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Schulden & Insolvenz Hilfe Forum 05. Dezember 2008, 03:45:35 *
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Autor Thema: beziehung und insolvenz  (Gelesen 813 mal)
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seele
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« am: 11. Dezember 2007, 21:54:01 »

hallo  :cheesy:

ich plage michgerade sehr mit vielleicht eher einem privatem problem als meiner beginnenden inolvenz rum. .
ich nenn euch einige eckpunkte und hoffe es ergibt sinn:

also ichbefinde mich noch in dem außergerichtlichen einigungsversuch durch einen anwalt
habe einen freund der 70 km von mir entfernt lebt und bin nun in der 3.  (ja kein schreibfehler,aber ich weiß es schonseit einer woche) schwangerschaftswoche . .  verhütungsfehler meinerseits. .  müssen wir auch nicht drüber diskutieren,
es ist so das wir dieses kind gern hätten, aber natzürlichdann auch gemeinsam,
das würde bedeuten einer muss umziehen. .  bei meinem freund ist das unmöglich,da er in seinem wohnort einephysiotherapiepraxis hat und somit ja seine finanzielle existenmz aufgeben müsste,was keiner von uns möchte
wenn ich zu ihm ziehen würde (veremutlich sowieso erst in zeit des mutterschutzes möglich,da ich ja den job nicht einfach schmeißen kann und auch nicht will) wird er dann praktisch auch nur ansatzweise mit in meine insolvenz gezogen?
das ist etwas was ichauf keinen fall will und auch nicht tun würde (da meine schulden hauptsächlich aus meiner damaligen ehe hervorgehen,die eine gewaltbeziehung war und ich da einfach "dumm" war,vielleicht zu kraftlos um zu reagieren)
nur wenn es keine möglichkeit gibt zusammenzuleben ohne das er von meiner insolvenz benachteiligt wird. .  weiß ichabsolut keine möglichkeit wie wir eine beziehung mit kind führen sollten. .

weiß jemand voneuchdazu etwas?  :neutral:
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Feuerwald
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« Antworten #1 am: 11. Dezember 2007, 21:59:30 »

wird er dann praktisch auch nur ansatzweise mit in meine insolvenz gezogen?

- nein. Manchen Sie sich insolvenzrechtlich da bitte keine Sorgen. Der Lebenspartner oder auch (zukünftigen) Ehepartner wird nicht von der Insolvenz erfasst. Weder vermögen noch Einkommen !


Gruss
FeuerDings
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seele
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« Antworten #2 am: 11. Dezember 2007, 22:01:34 »

oh dankeschön,

da fällt mir gerade ein riesen stein vom herzen :)
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Feuerwald
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« Antworten #3 am: 11. Dezember 2007, 22:11:38 »

ein paar kleine Spielregeln  v o r  der Insolvenzeröffnung:

Wenn gemeinsame Wohnung neu angemietet werden soll, ggf. den Mietvertrag und insb. die Kautionszahlen durch den Freund abwickeln.   N a c h  Eröffnung ist das dann egal.  Dito Telefon usw.

Wenn vor der Eröffnung wichtige Dinge des täglichen Lebens (Miete, Strom, TeleDings usw. per Lastschrift (Überweisung ist egal) von Ihrem Konto eingezogen werden, bitte bedenken, dass diese ggf. nach Eröffnung vom TH widerrufen und zurückgebucht werden können.




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Schulden & Insolvenz Hilfe Forum
« Antworten #3 am: 11. Dezember 2007, 22:11:38 »


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ullirose
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« Antworten #4 am: 03. Februar 2008, 13:11:36 »

Was kann man unternehmen wenn der TH die Lastschriften widerruft bzw. wo landet das Geld? Wie gehts weiter?

Das ist bei mir nämlich gerade der Fall.  Da gibts aber wohl einen Unterschied zwischen Lastschrift und Einzugsermächtigung.

Liebe Grüße
Ullirose
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paps
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« Antworten #5 am: 04. Februar 2008, 19:02:15 »

Die Einzugsermächtigung ist nur ein Teil der Möglichkeiten im Lastschriftverfahren.
Aber der entscheidende.
Da die "Last"-schrift erst nach Rechnungsabschluß als durch den Kontoinhaber genehmigt gilt, hat der TH/IV hier die Möglichkeit zu widerrufen.
Es sei denn, man bestätigt der Bank ausdrücklich vor Abgabe des Antrages, dass alle noch nicht genehmigetn Lastschriften als genehmigt gelten.
Besser wäre aber rchtzeitig auf Überweisung oder Abbuchungserlaubnis umzustellen.
Beide sind durch die  Veranlassung des Kontoinhebers und entsprechender Willenserklärung gegenüber der Bank genehmigt und nicht widerrufbar.

Dem Schludner verbleiben nach Eröfffnung keine "Handlungsmöglichkeiten" er muß es über sich "ergehen lassen".
Die zurückgebuchten beträge sind dem Anderkonto des TH gutzuschreiben und sollen zur Deckung der Verfahrenskosten und ev. Verteilung genutzt werden.
Dem Schuldner drohen außer Ärger  mit den betrofenen "Neugläubigern" aber keine Konsequenzen, da die Rückbuchung nur bis zur Eröffnung gehen und somit alles Insolvenzforderungen werden.
Versorger und Vermieter können deswegen nicht kündigen.
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Mfg Paps

Kenntnisse kann jedermann haben, aber die Kunst zu denken, ist das seltenste Geschenk der Natur"  [Friedrich der Große]


Paps ist Initiator und Leiter einer Selbsthilfegruppe für Schuldner und arbeitet hauptberuflich für die Debeka
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