Hi nochmal,
Du als Gläubiger musst Dich „aktiv“ darum bemühen müssen, dass die Forderung als „Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung“ nach § 174 InsO zu Tabelle angemeldet wird.
Der Gläuber kann dann bei Gericht Widerspruch einlegen und Du müsstest dann vor dem Zivilgericht die Feststellungsklage anstrengen.
Bekommst Du Recht geht die Forderung nicht in die RSB.
Dies ist im deutschen Insolvenzrecht vorgesehen, aber ist das auch in Spanien möglich?
Um weitere Kosten zu vermeiden, würde ich mich hier erst ausführlich Informieren.