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Schulden und Insolvenz Hilfe Forum 28. Mai 2012, 09:14:05 *
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Autor Thema: Work and Travel im Ausland während Wohlverhaltensperiode?  (Gelesen 676 mal)
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rigo
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« am: 11. Januar 2011, 01:03:09 »

Hallo zusammen,
ich werde 2013 im Alter von 30 Jahren mein Abitur am Kolleg abschließen, möchte danach ein Jahr ins Ausland (Australien) im Rahmen eines Work&Travel-Programms, um Auslandserfahrungen für meinen Lebenslauf zu sammeln und der Sprachskills im Englischen wegen und im Anschluss in Deutschland studieren.
Meine WVP geht noch bis Anfang 2016.
Zwei Fragen habe ich: 1) Da man nach dem Abschluss des Abiturs auf dem 2. Bildungsweg sich unverzüglich um einen Studienplatz kümmern muss, um auch nach Vollendung des 30. Lebensjahrs im Anschluss an das mir momentan gezahlte Schüler-BaföG normales BaföG zu erhalten, würde es da zu Problemen kommen? Angenommen ich bekäme trotz ausreichend vieler Bewerbungen erst einen Studienplatz für 2014 angeboten? Und 2) Kann mir das in irgendeiner Art und Weise verwehrt werden, an dem Work&Travel-Programm teilzunehmen? Ich habe bislang keine Ausbildung, die regelmäßige Einnahmen oberhalb der Pfändungsfreigrenze erwarten ließe.
Bräuchte da dringend Informationen von einem Fachmann, wäre sehr dankbar, gerne auch per PM.
Vielen Dank schonmal im Voraus!
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horst69
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« Antworten #1 am: 11. Januar 2011, 13:54:41 »

Gar nicht so einfach das Thema.

In der WVP ist es nunmal eine deiner Obliegenheiten, sich um eine Arbeitsstelle zu bemühen.
Es sind auch schon RSB versagt worden, weil die Betroffenden sich nicht ausreichend bemüht haben.

Wie das jetzt bei dir als zukünftigen Studenten genau darstellt, ist mir zu heiß um es zu beantworten, da ich keine klare Rechtslage kenne.

Um nichts zu gefährden, würde ich einen Fachanwalt für Inso Recht befragen- diese Investition wäre auf jeden Fall ratsam !!
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tomwr
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« Antworten #2 am: 11. Januar 2011, 19:34:02 »

Generell ist es so, dass Du Deine Erwerbsobliegenheit in der WVP zu erfüllen hast.
Und schon ab einem Bruttoverdienst von EUR 1400 im Monat sind netto ohne zusätzliche unterhaltspflichtige Personen nennenswerte Beträge pfändbar (knapp EUR 100 im Monat). Und als Hilfsarbeiter oder Kassierer im Supermarkt oder sonstwo kann man schon in diese Größenordnung kommen.

Generell geht das Gläubigerinteresse vor dem Interesse an der Beendigung einer soliden Ausbildung, es sei denn Du kannst argumentieren, dass Du nach Abschluss der Ausbildung entsprechend höhere nennenswerte Beträge abführen kannst. Es kommt hier auch auf die Gläubiger an, da nur die einen Antrag auf Versagung der RSB zu stellen haben (von der Beendigung der Stundung der Verfahrenskosten mal abgesehen, die das Gericht eigenmächtig beschließen kann).

Ist das Thema bisher noch nie aufgekommen ? Hat TH oder Insolvenzgericht noch nie konkret nachgefragt wie Du Deinen Lebensunterhalt bestreitest und wie Du Deiner Erwerbsobliegenheit nachkommst ?

Im Zweifel wäre es vielleich auch hilfreich einen freiwilligen monatlichen Betrag an den TH abzuführen.
Aber wie heißt es so schön in der WVP ? Up to you.  whistle
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rigo
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« Antworten #3 am: 12. Januar 2011, 00:27:53 »

Vielen Dank schonmal für die Antworten! Kann mir jemand die Adresse, Telefonnummer oder Email-Adresse eines wirklichen Fachmanns auf diesem speziellen Gebiet nennen?
Ich hole mein Abitur auf dem 2. Bildungsweg nach und übe darüber hinaus einen 400-Euro-Job aus, das Gericht und der TH sind darüber informiert und damit einverstanden. Von den Gläubigern höre ich nichts, es läuft alles seinen Weg...
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tomwr
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« Antworten #4 am: 12. Januar 2011, 00:58:23 »

Und wird monatlich was abgeführt ???
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Schulden und Insolvenz Hilfe Forum
« Antworten #4 am: 12. Januar 2011, 00:58:23 »



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rigo
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« Antworten #5 am: 15. Januar 2011, 01:30:19 »

bislang nicht, möchte ich aber in kürze mit beginnen..
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