Schulden und Insolvenz Hilfe Forum

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Schulden und Insolvenz Hilfe Forum 28. Mai 2012, 11:47:26 *
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Autor Thema: Zwangsvollstreckung, Vollstreckungsschutz im Insolvenzverfahren  (Gelesen 2830 mal)
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nsolventer
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« am: 31. Oktober 2009, 19:50:42 »

Habe zusammen mit meinem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens (Regelinsolvenz), Restschuldbefreiung und Stundung der Verfahrenskosten auch einen Antrag auf Einstellung der Zwangsvollstreckung (konkret benannte PfüB) gestellt.

Nach einer Woche kam die erste Rückmeldung mit ein paar Fragen zu einem Gläubiger (Hauptforderung).

Wichtiger ist mir, dass dem Antrag auf Einstellung der Zwangsvollstreckung nicht stattgegeben wurde. Mit folgender Begründung:

Zitat
"es wird darauf hingewiesen, dass die Einstellung der Zwangsvollstreckung ausschließlich dem Gläubigerschutz dienst (§21 I Satz 1 InsO), also nur angezeigt ist, wenn eine Masse zu sichern ist. Diese Voraussetzung ist derzeit nicht ersichtlich."

Das verstehe ich nicht. Laut §21 Abs. 1 InsO hat das Gericht erforderliche Maßnahmen zu treffen, die eine den Gläubigern nachteilige Veränderung in der Vermögenslage des Schuldners verhindern sollen.  shocked

Erstens ist eine Masse vorhanden, nämlich ca. 1.700 EUR Bargeld (Kassenbestand) plus ca. 3.000 EUR Betriebsausstattung (mit ordentlichen Abschlägen, Zeitwert). Zweitens selbst wenn es die Verfahrenskosten nicht decken sollte, so doch zumindest einen Teil und dementsprechend steht später (in der WVP) mehr zur Verteilung an die Gläubiger zur Verfügung. Die müssten doch schon allein im eigenen Interesse dafür sorgen, dass sich nicht EINER der Gläubiger z.B. das vorhandene und angegebene Bargeld unter den Nagel reißt ?

Und bei beantragter Stundung der Verfahrenskosten kann ein Verfahren mangels Masse doch gar nicht abgewiesen werden (§26 Abs. 1 InsO). Sehe ich das richtig, dass eine Eröffnung auf jeden Fall erfolgen muss (Grund Zahlungsunfähigkeit) ? Warum dann kein Vollstreckungsschutz ?

Was kann man konkret tun, um sich doch Vollstreckungsbeamte vom Leibe zu halten ?  Oh_no

LG
Tom
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ThoFa
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« Antworten #1 am: 01. November 2009, 11:12:58 »

Hallo,

Was kann man konkret tun, um sich doch Vollstreckungsbeamte vom Leibe zu halten ?  Oh_no

wozu?

MfG

ThoFa
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nsolventer
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« Antworten #2 am: 02. November 2009, 02:40:32 »

Vielleicht damit sie nichts pfänden ?
Ist das nicht der Sinn eines Gesamtvollstreckungsverfahren die Einzelvollstreckungen im Sinne der restlichen Gläubiger zu verhindern ?

Wenn es das Gericht definitiv nicht interessiert, gebe ich die vorhandenen Barmittel lieber selbst aus als das ich sie einem x-beliebigen GV in den Rachen stecke.
 gruebel
« Letzte Änderung: 02. November 2009, 02:42:36 von nsolventer » Gespeichert
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« Antworten #3 am: 02. November 2009, 10:52:34 »

Hallo,

wenn Sie Ihren Lebensunterhalt damit bestreiten, ist dagegen nichts einzuwenden. Ansonsten,  smoke. vergl §131 InsO. An kurz vor der Eröffnung erlangter Befriedigung hat man als Gläubiger meist nicht lange Freude.

mfg
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« Antworten #4 am: 02. November 2009, 11:05:29 »

Hallo,

Zitat
§ 88 InsO Vollstreckung vor Verfahrenseröffnung


Hat ein Insolvenzgläubiger im letzten Monat vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag durch Zwangsvollstreckung eine Sicherung an dem zur Insolvenzmasse gehörenden Vermögen des Schuldners erlangt, so wird diese Sicherung mit der Eröffnung des Verfahrens unwirksam.

MfG

ThoFa
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Schulden und Insolvenz Hilfe Forum
« Antworten #4 am: 02. November 2009, 11:05:29 »



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« Antworten #5 am: 02. November 2009, 23:18:35 »

Ja das habe ich auch gelesen. Warum läßt man dann überhaupt erst vollstrecken ?

Gesetzt den Fall es gibt keinen Insolvenzverwalter sondern nur einen Treuhänder für die WVP, wer würde dann die Vollstreckung anfechten ? Kümmert sich der Treuhänder überhaupt um sowas ?

Warum steht dann in §21 Abs.1 Inso, dass das Gericht alle Maßnahmen zur Vermögenssicherung zu veranlassen hat ?

By the way, ich habe einfach keinen Bock darauf alle Nase lang einen Gerichtsvollzieher im Hause zu haben. Ich habe 186 Gläubiger und schon einige Vollstreckungstitel. Gerichtsurteile von Wettbewerbsverfahren, Gerichtskostenfestsetzungen, Kostenfestsetzungsbeschlüsse, das Finanzamt stellt sich Vollstreckungstitel ja selbst aus, usw.

