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Schulden und Insolvenz Hilfe Forum 28. Mai 2012, 11:52:09 *
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Autor Thema: Änderung der Steuerklassen in WVP  (Gelesen 433 mal)
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Streuner44
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« am: 03. Januar 2012, 20:19:21 »

Hallo,
ich habe folgendes Problem. Meine WVP dauert noch bis Mai 2013. Seid Okt. 2010 habe ich Steuerklasse 5, meine Frau die 1.Dies ist meinem Insolvenzverwalter bekannt(bekommt ja monatlich die Lohnbescheinigung). Im Juni 2011 wurde ich Vater eines Sohnes, meine Frau ist det dem zu Haus und bezieht Elternzeitgeld. Alles berechnet aufgrund unserer Steuerklassen. Letzte Woche bekam ich die Aufforderung meines Insolvenzverw. umgehend meine Steuerklasse zu ändern, weil sonst die Beschäftigung aufgrund der hohen Steuerklasse vom Insolvenzgericht als nicht vollwertig angesehen wird(mit Androhung von negativen Folgen für das weitere Verfahren)
Wie soll ich mich verhalten ?
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Schuldenheini
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« Antworten #1 am: 03. Januar 2012, 20:51:30 »

In 4 -4 ändern da Du einen höheren Steuerabzug hast und die Gläubiger ungünstig befriedigt werden weil logischerweise weniger zu pfänden ist.

Du solltest dem TH in Deinem eigenen Interesse Folge leisten   coffee

Im übrigen ist es sowieso nicht erlaubt auch in der WVP die Steuerklassen zu Ungunsten der Gläubiger zu wechseln. Ist mir schleierhaft wieso Dein TH das hat bis jetzt durchgehen lassn.
« Letzte Änderung: 03. Januar 2012, 21:04:14 von Schuldenheini » Gespeichert
elga
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« Antworten #2 am: 03. Januar 2012, 21:03:23 »

wie kann deine frau denn steuerklasse 1 haben, die ist doch nur für alleinstehende. ihr habt bestimmt 5-3 ?
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Der_Alte
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« Antworten #3 am: 04. Januar 2012, 09:12:16 »

Ich verstehe nicht wie man auf die Idee kommen kann, als Schuldner in der Wohlverhaltensphase Steuerklasse 5 zu wählen.
Das ist immer mit der Gefahr verbunden, dass auf Antrag eines Gläubigers die Restschuldbefreiung versagt wird. Steuerklasse 5 führt regelmäßig zu solch überhöhen Steuerabzügen, dass die Verkürzung des pfändbaren Anteils bis gegen Null geht und die Gläubigerbenachteiligung offenkundig ist. Das hat nichts mit einem vollwertigen Beschäftigungsverhältnis zu tun, sondern schlicht mit der unzulässigen Benachteiligung der Gläubiger.

Dem Hinweis des Treuhänders sollte unverzüglich nachgekommen werden. Dass sich der Wechsel in Steuerklasse 3 wegen der geringen Steuerlast ebenfalls nicht empfiehlt, ist offenkundig. Man muss den Gläubigern ja auch nicht zu viel geben. Deshalb ist Steuerklasse 4 die richtige Wahl.

Den Rest gibt es bei der Einkommensteuererstattung wieder.
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Es grüßt der Alte
Streuner44
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« Antworten #4 am: 04. Januar 2012, 18:38:08 »

Vielen Dank für die aufschlusreiche Antwort!
Die SK5 wählte ich auf Rat des Rechtsanwaltes,der das Insolvensverfahrens beim Gericht beantragte.
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Schulden und Insolvenz Hilfe Forum
« Antworten #4 am: 04. Januar 2012, 18:38:08 »



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Schuldenheini
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« Antworten #5 am: 04. Januar 2012, 18:43:48 »

@ Streuner

Dann sollte der Anwalt mal eine Auffrischung der Kenntnisse im Insolvenzrecht machen ..... mad2
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