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Schulden und Insolvenz Hilfe Forum 28. Mai 2012, 12:00:46 *
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Autor Thema: ausland  (Gelesen 912 mal)
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« am: 21. August 2011, 15:04:41 »

hallo

ich habe mal eine frage ich weiss echt micht mehr weiter

ich habe 3 jahre in dansk gelebt da kam es zur trennung zwischen mir und meinen

partner wir haben da ein haus gekauft was in der zwangsauktion ist da ich wieder

in deutschland lebe habe ich insolvenz angemeldet hier in deutschland.

kann ich auch die schulden aus dansk mit ins deutsche verfahren nehmen

hat da jemand vielleicht schon erfahrungen gemacht bin total verzweifelt deswegen

würde mich über baldige antwort freuen und vielen dank im voraus

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« Antworten #1 am: 21. August 2011, 18:02:57 »

Zitat
kann ich auch die schulden aus dansk mit ins deutsche verfahren nehmen..?

Das müssen Sie sogar...

Für Verbindlichkeiten, die im EU-Ausland begründet wurden, gilt die

Zitat
Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 des Rates
vom 29. Mai 2000
über Insolvenzverfahren

und z.B. folgende daraus entnommen Auszüge:

Zitat
(12)

Diese Verordnung gestattet die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens in dem Mitgliedstaat, in dem der Schuldner den Mittelpunkt seiner hauptsächlichen Interessen hat. Dieses Verfahren hat universale Geltung mit dem Ziel, das gesamte Vermögen des Schuldners zu erfassen. Zum Schutz der unterschiedlichen Interessen gestattet diese Verordnung die Eröffnung von Sekundärinsolvenzverfahren parallel zum Hauptinsolvenzverfahren. Ein Sekundärinsolvenzverfahren kann in dem Mitgliedstaat eröffnet werden, in dem der Schuldner eine Niederlassung hat. Seine Wirkungen sind auf das in dem betreffenden Mitgliedstaat belegene Vermögen des Schuldners beschränkt. Zwingende Vorschriften für die Koordinierung mit dem Hauptinsolvenzverfahren tragen dem Gebot der Einheitlichkeit des Verfahrens in der Gemeinschaft Rechnung.

(25)

Ein besonderes Bedürfnis für eine vom Recht des Eröffnungsstaats abweichende Sonderanknüpfung besteht bei dinglichen Rechten, da diese für die Gewährung von Krediten von erheblicher Bedeutung sind. Die Begründung, Gültigkeit und Tragweite eines solchen dinglichen Rechts sollten sich deshalb regelmäßig nach dem Recht des Belegenheitsorts bestimmen und von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht berührt werden. Der Inhaber des dinglichen Rechts sollte somit sein Recht zur Aus- bzw. Absonderung an dem Sicherungsgegenstand weiter geltend machen können. Falls an Vermögensgegenständen in einem Mitgliedstaat dingliche Rechte nach dem Recht des Belegenheitsstaats bestehen, das Hauptinsolvenzverfahren aber in einem anderen Mitgliedstaat stattfindet, sollte der Verwalter des Hauptinsolvenzverfahrens die Eröffnung eines Sekundärinsolvenzverfahrens in dem Zuständigkeitsgebiet, in dem die dinglichen Rechte bestehen, beantragen können, sofern der Schuldner dort eine Niederlassung hat. Wird kein Sekundärinsolvenzverfahren eröffnet, so ist der überschießende Erlös aus der Veräußerung der Vermögensgegenstände, an denen dingliche Rechte bestanden, an den Verwalter des Hauptverfahrens abzuführen.

Für Sie bedeutet das.. Sie können "ganz normal" Insolvenz beantragen und werden von ALLEN Schulden (Geldstrafen etc., Forderungen aus vbuH natürlich ausgenommen!) befreit!
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« Antworten #2 am: 21. August 2011, 18:22:26 »

danke für die schnelle antwort biggrin biggrin
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« Antworten #3 am: 21. August 2011, 19:20:07 »

ME nur leider falsch, denn meines Wissens hat Dänemark besagte Verordnung immer noch nicht angenommen. Sie findet dort also keine Anwendung.
Folge: Sämtliche Schulden sind zwar im Insolvenzantrag anzugeben. Die RSB wird in Dänemark meines Wissens aber nicht anerkannt. Damit können die dänischen Forderungen weiter eingetrieben werden.
Also: Rat suchen
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« Antworten #4 am: 22. August 2011, 11:05:28 »

