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Schulden und Insolvenz Hilfe Forum 28. Mai 2012, 11:58:24 *
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Autor Thema: aus Insolvenzverfahren neue Steuerschulden ?!  (Gelesen 3250 mal)
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« am: 10. Juli 2010, 13:40:50 »

Hallo,

eigentlich befinde ich mich schon in der WVP, allerdings sind meine derzeitigen Sorgen auf das eigentliche Insolvenzverfahren zurückzuführen.

hier kurz die Fakten:

im Laufe des Insolvenzverfahrens wurden Gebäude/Inventar und Kfz veräussert - worauf natürlich Umsatzsteuer zu zahlen ist (gewesen wäre).
Dies wurde aber, aus welchen Gründen auch immer, vom Insolvenzverwalter nicht getan (es wurde in diesem Zusammenhang wohl ein Antrag auf "Masseunzulänglichkeit" gestellt.)
Somit fordert jetzt das FA diese USt. von mir ein.

Nun die obligatorische Frage: Muss ich für diese Verbindlichkeiten aufkommen ?!

sonnige Grüße
US





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« Antworten #1 am: 10. Juli 2010, 20:01:55 »

Das kann eigentlich nicht sein, wenn es sich um ganz normale Masseverbindlichkeiten nach § 55 InsO handelt.
Auf welcher Grundlage will das FA denn die Steuern?
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« Antworten #2 am: 11. Juli 2010, 13:48:53 »

Hallo Kalle,

erstmal danke für deine Antwort.  wink

Ich fürchte schon, dass die Forderungen berechtigt sind....sprich...bei der ganzen Abwicklung wurden seitens der Insolvenzabwicklung Fehler gemacht.
Ein Gebäude inkl. Inventar wurde zB. von meiner ehemaligen Hausbank verkauft (vom InsoVerwalter so freigegeben) und die hätte (so hat mir es auch der InsoVerwalter bestätigt)...die darauf fällige USt. abführen müssen ?!
Der Antrag auf Masseunzulänglichkeit wurde zwar gestellt...aber die USt. hätte doch trotzdem abgeführt werden müssen ?

Mir geht es jetzt eigentlich darum, ob ICH dafür haftbar gemacht werden kann, da ich auf die ganze Abwicklung keinen Einfluss nehmen konnte.


sonnige Grüße
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« Antworten #3 am: 11. Juli 2010, 19:43:47 »

Na ja, es ist ja gerade Sinn der Anzeige der Masseunzulänglichkeit, dass man die Steuer nicht mehr abführt. Die Masse hat offenbar gerade für die vorrangig auszugleichenden Verfahrenskosten gereicht.

Allerdings bei Freigabe der Gegenstände könnte es wieder anders aussehen. Die Verwertung hat dann nicht der IV vorgenommen.
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« Antworten #4 am: 11. Juli 2010, 19:52:38 »

Das Gebäude + Inventar hat, wie ich schon sagte, die Bank verwertet.

Und in diesem Fall bin ich dann für die USt. haftbar zu machen ?!
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« Antworten #4 am: 11. Juli 2010, 19:52:38 »



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« Antworten #5 am: 12. Juli 2010, 10:25:40 »

Das Gebäude + Inventar hat, wie ich schon sagte, die Bank verwertet.

Und in diesem Fall bin ich dann für die USt. haftbar zu machen ?!

Aus der Verwertung der Immobilien kann  grds. keine USt-VB entstanden sein, weil die Verwertung entweder steuerfrei war, oder die Steuerschuld gem. § 13b UStG auf den Erwerber überging. Hat der IV nicht aufgepasst, könnte es (wenn die Gebäude < 10 Jahre vor Verwertung angeschafft oder hergestellt wurden) zu einer VoSt-Korrektur nach § 15a UStG gekommen sein. Diese Verbindlichkeiten wären aber Masse-Verbindlichkeiten.

Bei den beweglichen Gegenständen müßte die USt gem. § 170 Abs. 2 InsO vorab der Masse zugeflossen sein (Ausnahme: die Bank hatte die Gegenstände schon vor Insolvenzantrag in Besitz genommen). Der IV hatte also das Geld und hätte es auch an das FA abführen müssen. Hat er das nicht getan, wird ihn das FA vermutlich persönlich in Haftung nehmen.

