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Schulden und Insolvenz Hilfe Forum 28. Mai 2012, 11:48:09 *
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Autor Thema: Zweite Kontopfändung innerhalb von 2 Monaten  (Gelesen 1424 mal)
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wiwo
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« am: 20. März 2009, 11:14:15 »

Hallo und guten Tag,

nur eine kurze Frage, für welche ich auch nach dem Studium des Forums keine befriedigende Antwort gefunden habe. Kurz zur Vorgeschichte:

Im Februar wurde mir durch einen Gläubiger mein Girokonto gepfändet. Meinem Antrag auf Pfändungsschutz bzw. Freigabe nach § 850k ZPO wurde stattgegeben und das Konto freigegeben bis zur Höhe des Pfändungsfreibetrages - auch für künftige Lohnzahlungen.

Nun wurde ich heute von meinem Arbeitgeber benachrichtigt, dass von einem zweiten Gläubiger eine erneute Kontopfändung eingegangen ist.

Nun meine Frage: Muss ich beim Amtsgericht erneut einen Antrag zwecks Freigabe nach § 850k ZPO stellen, obwohl mir eine Freigabe bereits bei der ersten Kontopfändung erteilt wurde?

Vielen Dank für die Aufmerksamkeit und Gruß
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Paula41
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« Antworten #1 am: 20. März 2009, 11:41:40 »

Hallo,

ist Ihr Arbeitgeber die Bank, bei der Sie das Konto haben oder ist die 2. Pfändung eine Gehaltspfändung? Ich wüsste zwar nicht, was das dem Gläuber nützt, da er ja ohnehin den pfändbaren Anteil über die Kontenpfängung bekommt, aber was soll´s. Vielleicht sollten Sie mal Kontakt mit ihm  aufnehmen. Hört sich an, als wär er ziemlich sauer.

mfg

Paula41
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« Antworten #2 am: 20. März 2009, 12:02:56 »

Hallo,

ist Ihr Arbeitgeber die Bank, bei der Sie das Konto haben oder ist die 2. Pfändung eine Gehaltspfändung? Ich wüsste zwar nicht, was das dem Gläuber nützt, da er ja ohnehin den pfändbaren Anteil über die Kontenpfängung bekommt, aber was soll´s. Vielleicht sollten Sie mal Kontakt mit ihm  aufnehmen. Hört sich an, als wär er ziemlich sauer.

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Paula41



Hallo Paula41,

danke für Ihr Interesse. Die Bank ist nicht mein Arbeitgeber und die beiden Kontopfändungen wurden von unterschiedlichen Gläubigern initiiert. Nachdem ich noch einmal die 2. Pfändung bzw. den Gerichtsbeschluss durchgelesen habe fand ich dieses:

"Von der Pfändung ausgenommen ist der nicht pfändbare Teil des Arbeitseinkommens, welcher von dem Drittschuldner zu 2. (Arbeitgeber) auf das bei dem Drittschuldner zu 3. (Bank) geführte Konto überwiesen wird. Hinsichtlich dieses unpfändbaren Teiles des Arbeitseinkommens wird die Pfändung freigegeben."

Genau dieser unpfändbare Teil des Arbeitseinkommens wurde vom Amtsgericht bereits bei der ersten Pfändung festgelegt, freigegeben und sowohl dem Arbeitgeber als auch der Bank mitgeteilt (Februar 09). Deshalb meine Frage, ob ich erneut einen Antrag beim Amtsgericht wegen des Pfändungsfreibetrages stellen muss oder ob die bereits vorliegende Freigabe ausreicht.

Nochmals Danke und Gruß
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Insokalle
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« Antworten #3 am: 21. März 2009, 16:02:23 »

Hallo,

ich meine, es ist ein erneuter Antrag auf Freigabe nach § 850k ZPO erforderlich.

Der auf Ihrem Konto belassene freigegebene Betrag kann zwar nicht erneut durch den ersten Gläubiger gepfändet werden. Von der Pfändung eines weiteren Gläubigers wird der Betrag aber wiederum erfasst. Der Aufhebungsbeschluss wirkt nur gegenüber den vollstreckenden Gläubiger, gegen den er ergangen und auch zugestellt wurde. Der neu pfändende weis davon ja nichts und auch nicht von dem notwendigen Pfändungsschutz des Schuldners. Also muss nach Pfändung eines weiteren Gläubigers auch der Pfändungsschutz in einer neuen, weiteren Sache beantragt werden.


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« Antworten #4 am: 22. März 2009, 08:57:56 »

Hallo,

ich meine, es ist ein erneuter Antrag auf Freigabe nach § 850k ZPO erforderlich.



Hallo Insokalle,

vielen Dank für die Antwort. Ich hatte gehofft, dass dies nicht notwendig wäre, da ja schließlich sowohl meinem Arbeitgeber als auch der Bank eine Freigabe des unpfändbaren Teiles meines Lohnes vorliegt und in dem neuen Pfändungsbeschluss vermerkt ist, dass mir dieser unpfändbare Teil zu verbleiben hat.

Na ja, was soll's, stell ich eben einen neuen Antrag.

