ES zählt nur der Sohn.
Bei einer Bedarfsgemeinschaft nach Hartz IV sähe es anders aus.
Hallo paps,
das kann man doch nicht so pauschal sagen! Wenn seine Freundin wg. des Kindes nun 3 Jahre nicht arbeiten kann, dann ist er eben doch unterhaltspflichtig.
Siehe:
Forderungspfändung: Pfändungsfreigrenzen
Ausgehend vom bereinigten Nettolohn ist der jeweils pfändbare Betrag entsprechend der Anzahl Ihrer gesetzlichen Unterhaltspflichten abzulesen. Gesetzliche Unterhaltspflichten bestehen gegenüber:
Verwandten in gerader Linie (d. h. Kinder, Eltern, Enkel),
Ehegatten (auch während einer Trennung) und geschiedenen Ehegatten,
Lebenspartnern einer eingetragenen Lebenspartnerschaft,
Müttern und Vätern, die ein gemeinsames Kind bis zu dessen drittem Geburtstag betreuen und deshalb auf eine eigene Erwerbstätigkeit verzichten. Gegenüber Müttern generell sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt eines gemeinsamen Kindes.