Eine Zahlungspflicht des Schuldners sehe ich hier nicht. Zumindest, wie sich der Sachverhalt bislang darstellt.
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« Antworten #6 am: 12. Juli 2010, 11:34:35 »

170 Abs 2 InsO bei Freigabe zur Verwertung an den Gläubiger (unechte Freigabe)
aber nicht bei Freigabe aus der Masse (echte Freigabe) und anschließender Verwertung.

Das mit dem Grundstück an sich verstehe ich auch nicht, vielleicht ist nur der "Kleinkram" gemeint? Gewerblicher Grundstückshandel?
« Letzte Änderung: 12. Juli 2010, 12:20:43 von Insokalle » Gespeichert
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« Antworten #7 am: 12. Juli 2010, 12:10:59 »

aber nicht bei Freigabe aus der Masse und anschließender Verwertung.

Freigabe aus der Masse kann - wen überhaupt - eigentlich nur bei der Immobilie vorgelegen haben. Und dort kann grds. keine USt anfallen, s.o.. Ausnahme wäre § 15a UStG, wenn der Schuldner nicht aufgepasst hat.

Bei beweglichen Gegenständen, an denen ein Absonderungsrecht der Bank besteht, kann ich mir eine "richtige" Freigabe an den Schuldner im insolvenzrechtlichen Sinn eigentlich nicht vorstellen. Der Sachverhalt gibt dazu aber nix her.
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« Antworten #8 am: 12. Juli 2010, 15:03:23 »

Zitat
Bei den beweglichen Gegenständen müßte die USt gem. § 170 Abs. 2 InsO vorab der Masse zugeflossen sein (Ausnahme: die Bank hatte die Gegenstände schon vor Insolvenzantrag in Besitz genommen). Der IV hatte also das Geld und hätte es auch an das FA abführen müssen. Hat er das nicht getan, wird ihn das FA vermutlich persönlich in Haftung nehmen.

Es wurde keine USt. auf die Immobilie erhoben, sondern nur auf die beweglichen Güter (Inventar) und das Kfz.
Alles was zur Immobilie (inkl. Inventar) gehörte wurde von der Bank verwertet, weil damit der Kredit abgesichert wurde - daher auch die Freigabe (an die Bank!), die folglich den Kaufpreis erhalten hat ?!
Alle Erlöse wurden aber über meine Massesteuernummer abgewickelt.

Zitat
oder die Steuerschuld gem. § 13b UStG auf den Erwerber überging

das wäre die Bank, IV oder der Käufer ?!


Wie ich das sehe, müsste ich in keinem Fall für die USt. aufkommen ? Das Problem ist, wie erkläre ich es dem FA.
Und wieviel Zeit habe ich, um zu reagieren ?!

Ich habe schon einen Antrag auf Erlass der USt. dem FA zukommen lassen. Der wurde abgelehnt und mir eine Ratenzahlung angeboten. Um meinen Einspruch zurückzunehmen habe ich jetzt ca. 5 Wochen Zeit.


Zitat
Eine Bezahlung der noch ausstehenden Umsatzsteuerschuld wenigstens in Raten wäre im Hinblick auf die vom Amtsgericht ________ im Falle der Erfüllung der Obliegenheiten in Aussicht gestellte Restschuldbefreiung vorteilhaft .



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« Antworten #9 am: 12. Juli 2010, 17:26:47 »

Es wurde keine USt. auf die Immobilie erhoben, sondern nur auf die beweglichen Güter (Inventar) und das Kfz.
Alles was zur Immobilie (inkl. Inventar) gehörte wurde von der Bank verwertet, weil damit der Kredit abgesichert wurde - daher auch die Freigabe (an die Bank!), die folglich den Kaufpreis erhalten hat ?!
Alle Erlöse wurden aber über meine Massesteuernummer abgewickelt.
Stellt sich immer noch die Frage, ob es sich um eine "echte" Freigabe gehandelt hat. Dürfte aber keine Rolle spielen, weil die USt aus der Verwertung auch bei einer echten Freigabe zu den Masseverbindlichkeiten zählt, so zumindest die Meinung des BFH (V R 59/99).

