Schulden und Insolvenz Hilfe Forum

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Schulden und Insolvenz Hilfe Forum 28. Mai 2012, 09:15:09 *
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Autor Thema: Zahlungen vornehmen  (Gelesen 318 mal)
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Nichtschuldner
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« am: 13. März 2011, 08:52:32 »

Hallo,

(M)ein Mann hat Schulden.
Deswegen wurde er jetzt in die Insolvenz geschickt.
Soweit ich bis jetzt herausfinden konnte, sollte man dem Schuldner keine Schenkung machen, da Sie dann vom IV
"verwertet" wird, bzw. keine Gläubiger übervorteilt werden dürfen.
Kann ich von meinem Konto, ohne das das Geld durch seine Hände fließt, Schulden begleichen, zB. beim Finanzamt (oder andere Gläubiger) oder würde der IV sich das Geld holen?
Erfahren wird er ja davon, wenn die Schulden weniger werden.

Frau Pooth durfte ja angeblich niemandem Geld zahlen, auch wenn`s aus der eigenen (Geld)Tasche war.
Für Antworten bedanke ich mich.

Gruß
Nichtschuldner


 
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« Antworten #1 am: 13. März 2011, 12:52:39 »

Warum wollen Sie Schulden für den Ehemann bezahlen? Für den Schuldner entstehen damit keine Vorteile.
Halten Sie das Geld lieber zusammen, in der Insolvenz werden Sie noch manches Mal dankbar sein, wenn Sie Geld für besondere Zwecke zurückgelegt haben.

Mitleid mit den Gläubigern ist, außer bei kleinen Handwerkern, die selbst am Limit sind, unangebracht. Die Gläubiger haben mit Ihrem Mann als Schuldner auch kein Mitleid.
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« Antworten #2 am: 13. März 2011, 17:00:39 »

Danke für die Antwort, aber leider ist das keine Antwort auf meine Frage.
Es gibt verschiedene Gründe, warum ich das machen will wink, aber das würde hier zu weit gehen.
Ich würde mich freuen, wenn jemand vielleicht die Frage beantworten könnte.
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Der_Alte
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« Antworten #3 am: 13. März 2011, 17:57:42 »

§ 295
Obliegenheiten des Schuldners

(1) Dem Schuldner obliegt es, während der Laufzeit der Abtretungserklärung
   ...
   4.    Zahlungen zur Befriedigung der Insolvenzgläubiger nur an den Treuhänder zu leisten und keinem Insolvenzgläubiger einen Sondervorteil zu verschaffen.

Sie sind nicht Schuldner. Ob man die Zahlung Ihrem Mann anlasten könnte, dazu habe ich nichts gefunden. Ich suche aber noch ein bisschen.
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Fallera
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« Antworten #4 am: 13. März 2011, 18:07:16 »

Ein unberechtigter Sondervorteil liegt demnach nicht schon dann vor, wenn der Schuldner oder ein Dritter einem einzelnen Gläubiger etwas verspricht, um auf den Willensbildungs- und Entscheidungsprozess auf Seiten dieses betreffenden Gläubigers Einfluss zu nehmen, soweit dadurch die Masse des Schuldners nicht beeinträchtigt wird.

Aus dem Münchner Kommentar! Somit steht einer Zahlung Ihrerseits meiner Meinung nach nichts im Wege!

Der BGH hat außerdem entschieden, dass Zahlungen an Insolvenzgläubiger aus dem pfändungsfreien Vermögen der Insolvenzordnung nicht entgegenstehen und somit durchaus statthaft sind.

@ Der Alte
Die Obliegenheiten gelten erst ab Aufhebung des Verfahrens! Und selbst da streiten sich die Geister bez. Zahlungen an Insolvenzgläubiger aus dem Insolvenzfreien Vermögen!
« Letzte Änderung: 13. März 2011, 18:09:36 von Fallera » Gespeichert

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« Antworten #4 am: 13. März 2011, 18:07:16 »



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Der_Alte
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« Antworten #5 am: 13. März 2011, 18:20:55 »

@Fallera,
war auch nur als Hinweis gemeint, dass es eine Verpflichtung des Schuldners ist.
Ich sehe das so wie Sie; wenn ich schon aus dem Unpfändbaren zahlen dürfte, dann darf ein Dritter es erst recht. War nur nicht sicher und wollte noch mal nachlesen.
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Nichtschuldner
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« Antworten #6 am: 13. März 2011, 18:48:24 »

Ja, vielen Dank - damit kann ich etwas anfangen.
Mal schauen welche Fragen sich noch auftun im Laufe der Zeit, aber hier kann man sich ja reichlich umschauen.

Gruß
Nichtschuldner



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Nichtschuldner
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« Antworten #7 am: 14. März 2011, 11:24:24 »

Naja, das scheint doch nicht statthaft zu sein.

Nach § 294 Abs. 2 InsO ist jedes Abkommen des Schuldners oder anderer Personen mit einzelnen Insolvenzgläubigern, durch das diesen ein Sondervorteil verschafft wird, nichtig.

Gruß
Nichtschuldner

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Fallera
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« Antworten #8 am: 14. März 2011, 11:34:37 »

Die Vorschriften der Insolvenzordnung stehen der Befriedigung einzelner Insolvenzgläubiger aus dem insolvenzfreien Vermögen des Schuldners während des Insolvenzverfahrens grundsätzlich nicht entgegen.

Für das freie, nicht zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen des Schuldners gilt der Grundsatz der Gläubigergleichbehandlung im Insolvenzverfahren hingegen nicht.
 
 BGH, Urteil vom 14. 1. 2010 - IX ZR 93/ 09; LG Hagen
 
« Letzte Änderung: 14. März 2011, 11:38:15 von Fallera » Gespeichert

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