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Schulden und Insolvenz Hilfe Forum 28. Mai 2012, 12:07:32 *
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Autor Thema: bis wann zählt kind als unterhaltsberechtigt dei pfändungsgrenze  (Gelesen 868 mal)
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kadojo
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« am: 27. Juni 2007, 01:12:59 »

hallo bin im insolvenzverfahren noch nicht abgeschlossen,mein sohn wird am 29.06.07 18 bekommt erstmal alg2 dann ab 1.10.07 bundeswehr wie ist das nun dann mit pfändungsgrenze??? zählt er weiter als 1 unterhaltsberechtigter?? un wenn ja wie lange? danke schön
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« Antworten #1 am: 27. Juni 2007, 19:14:20 »

Prinzipiell besteht Ihre Unterhaltsverpflichtung ja ein Leben lang.

§850c ZPO bestimmt:
Zitat
Gewährt der Schuldner auf Grund einer gesetzlichen Verpflichtung seinem Ehegatten, einem früheren Ehegatten, seinem Lebenspartner, einem früheren Lebenspartner oder einem Verwandten oder nach §§ 1615l, 1615n des Bürgerlichen Gesetzbuchs einem Elternteil Unterhalt, so erhöht sich der Betrag, bis zu dessen Höhe Arbeitseinkommen unpfändbar ist, auf bis zu
und:
Zitat
4) 1Hat eine Person, welcher der Schuldner auf Grund gesetzlicher Verpflichtung Unterhalt gewährt, eigene Einkünfte, so kann das Vollstreckungsgericht auf Antrag des Gläubigers nach billigem Ermessen bestimmen, dass diese Person bei der Berechnung des unpfändbaren Teils des Arbeitseinkommens ganz oder teilweise unberücksichtigt bleibt; soll die Person nur teilweise berücksichtigt werden, so ist Absatz 3 Satz 2 nicht anzuwenden.


Wichtig ist, dass sie Ihrem Kind tatsächlich Unterhaltsleistungen gewähren.
Von daher müßte erst ein Beschluß des Gerichtes her, der bestimmt, dass die Person nicht mehr oder teilweise berücksichtigungsfähig ist.
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« Antworten #2 am: 28. Juni 2007, 14:57:15 »

hallo vielen dank für ihre antwort,also reicht es aus wenn ich meinem arbeitgeber der ja die pfändungsbeträge an iv überweist  mitteile das mein sohn noch bei mir wohnt und ich ihn natürlich unterhalt in form von naturalien und unterkunft gewähre weil ja sein alg2 von 276euro nicht ausreicht? wäre sehr nett wenn sie nochmals antworten könnten vielen dank jürgen droese
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« Antworten #3 am: 28. Juni 2007, 18:41:06 »

Im Grunde so korrekt.
GGf siehe auch hier:

Darüber hinaus hat der BGH mit Beschluss vom 21.12.2004 IXa ZB 142/04
Dass 222 Unterhalt und Kindergeld für einen 11-jährigen nicht ausreichen einen angemessenen Lebensunterhalt zu sichern.
Demgegenüber hat das Interesse der Gläubigerin an höheren Pfändungsbeträgen zurückzustehen

Man kann also davon ausgehen, dass das bei ihrem Kind erst recht zutrifft.
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« Antworten #4 am: 28. Juni 2007, 20:15:57 »

okoay,nochmals vielen dank für ihre auskunft so kann ich dann bei schwierigkeiten gut reagieren mit aktenzeichen vom bgh usw. toll das es sie gibt juchu
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« Antworten #4 am: 28. Juni 2007, 20:15:57 »



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