Zur Frage noch ein paar ganz grundsätzliche Gedanken meinerseits
§ 207, §§ 212, 113 InsO studieren
http://dejure.org/gesetze/InsO/207.htmlNach dem § 212 InsO vermutlich ausscheidet und § 213 InsO auch nicht so einfach zu handhaben ist, bliebe noch auf § 207 InsO zu hoffen, wenn keine die Verfahrenskosten deckende Insolvenzmasse vorhanden ist und auch keine solche geniert werden kann (bspw. laufendes pfändbares Einkommen).
Dies würde wiederum erfordern, auf eine evtl. beantragte / bewilligte Stundung der Verfahrenskosten zu versichten. Denkbar wäre auch den Antrag auf Restschuldbefreiung zurückzuziehen, nur das alleine führt nicht zur sofortigen Einstellung des Insolvenzverfahrens.
Im Ergebnis: Bitte nichts übereilen. Das Insolvenzverfahren läuft und lässt sich nicht adhoc stoppen. Es wird zu den Schreiben an Vermieter, Leistungsträge etc. pp. ohnehin kommen und Verfahrenskosten sind auch schon entstanden.
Ob der Treuhänder sinnvoll helfen kann udn wird, hm, bleit abzuwarten, ich denke eher nicht.
MfG
Feuerwald
[addsig]