Soll ich schon mal eine Kiste Bier bereit stellen für die GV Treffen ?
 whistle
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Paula41
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« Antworten #6 am: 03. November 2009, 09:02:44 »

Hallo,

na da reicht aber ein Rentnerkasten. Es kommen doch nur 2. Der normale GV und der Vollstrecker vom FA. Wenn beide festgestellt haben, dass nichts zu holen ist, teilen die das genau so den anderen Gläubigern mit. Die können dann für 15 € eine Abschrift der eV bekommen. Da macht das AG ja richtig Umsatz!  thumbup

mfg
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« Antworten #7 am: 03. November 2009, 11:36:15 »

Na gut, ich glaube dann zahle ich jetzt mal meine Miete und Versicherungen und steck den Rest vom Bargeld ein. Wehe das Gericht will später was davon haben. Denke mal selbst Schuld, solange sie mir kein Verfügungsverbot auferlegen. Und wenn das noch sehr viel länger dauert, dann versetze ich die Firmen PCs auch noch wenn notwendig.  innocent

Da ist man ehrlich in seinem Leben und zahlt sich nicht aus. Verstehe wer will.

@Paula41
Meinst Du es kommt eh immer der gleiche GV zu mir ? Vielleicht hole ich dann den Cognac aus dem Schrank.
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Feuerwald
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« Antworten #8 am: 03. November 2009, 11:49:53 »

Deutschland ist Land der Juristen und die lieben es zu vollstrecken. Morgens, mittags, abends und auch gerne mal am Wochenende und zur Unzeit. Das passiert so alle paar Sekunden in unserem Land. Würde man unserer geistlichen Elite diesen Lebenssinn nehmen, wäre wohl mit weit schlimmeren zu rechnen. Deshalb dürfen die vollstrecken, obwohl es den § 21 und  § 88 InsO gibt. Grund? Wenn man es verbietet, vor Eröffnung zu vollstrecken, könnte einer unserer Helden seiner Chance auf den "ersten Platz" beraubt werden und schaden nehmen. Schließlich wird nicht jedes Verfahren eröffnet.
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Paula41
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« Antworten #9 am: 03. November 2009, 11:50:45 »

Lieber nicht, der pfändet den vielleicht.  cry
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« Antworten #10 am: 03. November 2009, 17:36:21 »

Lass sie doch pfänden...kurz vor Insolvenzeröffnung befriedigtre Gläubiger haben eh keinen Spass am Erreichten.

Die müssen das Gepfändete  nämlich wieder zurückzahlen......son`n Ärger aber auch
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lucca_m
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« Antworten #11 am: 03. November 2009, 20:35:21 »

"geistlichen Elite "

wusste nicht dass Juristen auch Priester sind?
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paps
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« Antworten #12 am: 03. November 2009, 20:52:43 »

Ich war schneller.  wink Aber habe mir einen Kommentar verkniffen.
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Mfg aus dem Grünen HerzenDeutschlands
Paps
 
Buchtipp:"Mir reicht's, ich gehe"

Paps arbeitet hauptberuflich für die Debeka-Versicherungen Bausparkasse
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« Antworten #13 am: 03. November 2009, 22:01:19 »

... Schließlich wird nicht jedes Verfahren eröffnet.

Einspruch. Wenn ich RSB beantrage und Verfahrenskostenstundung, ist doch eine Eröffnung des Verfahrens unumgänglich. Laut §26 Abs.1 ist dann eine Abweisung mangels Masse ausgeschlossen. Die Einstellung mangels Masse ist dann ebenso ausgeschlossen §207 Abs.1.
Viel mehr Möglichkeiten als eröffnen, schließen oder abweisen gibt es m.E. aber nicht. Jetzt mal unter der Voraussetzung keiner falschen Angaben etc. Ich rede hier von Regelinsolvenz mit RSB.

Das ist der Grund warum ich die Einstellung des Gerichts nicht ganz verstehen kann. Das ist ein bischen wie Ringelpiez ohne Anfassen. Und auf sowas stehen Juristen ? Die Ferkel, die.
 juchu

Naja jetzt nochmal eine Frage in die Expertenrunde zu §278 Abs.1

Zitat
(1) Der Schuldner ist berechtigt, für sich und die in § 100 Abs. 2 Satz 2 genannten Familienangehörigen aus der Insolvenzmasse die Mittel zu entnehmen, die unter Berücksichtigung der bisherigen Lebensverhältnisse des Schuldners eine bescheidene Lebensführung gestatten.

Heißt das, solange das Verfahren nicht eröffnet wurde und solange mir kein Verfügungsverbot auferlegt wurde, kann ich ruhigen Gewissens Barmittel für meinen weiteren Lebensunterhalt entnehmen ? ALG II ist zwar beantragt aber Zahlungen laufen ja noch nicht.
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Feuerwald
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« Antworten #14 am: 04. November 2009, 10:23:31 »

§ 287 InsO bezieht sich auf die Eigenverwaltung nach Eröffnung und nicht auf das Eröffnungsverfahren.

Solange nicht eröffnet ist oder Sicherungsmaßnahmen (Verfügungsverbot) angeordnet wurden, kann man verfügen. Allerdings sind Verfügungen mitunter anfechtbar. Gegen eine bescheidene Lebensführung ist nichts einzuwenden.
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Tags: Zwangsvollstreckung  Vollstreckungsschutz  Insolvenzverfahren 
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