Schulden und Insolvenz Hilfe Forum

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Schulden und Insolvenz Hilfe Forum 28. Mai 2012, 12:06:37 *
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Autor Thema: bin ich als alleinerziehende verpflichtet ganztags arbeiten zu gehen?  (Gelesen 965 mal)
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Chiara_34
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« am: 01. Oktober 2011, 09:14:17 »

Hallo IHR Lieben,

ich stehe kurz vor der Insolvenz,bin alleinerziehend,mein sohn wird nächstes jahr im Juni 3 jahre alt und wenn er in den Kindergarten kommt werde ich wieder arbeiten gehen.Ich hatte eigentlich geplant 6 Stunden am tag zu arbeiten, kann ich aufgrund er Insolvenz gezwungen werden den ganzen tag arbeiten zu gehen? ich habe leider niemand wo sich nach dem Kindergarten um ihn kümmern kann,Oma und Opa leben bereits nicht mehr und ich möchte ihn auch nicht gleich von Anfang an den ganzen tag in den Kindergarten stecken...wie verhält sich das mit der Insolvenz?
Vielen Dank für eure Antworten...
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Achdujeh


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« Antworten #1 am: 01. Oktober 2011, 09:44:39 »

Nach gegenwärtigem Rechtsstand besteht Erwerbsverpflichtung erst ab dem 8. Lebensjahr des Kindes. Dann allerdings auch erst in Teilzeit.

FG Achdujeh
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Feuerwald
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« Antworten #2 am: 01. Oktober 2011, 11:59:57 »

@ Achdujeh


Auch die Rechtssprechung ändert sich von Zeit zu Zeit. Ob man heute noch so ganz pauschal an der 8-Jahres-Grenze festhalten kann, ist fraglich. 

 
b) Ein Altersphasenmodell, das bei der Frage der Verlängerung des Betreuungsunterhalts aus kindbezogenen Gründen allein auf das Alter des Kindes abstellt, wird diesen Anforderungen nicht gerecht.

http://lexetius.com/2009,586


"kann ich aufgrund er Insolvenz gezwungen werden den ganzen tag arbeiten zu gehen?"


Man kann Sie nicht zwingen zu arbeiten. Mit oder ohne Kind. Sie haben in der sog. Wohlverhaltensphase (und im Fall gesundeter Verfahrenskosten bereits im Insolvenzverfahren) jedoch die sog. Erwerbsobliegenheit zu beachten.
Das gibt keinen unmittelbaren Zwang (Befehl) , sondern eine Erwartung an den Schuldner sich "redlich" i.S.d. Insolvenzordnung zu verhalten. Tut er das nicht, kann auf Antrag eines Insolvenzgläubigers die Restschuldbefreiung versagt werden. Dafür bedarf es zusätzlich einer Beeinträchtigung der Befriedigung der Insolvenzgläubiger.

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Achdujeh


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« Antworten #3 am: 01. Oktober 2011, 12:12:08 »

Auch die Rechtssprechung ändert sich von Zeit zu Zeit. Ob man heute noch so ganz pauschal an der 8-Jahres-Grenze festhalten kann, ist fraglich.
Im Prinzip ist immer alles fraglich, weil auch ein Amtsgericht abeichend vom BGH entscheiden kann.

In diesem konkreten Fall gilt m.E. die BGH-Regel solange, bis der BGH sie ändert oder der Gesetzgeber es gesetzlich anders will.

Die BGH-Entscheidung über die Erwerbsobliegenheit in Unterhaltsfällen, die in Schuldnerkreisen in letzter Zeit für Aufregung gesorgt hat, ist aber für eine ganz andere Grundproblematik ergangen und im übrigen schuldnerfreundlich. Schuldner war in dem Fall der Unterhaltspflichtige, die Unterhaltsberechtigte dagegen Gläubigerin, deren Position verschlechtert wurde.

FG Achdujeh
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Chiara_34
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« Antworten #4 am: 01. Oktober 2011, 12:23:45 »

vielen dank für die Antworten...mir gehts es auch nur um die erste zeit im kindergarten..wenn er sich eingewöhnt hat würde ich auch länger arbeiten gehen..wie verhält es sich denn am schluß mit der Restschuldbefreiung?  kann es im schlimmsten fall dazu kommen das diese einem nicht erlassen wird? was passiert dann? sorry ich bin ein absolutes greenhorn auf diesem Gebiet
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Schulden und Insolvenz Hilfe Forum
« Antworten #4 am: 01. Oktober 2011, 12:23:45 »



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Achdujeh


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« Antworten #5 am: 01. Oktober 2011, 16:29:11 »

..wie verhält es sich denn am schluß mit der Restschuldbefreiung?  kann es im schlimmsten fall dazu kommen das diese einem nicht erlassen wird? was passiert dann?
Die entscheidende Frage ist, ob die Gläubiger eine Benachteiligung erfahren haben. Wenn eine Vollzeitstelle pfändbares Einkommen erbringen könnte, dann erst würde man prüfen müssen, ob die Erziehungspflichten oder  Insolvenzpflichten als bedeutender zu beurteilen waren. Erst dann würde man prüfen müssen, ob eine Teil- oder Vollzeitstelle hätten ausgeübt werden müssen.

Wäre denn die Chance gegeben, mit einer Vollzeitstelle 1420 Euro oder mehr Netto zu verdienen?

FG Achdujeh
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Chiara_34
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« Antworten #6 am: 01. Oktober 2011, 17:28:34 »

ich habe noch nie 1420 Euro in einem Ganztagesjob verdient..:-(..das ist es ja eben ...ich könnte den ganzen tag arbeiten gehen und würde trotzdem nicht so viel verdienen..aber wie verhält es sich denn nun mit der Restschuldbefreiung am schluss? das mir diese nicht erlassen wird? und dann?
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Achdujeh


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« Antworten #7 am: 01. Oktober 2011, 17:54:03 »

ich habe noch nie 1420 Euro in einem Ganztagesjob verdient..:-(..das ist es ja eben ...ich könnte den ganzen tag arbeiten gehen und würde trotzdem nicht so viel verdienen..
Damit ist doch alles klar. Eine Versagung der RSB wegen des Verstoßes gegen die Erwerbsobliegenheit kommt nicht in Frage, wenn pfändbares Einkommen auch bei bestem Bemühen nicht erzielbar ist. Wenn es selbst unter besten Umständen nichts zu verteilen gibt, dann werden auch die Gläubiger nicht benachteiligt. Also kann die RSB aus diesen Gründen nicht versagt werden.

FG Achdujeh
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