Zitat
das wäre die Bank, IV oder der Käufer ?!
Der Käufer. Betrifft aber nur das Grundstück und nicht das Zubehör. Dürfte hier also nicht relevant sein.

Zitat
Wie ich das sehe, müsste ich in keinem Fall für die USt. aufkommen ?
Mangels genauer Kenntnis von Sachverhalt und Akte läßt sich diese Frage hier beim besten Willen nicht beantworten. M.E. spricht aber schon viel dafür, dass Sie nicht zahlen müssen. M.E. sollten Sie aber einen Steuerberater einschalten.
Zitat
Ich habe schon einen Antrag auf Erlass der USt. dem FA zukommen lassen. Der wurde abgelehnt und mir eine Ratenzahlung angeboten. Um meinen Einspruch zurückzunehmen habe ich jetzt ca. 5 Wochen Zeit.
Erging der USt-Bescheid erst nach Aufhebung des Verfahrens? Und was genau ist die Begründung des FA, dass Sie das zahlen müssen?
Im Übrigen kann Ihnen das FA keine Frist setzen, in der Sie den Einspruch zurücknehmen müssen. Müssen die halt drüber entscheiden. Was vielleicht dazu führt, dass sich im FA mal jemand mit der Sache beschäftigt, der sich auskennt.

Und das da...:
Zitat
Eine Bezahlung der noch ausstehenden Umsatzsteuerschuld wenigstens in Raten wäre im Hinblick auf die vom Amtsgericht ________ im Falle der Erfüllung der Obliegenheiten in Aussicht gestellte Restschuldbefreiung vorteilhaft .
...würde ich mal unter die Rubrik "Bange Machen" einordnen. Davon sollten Sie sich nicht beeindrucken lassen. Die RSB kann versagt werden, wenn Sie Ihre Obliegenheiten nicht erfüllen. Dazu gehört aber nicht die freiwillige Begleichung von zweifelhaften USt-Verbindlichkeiten. Leider sind den Finanzämtern im Zusammenhang mit Insolvenzverfahren aber keine Merkwürdigkeiten fremd.




[/quote]
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« Antworten #10 am: 12. Juli 2010, 17:51:32 »

Letzteres kann ich nur bestätigen. Ob sich beim FA damit jmd. auskennt? Und auch viele StB haben ihre liebe Mühe und Not damit.

Das 99er Urteil vom BFH betraf Grundbesitz. Es müsste inzwischen durch § 13b UStG überholt sein.

Hier geht es also tatsächlich nur noch um einige bewegliche Gegenstände.
Im Zusammenhang mit echter/unechter Freigabe und Verwertung von Sicherheiten klingt mir noch etwas mit doppelter oder dreifacher Besteuerung in den Ohren. Dazu gibt es auch Entscheidungen, finde die aber gerade nicht wieder.

Wäre wirklich neben den anderen Fragen interessant, ob es sich nun um echte oder unechte Freigabe handelt.

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« Antworten #11 am: 12. Juli 2010, 18:05:43 »

Das 99er Urteil vom BFH betraf Grundbesitz. Es müsste inzwischen durch § 13b UStG überholt sein.
Sehe ich nicht so. § 13b UStG gilt nicht für das Inventar. Die Wirkungen (Entlastung der Insolvenzmasse) sind aber die selben.

Zitat
Im Zusammenhang mit echter/unechter Freigabe und Verwertung von Sicherheiten klingt mir noch etwas mit doppelter oder dreifacher Besteuerung in den Ohren.
Es gibt einen Doppel- oder einen Dreifachumsatz. Davon spricht man, wenn der Sicherungsnehmer verwertet (Doppelumsatz), oder der Sicherungsgeber im Namen des Sicherungsnehmers (Dreifachumsatz). Glaube aber nicht, dass das hier relevant ist, weil es sich offensichtlich um die Verwertung aufgrund von Grundschulden gehandelt hat.

