Leitsätze:
InsO §§ 289, 290
Auf Antrag eines Insolvenzgläubigers kann die Restschuldbefreiung nur versagt werden, wenn der Antrag im Schlußtermin gestellt worden ist, es sei denn, daß ein besonderes Verfahren angeordnet worden ist, nach dessen Vorschriften von der Abhaltung eines Schlußtermins abgesehen werden darf.
Fallera da muss ich mal ein Veto einlegen. russo64 schreibt: "Angst was falsch gemacht zu haben in 6 Jahren". Also gehe ich davon aus, dass am 15.03.2011 seine Wohlverhaltensphase endet. In diesem Fall kann ein Gläubiger
ein Jahr nach bekannt werden einer Obliegenheitsverletzung einen Antrag auf Versagung der RSB stellen.
Gruß BlueVision