch eine Nachtragsvertreilung auf Steuererstattungen beschlossen wurde. Dann nämlich ist der Betroffene, -obwohl in der WVP- doch noch verpflichtet für das betreffende Jahr die Steuererklärung zu machen, damit der Erlös zur Masse gezogen werden kann.

Also, nochmal im Aufhebungsbescheid nachschauen...

Gruß,
Doktor Mabuse
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Insokalle
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« Antworten #6 am: 25. Januar 2012, 10:20:05 »

Hallo,

der Einzige Punkt ist, wenn vom Gericht noch eine Nachtragsvertreilung auf Steuererstattungen beschlossen wurde. Dann nämlich ist der Betroffene, -obwohl in der WVP- doch noch verpflichtet für das betreffende Jahr die Steuererklärung zu machen, damit der Erlös zur Masse gezogen werden kann.

Also, nochmal im Aufhebungsbescheid nachschauen...

Gruß,
Doktor Mabuse

Meine Nachforschungen in dem Bereich haben teilweise meine schon einmal aufgestellte Behauptung bestätigt, dass bei angeordneter Nachtragsverteilung der TH auch in der WVP die Erklärung erstellen muss, weil der Betrag zur Masse gehört. Das ist eine originäre Auskunft der hiesigen Finanzverwaltung. Das würde bedeuten, dass der Schuldner nur die Unterlagen/Informationen dem TH zur Verfügung stellen muss.

Ob das praktikabel ist, weiß ich nicht. Da die Erstattung in den meisten Fällen auf die Zeiträume vor und nach Verfahrensaufhebung aufgeteilt werden muss, könnte mE die Erklärung auch durch den Schuldner erstellt werden, was oft schneller gehen dürfte, zumindest dann, wenn der die entsprechenden Kenntnisse hat oder die Erklärung einfach ist.
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Maurice Garin
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« Antworten #7 am: 25. Januar 2012, 11:01:40 »

Ich dachte, hier geht es um das Ende der WVP. Damit dürfte sich die Frage einer Nachtragsverteilung doch gar nicht mehr stellen.

Wann wurde das eigentliche Verfahren denn aufgehoben?
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Sts
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« Antworten #8 am: 25. Januar 2012, 19:00:01 »

Danke für die vielen Antworten.
Das verfahren wurde im November 2008 aufgehoben, bzw. die Restschuldbefreiung angekündigt.

Gruß
Stephan
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