Ok., habe leider übersehen, dass dansk = Dänemark ist..
hier wird inzwischen an einem Übereinkommen gearbeitet; den genauen Stand kenne ich leider nicht.. insofern
@Insokalle
Zitat
Rat suchen
Bin aber der Meinung, dass die "Auslandsschulden" nach RSB zumindest in Deutschland nicht mehr eingetrieben werden können (siehe § 301 1 InsO)
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« Antworten #4 am: 22. August 2011, 11:05:28 »



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« Antworten #5 am: 22. August 2011, 16:31:02 »

doch sie können
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« Antworten #6 am: 23. August 2011, 15:42:11 »

...wie können Sie..????
Wer kann das beantworten.. bitte
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paps
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« Antworten #7 am: 23. August 2011, 18:39:12 »

....
Folge: Sämtliche Schulden sind zwar im Insolvenzantrag anzugeben. Die RSB wird in Dänemark meines Wissens aber nicht anerkannt. Damit können die dänischen Forderungen weiter eingetrieben werden.

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Mfg aus dem Grünen HerzenDeutschlands
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« Antworten #8 am: 23. August 2011, 18:49:10 »

doch sie können
Das würde mich auch mal interessieren. Ausländische Schulden sind bei der RSB nicht ausgenommen und auch bei den Dänen dürfte es sich um Insolvenzgläubiger handeln, die unter die RSB (§301 InsO) fallen.

Wenn dann tatsächlich ein Gerichtsvollzieher auftauchen sollte, würde ich diesem den Beschluss über die Erteilung der RSB unter die Nase halten. Wenn das nicht reichen sollte, muss man halt eine Vollstreckungsgegenklage mit Klage auf Herausgabe des Titels einreichen.

Geht wohl um dieses Urteil
BGH, Beschluss vom 25. 9. 2008 - IX ZB 205/ 06; OLG Dresden (Lexetius.com/2008,2847)
http://lexetius.com/2008,2847

Zitat
Der Einwand des Schuldners, aus einem gegen ihn ergangenen Urteil könne wegen Erteilung der Restschuldbefreiung nicht mehr vollstreckt werden, kann nur im Wege der Vollstreckungsgegenklage nach § 767 ZPO verfolgt werden.

Praktisch dürfte eine Vollstreckungsgegenklage bei Vollstreckung nach erteilter RSB regelmäßig erfolgversprechend sein.
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« Antworten #9 am: 23. August 2011, 19:54:22 »

"Ausländische Schulden sind bei der RSB nicht ausgenommen..." und das steht bitte wo?

Wenn die deutsche RSB in DK nicht anerkennt wird? Die besagte Verordnung gilt dort gerade nicht.
Dann dürften die dem dänischen Recht unterliegenden Forderungen kaum unter den deutschen § 301 InsO fallen. Wie soll das gehen?

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« Antworten #10 am: 24. August 2011, 12:11:42 »

Also... an alle Kämpfer und Mitstreiter!
Ich denke, dieser Problematik muss auf den Grund gegangen werden.
Wir müssen immerhin davon ausgehen, dass eine erkleckliche Anzahl von Betroffenen dieser Frage große Bedeutung zumisst.
Man denke nur an Forderungen, die an ausländische Auffanggesellschaften abgetreten werden..
Es muss doch herauszufinden sein, ob die RSB in Deutschland bzgl. ausländischer Forderungen (z.B. auch nicht EU) zumindest auf die Vollstreckbarkeit in D Auswirkungen hat.
Und....@Insokalle
"Ausländische Schulden sind von der RSB ausgenommen..." , das steht bitte wo?
Warum wird dieser wichtige Aspekt nicht in §§ 301,302 InsO abgehandelt?



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« Antworten #11 am: 24. August 2011, 16:50:48 »

"ausländische Schulden" meint hier jetzt solche, die nach dem Recht eines anderen Staates entstanden sind. Wie im Beispiel: Irgendwas in Dänemark gekauft. Oder vielleicht in den USA. Oder sonst wo.
Einfache Frage: Gilt die InsO in DK?
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« Antworten #12 am: 24. August 2011, 16:51:44 »

"Ausländische Schulden sind bei der RSB nicht ausgenommen..." und das steht bitte wo?

