Zum Insolvenzverfahren. Ja, ich befinde mich zur Zeit in der Wohlverhaltenperiode.
Wenn dem wirklich so ist und Sie den Einstellungsbeschluß nach §200 InsO sowie die Ankündigung der RSB haben, hat der TH nichts zu wollen und die Eimkünfte sind auch nicht durch diesen zu vereinnahmen!
Nach §295(2) InsO schulden Sie dem Th nur die
vergleichbaren Bezüge eines Angestellten.
Diesen Punkt sollten Sie umgehend mit dem InsO-Gericht unter Vorlage einer amtlichen Bestätigung des möglichen Gehaltes klären.
Sollte dem nicht so sein:Was haben jetzt die Hunde damit zu tun?
Die IHK-Beiträge sind aus der Masse als normale Betriebsausgaben zu begleichen.
Bezüglich der PKW-Ausgaben gibt es unterschiedliche Ansätze.
Die Reifen wurden sicherlich als gesonderte Belastung durch den IV bereinigt.
Alle anderen Kosten könnten aber auch als nicht Vorsteuerabzugsfähig betrachtet werden (da über Jahressteuerausgleich zu regulieren)
und somit keine "unmittelbaren" Betriebsausgaben sein.
Wird meist so gesehen, wenn keine Wechseleinsatztätigkeit vorliegt/ oder diese Kosten entstehen dem abhängig Beschäftigten auch, ohne dass diese abgesetzt werden können.
Die alles entscheidende Frage ist aber, in welcher Phase der Restschuldbefreiung befinden Sie sich nun.