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Schulden und Insolvenz Hilfe Forum 28. Mai 2012, 12:01:28 *
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Autor Thema: auszahlung urlaubsabgleich und überstunden  (Gelesen 1743 mal)
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schwestermaja
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« am: 19. August 2009, 16:28:04 »

Hallo zusammen,

mein mann ist leider zum 1.9 arbeitslos geworden.
wie sieht es mit der pfändbarkeit von überstundenvergütung und auszahlung von urlaub aus?
ist da evtl etwas pfändungsfrei?
Der arbeitgeber von meinem mann stellt sich ziemlich dämlich an er berechnet mich obwohl ich nur elterngeld von 400€bekomm nicht als unterhaltsberechtigt an

Silke sad
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ArmerWilli
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« Antworten #1 am: 19. August 2009, 18:30:43 »

Hallo Silke,

50% des Urlaubsgeldes pfändungsfrei.

Überstundenzuschläge können voll gepfändet werden.

Mir ist allerdings nicht ganz klar, was Du mit Auszahlung von Urlaub meinst. Wenn es sich noch um nicht genommene Resttage handelt, ist es ja "normaler" Lohn.

Grüße
ArmerWilli
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schwestermaja
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« Antworten #2 am: 19. August 2009, 19:08:23 »

hi

ja es ist nicht genommener urlaub den mein mann aufgrund der kündigung nicht nehmen kann.
es sind keine überstundenzuschläge sondern die überstunden die mein mann auch nicht mehr abfeiern konnte.
ist schon ziemlich mies da unser kleiner erst 13 wochen alt ist
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« Antworten #3 am: 19. August 2009, 19:55:30 »

Urlaubsabgeltung für nicht genommenen Urlaub ist in voller Höhe pfändbar.
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Feuerwald
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« Antworten #4 am: 19. August 2009, 20:14:14 »

Urlaubsabgeltung wird m.W. dem Lohn im Monat der Auszahlung zugeschlagen und somit ggf. doch nicht "gänzlich" abgepfändet.

Urlaubsgeld ist hingegen 100%  und nicht nur 50% unpfändbar

Mehrarbeit (Überstunden) ist wiederum zu 50% unpfändbar und nicht 100 % pfändbar.

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Schulden und Insolvenz Hilfe Forum
« Antworten #4 am: 19. August 2009, 20:14:14 »



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« Antworten #5 am: 20. August 2009, 11:52:09 »

Die normale Lohnzahlung, die ja während des Urlaubs nicht aussetzt, ist in vollem Umfang pfändbar.
Urlaubsgeld, das darüber hinaus gezahlt wird, ist unpfändbar, § 850a ZPO.

„Mehrarbeit (Überstunden) ist wiederum zu 50% unpfändbar“
Eventuelle Zuschläge natürlich auch nur zu 50%.

Noch mal zur Klarstellung: Gemeint ist immer die jeweils volle, anteilige oder nicht Berücksichtigung bei der Berechnung des pfändbaren Betrages.
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rookie


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« Antworten #6 am: 20. August 2009, 14:42:35 »

Weise Deinen Arbeitgeber an dich als unterhaltsberechtigte Person zu berücksichtigen....wen dem so ist ist der dazu verpflichtet.

Wenn er es nicht macht muss er nachzahlen. Auch wenn das Geld schon beim TH ist.
Dann zahlt er es halt nochmal....... coffee

Eterngeld interessiert nicht.

Selbst wenn Du arbeitest und verdienst unterhalb der Pfändungsgrenze bist du unterhaltsberechtigt.

Meine Frau verdient 930 Netto und ich bekomme sie voll angerechnet solange ich nichts anderes vom Gericht höre.

Du musst dich an Deinen Chef wenden. Der Th hat damit nichts zu tun.
« Letzte Änderung: 20. August 2009, 14:48:09 von rookie » Gespeichert
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