Nochmals vielen Dank und einen schönen Sonntag wünsche ich allen Helfenden sowie denen, die sich in diesem Forum Hilfe erhoffen und sicherlich auch bekommen.

wiwo
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wiwo
Schulden und Insolvenz Hilfe Forum
« Antworten #4 am: 22. März 2009, 08:57:56 »



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« Antworten #5 am: 22. März 2009, 12:11:42 »

Eine Frage hätte ich doch noch:

Auch die zweite Kontopfändung betrifft mein bereits von der KSK gekündigtes Girokonto, auf welches keine Gehaltszahlungen mehr vorgenommen werden können. Sollte ich bei dem neuen Antrag auf Freigabe nach § 850k ZPO auf mein neues Konto auf Guthabenbasis bei der Commerzbank hinweisen und auch für dieses vorsorglich eines zu erwartenden erneuten Kontopfändungsbeschlusses die Freigabe beantragen - oder besser nicht? Schließlich werde ich mein neues Konto ja nicht ewig geheimhalten können.

Gruss
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Feuerwald
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« Antworten #6 am: 22. März 2009, 13:25:44 »

Das ist ein wenig alles sonderlich

Denn eine Freigabebeschluss für die Lohnpfändung beim Arbeitgeber bedarf es in aller Regel nicht. 

Auch erhält der Arbeitgeber i.d.R.  keine Abschrift über die Kontopfändung eines seiner Arbeitnehmer.

Wenn die nun vorliegende Kontopfändung ein Konto betrifft, welches bereits gekündigt ist und welches keine Lohnzahlungen mehr kommen, braucht es auch keine Freigabe.

Ein Konto bei einer anderen Bank muss zunächst einem weiteren Pfändungs-/Überweisungsbeschluss belegt sein, bevor für diese Konto einen Freigabeantrag stellen kann. Vorsorglich geht das leider nicht.



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« Antworten #7 am: 22. März 2009, 15:00:36 »

Das ist ein wenig alles sonderlich

Denn eine Freigabebeschluss für die Lohnpfändung beim Arbeitgeber bedarf es in aller Regel nicht. 

Auch erhält der Arbeitgeber i.d.R.  keine Abschrift über die Kontopfändung eines seiner Arbeitnehmer.

Wenn die nun vorliegende Kontopfändung ein Konto betrifft, welches bereits gekündigt ist und welches keine Lohnzahlungen mehr kommen, braucht es auch keine Freigabe.

Ein Konto bei einer anderen Bank muss zunächst einem weiteren Pfändungs-/Überweisungsbeschluss belegt sein, bevor für diese Konto einen Freigabeantrag stellen kann. Vorsorglich geht das leider nicht.







Hallo Feuerwald,

vielen Dank auch für Ihre Antwort. Ich versuche noch einmal die Sache zu erklären:

Im Januar wurde meinem Arbeitgeber vom Gläubiger A durch eine Vollzugsbeamtin persönlich und schriftlich mitgeteilt, dass sowohl mein Arbeitslohn als auch mein Kto. bei der KSK ab sofort einer Pfändung unterliegen. Dies teilte mir mein Arbeitgeber mit (Fax des kpl. Bescheides) und ich stellte beim Amtsgericht unverzüglich einen Antrag auf Pfändungsschutz (Freigabeantrag) bis zur Höhe des Pfändungsfreibetrages. Diesem Antrag wurde stattgegeben und mein pfändungsfreier Lohn wurde mir auf mein Kto. überwiesen. Wegen dieser Pfändungsmaßnahme kündigte mir allerdings mein kontoführendes Institut mein Girokonto mit sofortiger Wirkung.

Nachdem ich mir ein neues Girokonto auf Guthabenbasis bei der Commerzbank eröffnete folgte nun Mitte März eine erneute Pfändungsmaßnahme durch Gläubiger B mit gleichem Ablauf wie vor. Jedoch war Gläubiger B noch nicht bekannt, dass sich meine Bankverbindung mittlerweile geändert hat und deshalb erfolgte die Kontopfändung erneut bei der KSK. Jedoch wurde wiederum auch mein Lohn dieser neuerlichen Pfändung unterworfen und ist deshalb bis auf eine Abschlagszahlung Anfang des Monats März nicht zur Auszahlung gelangt.

Aus diesem Grund stellte ich hier die Frage, ob ich wegen des zweiten Pfändungsbeschlusses, speziell wegen der erneuten Lohnpfändung beim Arbeitgeber, einen neuen Freigabeantrag beim Amtsgericht stellen muss oder nicht. Wie ich aus einer anderen Antwort entnommen habe, werde ich um eine erneute Antragsstellung wohl nicht umhinkommen und da dem Gläubiger B mein neues Konto noch nicht bekannt ist wird es wohl besser sein, dieses Konto bei der Antragstellung erst gar nicht zu erwähnen.

Danke nochmals und Gruß
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« Antworten #8 am: 22. März 2009, 15:28:01 »

Ihr Arbeitgeber muß den unpfändbaren Betrag lt. Tabelle auszahlen.
Pfändungen sind dann nach der Reihenfolge des Eingangs beim Arbeitgeber zu bedienen.
Also zuerst wird GL A bedient, ist der fertig kommt GL B dran.

Da ihr neues Konto noch nicht gepfändet wurde, benötigen Sie vorerst auch noch keine Freigabe.

Das alte Konto wurde ja gekündigt, insofern läuft die 2 Pfändung ins leere.,
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Mfg aus dem Grünen HerzenDeutschlands
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« Antworten #9 am: 22. März 2009, 16:05:42 »

Einen herzlichen Dank an paps und alle anderen Helfer,

ich denke, dass ich nun ausreichend informiert bin.

Gruß
wiwo
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Insokalle
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« Antworten #10 am: 22. März 2009, 19:07:16 »


Wäre schön, wenn die Konstellation schon von Anfang klar gewesen wäre.
Dann hätte man sich keinen dicken Kopp machen brauchen.
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