Schulden und Insolvenz Hilfe Forum

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Schulden und Insolvenz Hilfe Forum 28. Mai 2012, 09:21:38 *
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meanmachine
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« am: 24. August 2011, 17:14:46 »

 hi,
moin,moin,

in meiner Gläubigerliste ist die Volksbank in xxx mit ca.4000.-
aufgeführt.
Nun habe ich ein Kto. bei der Volksbank in yyy eröffnet.
In kürze bin ich in der WVP.

Kann die Volksbank in xxx in der WVP auf mein neues Konto bei der Volksbank in
yyy zugreifen?

Meines Wissens können Insolvenzgläubiger in der WHP auf Gelder zugreifen,denen Sie habhaft werden können,z.B.Finanzamt.

Ist das hier auch der Fall?

dank im voraus
mean....  
« Letzte Änderung: 24. August 2011, 17:36:30 von meanmachine » Gespeichert
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« Antworten #1 am: 24. August 2011, 17:47:06 »

Wenn es sich um dieselbe Volksbank-Genossenschaft handelt, kann sie aufrechnen.
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meanmachine
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« Antworten #2 am: 24. August 2011, 17:51:15 »

xxx=KÖLN
yyy=HAMBURG

so in etwa.Ich dachte ich hätte einen Bock geschossen!
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« Antworten #3 am: 24. August 2011, 18:27:24 »

Es kommt nicht unbedingt auf den Ort an, sondern ob es sich jeweils um eine eigene Genossenschaft handelt. Dürfte bei Hamburg und Köln sicher so sein, aber bei nebeneinanderliegenden Orten kann die Volksbankfiliale schon mal zu derselben Genossenschaft gehören wie die im Nachbarort. Der Titel verrät es.
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« Antworten #4 am: 24. August 2011, 19:32:02 »

Ich denke jede Volksbank ist eine eigenständige Genossenschaft. Das würde dann gegen eine Aufrechnung sprechen.
Aber ich kann mir vorstellen, dass viele Volksbanken untereinander in Kontakt oder in Geschäftsbeziehung stehen.
Würde dann eine Abtretung zu einer Aufrechnungsmöglichkeit führen?
Also ich würde das Konto sicherheitshalber wieder auflösen.
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« Antworten #4 am: 24. August 2011, 19:32:02 »



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« Antworten #5 am: 24. August 2011, 19:38:40 »

Was für eine Abtretung ist gemeint?
Lohnabtretung gab es keine.
War Girokonto u Dispo die 4000 €.
Commerzbank u Deutsche Bank haben auch Geschäftsbeziehungen.
Alle Volksbanken sind doch eigenständig.
Wie sollte so was rechtlich über die Bühne gehen?
Kontopfändung geht nicht oder?
« Letzte Änderung: 24. August 2011, 20:10:22 von meanmachine » Gespeichert
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« Antworten #6 am: 24. August 2011, 21:11:21 »

Zitat
Was für eine Abtretung ist gemeint?
Eine Forderungsabtretung.
Volksbank x tritt die
Forderung an Volksbank y ab und wird neuer Inhaber.
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« Antworten #7 am: 24. August 2011, 21:21:59 »

Die Volksbank x hat die Forderung zur Tabelle angemeldet. Damit dürfte eine Abtretung bzw. ein Forderungsverkauf nicht mehr möglich sein.
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« Antworten #8 am: 24. August 2011, 21:32:50 »

Danke fürs posten,

ABER WAS IST JETZT RECHTENS?

Rechtsgrundlagen dazu,o.Erfahrungswerte?

Lt.Insoman gehts
Lt.Der Alte  gehts nicht
Lt.Insokalle fraglich

Nun steht er da und weiss nicht weiter.

Nach neuster Erkenntnis kann der Gläubiger in der WHP eine Forderung
der Tabelle weiterverkaufen bzw.Abtreten.
Dies bedarf aber der Mitwirkung des TH,sollte der TH dem zustimmen wäre das m.E.Gläubigerbegünstigung.Sehe ich das so richtig?Es sind 5 Gläubiger in der Tabelle aufgeführt








« Letzte Änderung: 24. August 2011, 23:26:11 von meanmachine » Gespeichert
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« Antworten #9 am: 25. August 2011, 00:21:23 »

..wie wärs denn hiermit..?

Zitat
§ 96 InsO -  Unzulässigkeit der Aufrechnung

(1) Die Aufrechnung ist unzulässig,

2. wenn ein Insolvenzgläubiger seine Forderung erst nach der Eröffnung des Verfahrens von einem anderen Gläubiger erworben hat,

Impliziert einerseits, dass die F-Abtretung auch im laufenden Verfahren möglich ist..
Verbietet dann allerdings die Aufrechnung..  juchu
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« Antworten #10 am: 25. August 2011, 08:59:06 »

 thumbup,
das war es,hab zwar gegooglet,aber nichts gefunden,immer wieder schön zu erfahren und zu sehen,wie hier spezielle Themen abgehandelt werden u zum Erfolg
führen.

Gruss an alle,

mean.......
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« Antworten #11 am: 25. August 2011, 11:40:22 »

Er übersieht nur leider einen entscheidenden Aspekt:
In der WVP greifen die Aufrechungseinschränkungen des § 96 InsO nicht!
Das einschlägige BGH-Urteil zur Aufrechnung der Steuerforderungen aus dem Jahre 2005 müsste und sollte eigentlich mittlerweile hinlänglich bekannt sein.

Die Forderungsanmeldung hindert sicher nicht die Abtretung.
Aber warum soll der TH dem zustimmen müssen? Das erschließt sich mir nicht und erscheint mir sehr unlogisch. Ich finde dazu keinen Anhaltspunkt.
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« Antworten #12 am: 25. August 2011, 16:00:11 »

www.123recht.net
>forum
>Insolvenzrecht
>Gläubiger Forderungsverkauf in WVP
« Letzte Änderung: 25. August 2011, 16:24:29 von meanmachine » Gespeichert
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« Antworten #13 am: 26. August 2011, 12:02:27 »

Haben Sie noch die ungefähre Seitenzahl? Nach überschlägiger Durchsicht habe ich es nicht gefunden.
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« Antworten #14 am: 26. August 2011, 12:23:24 »

ich glaube, meanmachine meinte dies hier:

http://www.frag-einen-anwalt.de/Glaeubiger-Forderungsverkauf-in-WVP-__f39335.html
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