@TE: Wurde eigentlich im Rahmen der Zwangsversteigerung verwertet, oder durch freihändigen Verkauf?
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« Antworten #12 am: 12. Juli 2010, 19:57:26 »

Ja, ich hab´s wieder.

1. Die Veräußerung eines sicherungsübereigneten Gegenstands durch den Sicherungsnehmer an einen Dritten führt zu einem sog. Doppelumsatz, nämlich zu einer Lieferung des Sicherungsnehmers an den Erwerber (Dritten) und zugleich zu einer Lieferung des Sicherungsgebers an den Sicherungsnehmer.

2. Hat der Sicherungsnehmer einen sicherungsübereigneten Gegenstand vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens in Besitz genommen, aber erst nach der Eröffnung verwertet, liegt keine "Lieferung eines sicherungsübereigneten Gegenstands durch den Sicherungsgeber an den Sicherungsnehmer außerhalb des Insolvenzverfahrens" i.S. des § 13b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UStG vor.

BFH, Beschluss vom 19. Juli 2007, V B 222/06


Mein Gedankengang ist nun folgender:
Oft gibt es für das Inventar etc. separate Sicherungsübereigungsverträge. Ich könnte mir vorstellen gerade auch für den Pkw wäre das hier der Fall. Der Fragesteller könnte mal in seine Verträge schauen.

Aber nach BFH fällt Zubehör nicht unter die Steuerbefreiung § 4 Nr. 9 a UStG. Also passt § 13b Abs. 2 Nr. 3 UStG nicht mehr.
Es fällt also Umsatzsteuer an, die bei unechter Freigabe den IV trifft, denn es dürfte keine Verwertung außerhalb des Insolvenzverfahrens iSd § 13b Abs. 2 Nr. 2 UStG sein.
Auch bei der Zwangsversteigerung fällt USt auf das Zubehör an, vgl. BGH Urteil vom 3. April 2003 Az.: IX ZR 93/02.
Eine Sekundärhaftung oder Mithaftung des Schuldners oä. sehe ich nicht.

Bei echter Freigabe jedoch müsste es eine Verwertung außerhalb des Insolvenzverfahrens nach § 13b Abs. 2 Nr. 2 UStG sein. Dann trägt im Leistungsverhältnis Schuldner-Bank die Bank die Steuer, wenn sie im eigenen Namen verkauft hat. Ich glaube der Verkauf im eigenen Namen der Bank wird über ihre Verwertungsgesellschaften abgewickelt. Also kein Dreifachumsatz.

Verstehen Sie, was ich meine? Oder ist jetzt ein grober Denkfehler drin?

Ich vermute auch, dass es eher eine unechte Freigabe ist. Das müsste sich aus dem Schriftwechsel zwischen Bank und IV ergeben. Eine echte Freigabe ist gegenüber dem Schuldner zu erklären. Der Fragesteller müsste wissen, ob er ein solches Schreiben mit Freigabe vom IV bekommen hat.


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« Antworten #13 am: 12. Juli 2010, 20:55:05 »

Vielen Dank erstmal Ihnen beiden, dass Sie sich meiner annehmen  hi

der Verkauf kam "freihändig" zustande und das Verfahren selbst wurde im Oktober 2009 eingestellt. Der Bescheid kam dieses Jahr im April/Mai.

Ein Steuerberater schaut sich die Sache auch noch an. Das Problem ist nur, dass ich mir im Moment diesen "Luxus" nicht leisten kann und ich glücklicherweise einen guten Freund (sein Motto: keinen Ärger mit dem FA!) habe, der mir seinen SB zur Verfügung stellt. Allerdings möchte ich diese Geste nicht unnötig strapazieren, zumal das auch für seinen SB Neuland ist.
Das mit der Freigabe versuche ich noch herauszufinden...aber die Akten sind derzeit noch s.o.

Zitat
Oft gibt es für das Inventar etc. separate Sicherungsübereigungsverträge. Ich könnte mir vorstellen gerade auch für den Pkw wäre das hier der Fall. Der Fragesteller könnte mal in seine Verträge schauen.

