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Schulden und Insolvenz Hilfe Forum 28. Mai 2012, 09:14:47 *
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Autor Thema: Zahlung des pfändbaren Betrages  (Gelesen 420 mal)
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Mekki
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« am: 15. Januar 2011, 22:16:50 »

Hallo,
ich bin seit 1 Jahr in der WVP und bekomme mein Gehalt immer am 30. im voraus. Bis wann (Folgemonat)muss ich den pfändbaren Betrag auf das THK einzahlen. Beispiel: am 30.3. erhalte ich Geld für April, kann ich das auch am 30.4. überweisen? Wer hat damit schon zu tun gehabt? Ich könnte mit dem Ersparten mein Auto reparieren. Den gesamten Betrag zahle ich ja sowieso, nur nicht am 1. des Monats, sondern amletzten des Monats.
Hoffe auf Antwort.
Mekki
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paps
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« Antworten #1 am: 16. Januar 2011, 20:12:07 »

Fällig wird der Betrag immer mit Auszahlung des Lohns/Gehalts.
In Ihrem Falle also am letzten Arbeitstag im Vormonat.
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Mfg aus dem Grünen HerzenDeutschlands
Paps
 
Buchtipp:"Mir reicht's, ich gehe"

Paps arbeitet hauptberuflich für die Debeka-Versicherungen Bausparkasse
Mekki
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« Antworten #2 am: 16. Januar 2011, 23:47:17 »

Hallo Paps,
das stimmt natürlich. Es gibt aber immer Zahlungsfristen. Aber wo steht dieses zum nachlesen? Es ist ja ne' interessante Frage. Wo finde ich die Rechtsprechung? Es würde mir viel helfen, aber andersherum sicher ist sicher! Vielleicht findet es doch noch jemand genauer.
Vielen Dank an Paps,
und anderen!
mfg
Mekki
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tomwr
weiß was
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« Antworten #3 am: 17. Januar 2011, 16:10:58 »

§287 InsO (Abtretungserklärung).
In dem Moment wo Dir das Geld aus dem Arbeitsverhältnis zusteht, steht auch der pfändbare Anteil dem Treuhänder zu.
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