Knifflige Geschichte für Nichtjuristen!
Diverse Gerichte gehen davon aus, dass es sich bei dieser Art nicht um einen Werkvertrag sondern um einen Dienstvertrag handelt, bei dem nicht der Erfolg ausschlaggebend ist sondern nur das Tätigwerden. Das Gesetz sagt folgendes: "Im Gegensatz zum Werkvertrag wird im Rahmen eines Dienstvertrages nur ein Tätigwerden, nicht dagegen auch der Eintritt eines Erfolges geschuldet."
Hierzu auch folgender Fall:
http://www.kanzlei-raupers.de/autorecht/publikationen/Wie gesagt, ich bin kein Jurist aber nach dem was ich hier lese, sieht es schlecht aus für sie bezgl. einer Rückforderung etc.! Im Zweifelsfall würde ich das jedoch juristisch klären lassen.