Hier:
§ 38 Begriff der Insolvenzgläubiger
Die Insolvenzmasse dient zur Befriedigung der persönlichen Gläubiger, die einen zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründeten Vermögensanspruch gegen den Schuldner haben (Insolvenzgläubiger).


Steht da irgendwo, dass nur Insolvenzgläubiger im Inland gemeint sind ?

§301 bezieht sich auf alle Insolvenzgläubiger.

Und nach welchem Recht sollte denn der ausländische Gläubiger in Deutschland vollstrecken wenn nicht nach deutschem Recht ? Oder nach welchem Recht sollte der in Deutschland gerichtlich bestellte Gerichtsvollzieher arbeiten, wenn nicht nach dem deutschen Recht ?

Zitat
§ 335 Grundsatz
Das Insolvenzverfahren und seine Wirkungen unterliegen, soweit nichts anderes bestimmt ist, dem Recht des Staats, in dem das Verfahren eröffnet worden ist.



Wenn die deutsche RSB in DK nicht anerkennt wird? Die besagte Verordnung gilt dort gerade nicht.
Dann dürften die dem dänischen Recht unterliegenden Forderungen kaum unter den deutschen § 301 InsO fallen. Wie soll das gehen?

Wie oben beschrieben, Insolvenzgläubiger ist laut §38 InsO jemand, der einen zum Eröffnungszeitpunkt bestehenden Anspruch hat. Da gibts keinerlei Einschränkung ob wer was anerkennt oder nicht. Das ist halt Landesrecht. In USA gibt es auch die Todesstrafe, auch für Deutsche bei entsprechend straffälligem Verhalten, obwohl das in der deutschen Verfassung verboten ist. Das interessiert halt im anderen Land nicht.

Es ist egal ob Dänemark das deutsche Recht anerkennt oder nicht, eine wirksame Vollstreckung wird in Deutschland nach Erteilung der RSB kaum mehr möglich sein. Das sieht möglicherweise oder sehr wahrscheinlich in Dänemark wieder ganz anders aus.

Warum gibt es wohl Steuerschlupflöcher in Panama & Co ? Weil die deutsche Regierung dem zugestimmt hat ? Wohl kaum sondern weil da andere Gesetze gelten und dort legalisiert sind.

Ich gebe zu, dass es wahrscheinlich Probleme geben wird wenn der Schuldner wieder nach Dänemark zurückkehrt. Das muss er sich halt vorher überlegen.


Oder machen wirs mal andersrum, dann schaffe ich Vermögen nach Dänemark weil dort die deutsche Insolvenzordnung nicht gilt. Geht ja wohl auch nicht, sollte wohl hier dahingehend ein Konsenz sein.
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« Antworten #13 am: 24. August 2011, 16:56:02 »

Sie führen wieder mal die unsinngsten Vergleiche an, die absolut zu nichts führen.
Wäre schön, wenn Sie mal beim Thema bleiben würden!
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« Antworten #14 am: 24. August 2011, 17:59:45 »

..dass Dänemark dem Abkommen zur wechselseitigen Anerkennung der jeweiligen nationalen Gerichtsentscheidungen (noch) nicht
beigetreten ist, habe ich ja inzwischen "gelernt".
Mit der logischen Folge, dass die RSB in DK nicht anerkannt wird.. Das kann aber doch nicht das entscheidende Argument für die Frage der Vollstreckbarkeit in D sein..!
Was soll sich der Gesetzgeber denn zu dieser Frage überlegt haben..
Nach Insokalles gedanklichem Modell würde ja dann ein deutsches Inso-Verfahren - ohne ausländische Gläubiger - m.E.

1.dem Grundsatz widersprechen, dass sämtliche Gläubiger im Antrag aufzuführen sind und dazu führen, dass
2.die ausländischen Gläubiger im Zweifel weiter "normal"  bedient werden sollen/können..

dass kann der Gesetzgeber doch nicht ohne explizite Regelung gelassen haben..
es sei denn er denkt, mit §§ 301,302 alles Notwendige normiert zu haben..

@Insokallle
Ihre "Ausführungen" scheinen mir diesmal nicht so fundiert und souverän, wie ich es sonst gewohnt bin whistle
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