Generell ist es so, dass Du Deine Erwerbsobliegenheit in der WVP zu erfüllen hast.
Und schon ab einem Bruttoverdienst von EUR 1400 im Monat sind netto ohne zusätzliche unterhaltspflichtige Personen nennenswerte Beträge pfändbar (knapp EUR 100 im Monat). Und als Hilfsarbeiter oder Kassierer im Supermarkt oder sonstwo kann man schon in diese Größenordnung kommen.
Generell geht das Gläubigerinteresse vor dem Interesse an der Beendigung einer soliden Ausbildung, es sei denn Du kannst argumentieren, dass Du nach Abschluss der Ausbildung entsprechend höhere nennenswerte Beträge abführen kannst. Es kommt hier auch auf die Gläubiger an, da nur die einen Antrag auf Versagung der RSB zu stellen haben (von der Beendigung der Stundung der Verfahrenskosten mal abgesehen, die das Gericht eigenmächtig beschließen kann).
Ist das Thema bisher noch nie aufgekommen ? Hat TH oder Insolvenzgericht noch nie konkret nachgefragt wie Du Deinen Lebensunterhalt bestreitest und wie Du Deiner Erwerbsobliegenheit nachkommst ?
Im Zweifel wäre es vielleich auch hilfreich einen freiwilligen monatlichen Betrag an den TH abzuführen.
Aber wie heißt es so schön in der WVP ? Up to you.
