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Schulden und Insolvenz Hilfe Forum 28. Mai 2012, 11:42:37 *
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Autor Thema: Zwangsräumung möglich seitens Insolvenzverwalter?  (Gelesen 1266 mal)
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Joschini
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« am: 24. Oktober 2008, 00:10:55 »

Hallo,
bei meinem Vater wurde das Regelinsolvenzverfahren vor ca. einem 3/4 Jahr eröffnet. Schon vorab waren wir, als Kinder (da mein Vater gesundheitlich dazu nicht in der Lage war) bemüht, Käufer für sein sehr großes Haus zu finden. Dieses gelang uns schließlich im April 08 über einen Makler.
Als wir dieses dem Insolvenzverwalter mitteilten, wollte er mit den Gläubigern dieses besprechen. Doch ein Hauptgläubiger stimmte dem Verkauf nicht zu, da er sich offensichtlich über eine Zwangsversteigerungmehr Geld versprach. Vor ca. zwei Wochen erhielten wir dann plötzlich die Nachricht, dass der Gläubiger nun doch dem Verkauf der Immobilie zustimmt. Do nun sollte plötzlich alles ganz schnell gehen. D.H. wir sollten umgehend einen kurzfristigen Auszugstermin festlegen. In mehreren Gesprächen mit den Käufern und dem Insolvenzbüro verdeutlicten wir, dass wir bereits die Wohnungssuche begonnen haben, jedoch erst dann verbindlich einen Termin  bestmmen können, sobald wir eine neue Wohnung gefunden haben.
Nun bekamen wir heute ein Schreiben vom Insolvenzverwalter, dass wir eine Auszugsfrist bis Ende November haben. Sollte bis dahin das Haus nicht komplett geräumt sein, würde ein Gerichtsvollzieher zur Räumung beauftragt.
Das Insolvenzbüro macht uns diesen Druck aufgrund der anstehenden Zwangsversteigerung, denn in diesem Fall müsste es auf die Provision verzichten. Leider ist es für uns unmöglch, bis zu diesem Zeitpunkt das über 500 qm großen Haus komplett zu räumen.
Nun meine Frage: Ist der Insolvenzverwalter wirklich zu einer Räumung berechtigt, obwohl noch kein Vertrag unterschrieben wurde? Gibt es gesetzlich vorgegebene Auszugsfristen ud wie Verläuft so eine Räumung-gibt es Möglichkeiten, Widerspruch einzulegen?

HILFE- Ich wäre auch für Antwoten sooo dankbar, denn wir wir wissen gar nicht mehr weiter!!

Viele Grüße von Joschini
Gespeichert
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