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Schulden und Insolvenz Hilfe Forum 28. Mai 2012, 12:11:56 *
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Autor Thema: darf TH die Einkommenssteuererklärung vorab verlangen?  (Gelesen 534 mal)
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Gina210
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« am: 07. Mai 2009, 19:35:17 »


Hallo liebes Team,

habe mal wieder eine Anfrage;
Nachdem mich mein TH drängt, die Einkommensteuererklärung baldigst zu machen. Woran ich gerade bin, er verlangt von mir auch, das ich sie ihn per Post sende und er sie dann ans Finanzamt weiterleitet. Hm? ist das üblich bzw. kann er das wirklich verlangen?
Zur Info, er bekommt die Rückzahlung vom 2008 noch ab 2009 nicht mehr.

Für eine Antwort bedanke ich mich schon Vorab,

viele Grüße von Gina
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« Antworten #1 am: 07. Mai 2009, 19:44:46 »

Verfahren also bereits aufgehoben?
Er kann nicht mehr drängen: Siehe 292 InsO
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« Antworten #2 am: 07. Mai 2009, 20:02:09 »


Hallo,

vielen Dank für die schnelle Antwort.

Ich bin in der WHP und der TH schrieb mir, das ich diese Einkommensteuerklärung kurzfristig erstellen soll und diese dann zur Gegenzeichnung an ihn übersenden soll.
Kann ich das trotzdem verweigern? bzw. selber zum Finanzamt senden? wenn ja, könnte er mir daraus einen "Strick"drehen?

Wie soll ich mich am besten verhalten?

viele Grüße und danke für eine Antwort :-)
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« Antworten #3 am: 07. Mai 2009, 21:43:15 »

Was  steht im Aufhebungsbescheid?
Wann wurde aufgehoben?
Nachtragsverteilung angeordnet?
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« Antworten #4 am: 07. Mai 2009, 22:05:06 »

Hallo Paps,

hm? hab das Schreiben vom Gericht noch einmal durchgelesen. Da steht nichts über Aufhebungsbescheid oder Nachtragsverteilung drinnen, da steht, das es ein Beschluss über das Restschuldbefreiungsverfahren ist...hm?
Na, jetzt bin ich noch mehr verunsichert.

Kann erst Morgen wieder nach einer Antwort schauen und auf diese reagieren.

Vielen Dank, einen schönen Abend und viele Grüße von Gina
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« Antworten #4 am: 07. Mai 2009, 22:05:06 »



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« Antworten #5 am: 07. Mai 2009, 22:09:52 »

den ungefähren Wortlaut braucht man schon.  wink
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« Antworten #6 am: 09. Mai 2009, 14:43:28 »

Hallo Paps,

also, es handelt sich um das Restschuldbefreiungsverfahren, das unter anderen die Fristen gemäß §§ 189 I, 190 I und 193 I InsO abgelaufen sind. die Gläubigerversammlung infolge Nichterscheinens von Insolvenzgläubigern beschlussunfähig ist.
Der Treuhänderin wurde aufgegeben, die Masse nach Entnahme seiner Vergütung auf die zu erstellende Schlusskostenrechnung einzuzahlen. Ein evtl. sich ergebender Restbetrag wird als Rückstellung für die jährliche entstehende Treuhändervergütung auf dem Anderkonto behalten.
Dann kommt schon der Beschluss, darin steht das mir die Restschuldbefreiung erteilt wurde, sowie noch einmal der Name und Anschrift des TH, die Laufzeit und die pfändbaren Fordereungen auf Bezüge aus einem Dienstverhältnis oder an deren Stelle tretenden laufende Bezüge gehen nach Maßgabe der Abtretungserklärung auf den Treuhänder über.
Dann kommt nur diese Merkblatt zu WHP als Anhang.
Können Sie daraus was besonderes erlesen?

Vielen Dank für die Mithilfe und Unterstützung, viele Grüße von Gina
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« Antworten #7 am: 09. Mai 2009, 19:37:48 »

Es ist noch ein kleiner Schritt bis zur  Wohlverhaltensphase.
Es scheint noch die Schlußverteilung zu erfolgen.
Danach kann das verfahren aufgehoben werden.
Insofern sind sie also bezüglich der Steuererklärung 2008  noch zur Mitwirkung verpflichtet.
Je ehr dies geschieht, um so ehr wird aufgehoben werden.
Es reicht, wenn Sie die Mindestangaben + km-Angaben machen.
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