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Schulden und Insolvenz Hilfe Forum 28. Mai 2012, 11:45:51 *
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Dieses Thema wurde bisher noch nicht bewertet.
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Autor Thema: Zwangsversteigerung -- Wem gehört die Küche?  (Gelesen 1074 mal)
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meerlis
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« am: 28. Februar 2011, 18:28:43 »

Hallo
ich weiß nicht, ob ich hier nun richtig bin, aber vielleicht gibt es jemandem, der mir helfen kann
Meine Wohnung wird im April versteigert. Es gibt auch schon einen Käufer, der versuchen will, die Wohnung zu ersteigern. Ich könnte hier drin wohnen bleiben und würde einen Mietvertrag bekommen.
Ich hatte damals eine Einbauküche gekauft. Der Kredit wurde abbezahlt. Wem gehört nun die Einbauküche?
Über eine Info wäre ich sehr dankbar.
« Letzte Änderung: 01. März 2011, 07:35:30 von meerlis » Gespeichert

Vielen Dank
meerlis
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« Antworten #1 am: 28. Februar 2011, 20:13:50 »

Hierzu habe ich folgendes gefunden!

"Eine vom ehemaligen Grundstückseigentümer erworbene und in das für eigene Wohnzwecke genutzte Einfamilienhaus / Zweifamilienhaus eingebaute Einbauküche ist je nach örtlicher Verkehrsauffassung wesentlicher Bestandteil des Gebäudes und damit des Grundstücks (§ 94 Abs. 2 BGB) oder dem Grundstückseigentümer gehörendes Grundstückszubehör i.S.d. § 97 BGB (BGH WM 1990, 603; OLG Zweibrücken RPfleger 1993, 169).
Die Anordnung der Zwangsversteigerung führt gemäß § 20 Abs. 2 ZVG i.V.m. § 1120 BGB zur Beschlagnahme "


Ergo, der neue eigentümer der wohnung dürfte somit auch der eigentümer der küche sein!
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meerlis
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« Antworten #2 am: 01. März 2011, 07:37:30 »

Vielen Dank für deine Antwort.
Dann muss ich wohl damit abfinden, das ich auch noch die Küche verloren habe, solange mir noch meine Möbel und Bett gehören, bin ich zufrieden und dankbar.
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Vielen Dank
meerlis
Achdujeh


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« Antworten #3 am: 01. März 2011, 09:15:23 »

Vielen Dank für deine Antwort.
Dann muss ich wohl damit abfinden, das ich auch noch die Küche verloren habe, solange mir noch meine Möbel und Bett gehören, bin ich zufrieden und dankbar.
Je nach regionalen Gewohnheiten wird die Frage unterschiedlich beantwortet. Im Süden werden Einbauküchen eher "mobil" verstanden, im Norden eher "immobil".

Außerdem spielt eine Rolle, ob es sich um eine hochwertige und speziell angepasste Einbauküche handelt, die nicht einfach in einer anderen Küche einzubauen wäre, oder um eine Einbauküche z.B. eines großen schwedischen Möbelhauses.

Nicht zuletzt wäre im Streitfall auch noch zu überlegen, dass dir die für eine einfache Lebensführung zustehenden Dinge nicht gepfändet werden dürfen. D.h. also, dass ggf. zwar die Einbauküche gepfändet werden kann, dann aber dir z.B. ein E-Herd und ein Kühlschrank als Ersatz gestellt werden müssten (Austauschpfändung).

Empfehelnswert ist eine gütliche Einigung mit dem Erwerber.

FG Achdujeh
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Fallera
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« Antworten #4 am: 01. März 2011, 09:54:44 »

Hierzu auch ein interessantes BGH Urteil

Bundesgerichtshof
BGB § 97; ZVG §§ 90, 55
Zur Zubehöreigenschaft einer Einbauküche, die der Mieter in seine Wohnung einbringt.
BGH, Urteil vom 20. 11. 2008 - IX ZR 180/ 07; LG Heilbronn Lexetius.com/2008,3631)
 
« Letzte Änderung: 01. März 2011, 09:57:40 von Fallera » Gespeichert

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Schulden und Insolvenz Hilfe Forum
« Antworten #4 am: 01. März 2011, 09:54:44 »



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