Das ist korrekt - so einen Vertrag gab es. Für den PKW aber nicht (der wurde im übrigen nicht von der Bank, sondern vom IV verwertet)

Zitat
Bei echter Freigabe jedoch müsste es eine Verwertung außerhalb des Insolvenzverfahrens nach § 13b Abs. 2 Nr. 2 UStG sein. Dann trägt im Leistungsverhältnis Schuldner-Bank die Bank die Steuer, wenn sie im eigenen Namen verkauft hat. Ich glaube der Verkauf im eigenen Namen der Bank wird über ihre Verwertungsgesellschaften abgewickelt. Also kein Dreifachumsatz.

Der Kaufvertrag erfolgte nicht auf den Namen der Bank. Allerdings auch nicht auf meinen Namen ( es waren eigentlich 2 verschiedene Betriebe auf einem Grundstück. Diese wurden als eine Einheit verkauft im Namen des Gründstückeigentümers...[eigentlich beinhaltet dieser Kaufvertrag auch das Inventar]).

Die Begründung des FA für die Ablehnung schicke ich Ihnen per PN


mit freundlichen Grüßen
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« Antworten #14 am: 12. Juli 2010, 22:44:16 »

So richtig klar ist mir das immer noch nicht.

Aus der PN ergibt sich, dass der IV offensichtlich einen Tag nach Verfahrenseröffnung die Masseunzulänglichkeit angezeigt hat. Danach hat er dann sicherungsübereignete Gegenstände selbst verwertet.

Diese Verwertung hat USt ausgelöst, die Masseverbindlichkeiten darstellt. Diese USt hat der IV im Rahmen der Verwertungspauschale auch eingenommen und hätte sie an das FA abführen müssen. Insoweit liegen "Neumasseverbindlichkeiten" i.S. § 209 Abs. 1 Nr. 2 InsO vor. Soweit das FA meint, es hätte diesbezüglich wg. § 210 InsO nicht in die Masse vollstrecken können, irrt es. § 210 hindert nur die Vollstreckung wg. Altmasseverbindlichkeiten.

Das ändert aber nichts daran, dass das FA das Geld offensichtlich nicht gesehen hat und nun versucht, sich beim Schuldner gütlich zu tun. Dagegen spricht die schon seit Urzeiten herrschende Meinung, dass der Schuldner nicht mit freiem Vermögen für Masseverbindlichkeiten haftet, die durch Rechtshandlungen des IV ausgelöst werden. Insoweit würde ich eine Zahlungspflicht des Schuldners schon mal ausschließen.

Nicht so ganz klar ist mir das bei der Verwertung der übrigen Gegenstände. Hier wäre m.E. schon interessant, ob es sich tatsächlich um eine echte Freigabe gehandelt hat und wer da eigentlich in wessen Namen wie gehandelt hat

Kommt man letztendlich zu dem Schluss, dass der TE für die Masseverbindlichkeiten haftet, stellt sich die Frage, inwieweit diese Verbindlichkeiten durch die RSB erfasst werden. M.W. ist dies noch nicht endgültig entschieden. Das Problem ist, dass §§ 286, 301 InsO nur von Insolvenzgläubigern sprechen. Das wären in der Tat nur diejenigen nach § 38 InsO. Das führt dann aber in Fällen wie hier zu dem Ergebnis, dass der Schuldner wg. der Haftung für Masseverbindlichkeiten gleich wieder Insolvenz anmelden kann. In der Literatur spricht man von einer Regelungslücke, die wohl dahingehend zu schließen sei, dass auch Masseverbindlichkeiten unter die RSB fallen. Um das hier besser beurteilen zu können, müßte man den Sachverhalt kennen.

Den Einspruch würde ich auf jeden Fall nicht zurücknehmen. Sondern Aussetzung der Vollziehung beantragen und ggf. in einem Verfahren nach § 69 Abs. 3 FGO "billig" eine Meinung des Finanzgerichtes einholen.

Den Hinweis des Finanzamtes, im Hinblick auf die RSB seien Ratenzahlungen vorteilhaft, mag ich gar nicht kommentieren. Nach 22:00 soll man sich nicht mehr aufregen...

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