ja eben. dem iv ist alles bekannt, weil er damals auch das gutachten gemacht hat. seit knapp 2 monaten ist er mein iv und er sagt halt gaaaar nichts.
Wenn ES nicht spricht muss man es ermuntern.

Ich würde wegen der Geschwindigkeit vielleicht als allererstes Mal betreffend der Kontofreigabe mit der Rechtsantragstelle des Insolvenzgerichts telefonieren, und schildern und fragen welche Möglichkeiten Du hast. Betreffend dieses Freigabeschreibens (habe selbst keins gebraucht da P-Konten bei Eröffnung einer Insolvenz offenbar nicht mehr gesperrt werden müssen) kann ich nicht genau sagen ob da ein Rechtsanspruch besteht.
Ansonten würde ich entweder das Konto in ein P-Konto umwandeln (unterliegt dann bis zur Höhe des monatlichen Pfändungsfreibetrags nicht dem Insolvenzbeschlag) durch ein formloses Schreiben an die Bank und mich auf das Recht zur Umstellung auf Grund von §850k Abs.7 ZPO beziehen. Insolvenzbeschlag ist rechtlich und technisch gesehen nichts anderes als eine Pfändung. MACHT ABER NUR SINN WENN SONST KEINE SCHULDEN BEI DER BANK SIND !!!
§850k ZPO (Auszug)
(7) In einem der Führung eines Girokontos zugrunde liegenden Vertrag können der Kunde, der eine natürliche Person ist, oder dessen gesetzlicher Vertreter und das Kreditinstitut vereinbaren, dass das Girokonto als Pfändungsschutzkonto geführt wird. Der Kunde kann jederzeit verlangen, dass das Kreditinstitut sein Girokonto als Pfändungsschutzkonto führt. Ist das Guthaben des Girokontos bereits gepfändet worden, so kann der Schuldner die Führung als Pfändungsschutzkonto zum Beginn des vierten auf seine Erklärung folgenden Geschäftstages verlangen.
Eine andere Möglichkeit wäre ein Antrag auf Pfändungsschutzantrag beim Insolvenzgericht nach §850i ZPO.
§ 850i Pfändungsschutz für sonstige Einkünfte
(1) Werden nicht wiederkehrend zahlbare Vergütungen für persönlich geleistete Arbeiten oder Dienste oder sonstige Einkünfte, die kein Arbeitseinkommen sind, gepfändet, so hat das Gericht dem Schuldner auf Antrag während eines angemessenen Zeitraums so viel zu belassen, als ihm nach freier Schätzung des Gerichts verbleiben würde, wenn sein Einkommen aus laufendem Arbeits- oder Dienstlohn bestünde. Bei der Entscheidung sind die wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners, insbesondere seine sonstigen Verdienstmöglichkeiten, frei zu würdigen. Der Antrag des Schuldners ist insoweit abzulehnen, als überwiegende Belange des Gläubigers entgegenstehen.
(2) Die Vorschriften des § 27 des Heimarbeitsgesetzes vom 14. März 1951 (BGBl. I S. 191) bleiben unberührt.
(3) Die Bestimmungen der Versicherungs-, Versorgungs- und sonstigen gesetzlichen Vorschriften über die Pfändung von Ansprüchen bestimmter Art bleiben unberührt.
Meiner Meinung nach ist die Umwandlung in ein P-Konto sinnvoller weil dauerhafter. Dazu muss man noch nicht mal vor Ort sein. Es genügt folgende Formulierung:
Hiermit verlange ich die Umwandlung meines Kontos ........... in ein Pfändungsschutzkonto innerhalb von 4 Geschäftstagen gemäß §850k Abs.7 ZPO. Ich versichere gemäß §850k Abs.8 ZPO dass ich keine weiteren Pfändungsschutzkonten führe bzw. unterhalte.
Betreffend der Freigabe der selbständigen Tätigkeit würde ich hier den IV anschreiben (Einschreiben) und eine Erklärung nach §35 Abs.2 InsO fordern mit einer Frist von einer Woche (weil hier der Lebensunterhalt betroffen ist ist eine solch kurze Frist auf jeden Fall angemessen). Sollte sich der IV nicht in der Frist (plus evtl. 3 bis 4 Karenztage) erklären, dann als Nächstes das Insolvenzgericht anschreiben, den Sachverhalt schildern und um Vermittlung oder ggf. Maßnahmen nach §58 Abs.2 InsO zu bitten.
§ 35 Begriff der Insolvenzmasse
(1) Das Insolvenzverfahren erfaßt das gesamte Vermögen, das dem Schuldner zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens gehört und das er während des Verfahrens erlangt (Insolvenzmasse).
(2) Übt der Schuldner eine selbstständige Tätigkeit aus oder beabsichtigt er, demnächst eine solche Tätigkeit auszuüben, hat der Insolvenzverwalter ihm gegenüber zu erklären, ob Vermögen aus der selbstständigen Tätigkeit zur Insolvenzmasse gehört und ob Ansprüche aus dieser Tätigkeit im Insolvenzverfahren geltend gemacht werden können. § 295 Abs. 2 gilt entsprechend. Auf Antrag des Gläubigerausschusses oder, wenn ein solcher nicht bestellt ist, der Gläubigerversammlung ordnet das Insolvenzgericht die Unwirksamkeit der Erklärung an.
(3) Die Erklärung des Insolvenzverwalters ist dem Gericht gegenüber anzuzeigen. Das Gericht hat die Erklärung und den Beschluss über ihre Unwirksamkeit öffentlich bekannt zu machen.
§ 58 Aufsicht des Insolvenzgerichts
(1) Der Insolvenzverwalter steht unter der Aufsicht des Insolvenzgerichts. Das Gericht kann jederzeit einzelne Auskünfte oder einen Bericht über den Sachstand und die Geschäftsführung von ihm verlangen.
(2) Erfüllt der Verwalter seine Pflichten nicht, so kann das Gericht nach vorheriger Androhung Zwangsgeld gegen ihn festsetzen. Das einzelne Zwangsgeld darf den Betrag von fünfundzwanzigtausend Euro nicht übersteigen. Gegen den Beschluß steht dem Verwalter die sofortige Beschwerde zu.
(3) Absatz 2 gilt entsprechend für die Durchsetzung der Herausgabepflichten eines entlassenen Verwalters.