Schulden und Insolvenz Hilfe Forum

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Schulden und Insolvenz Hilfe Forum 13. Februar 2012, 02:28:54 *
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Autor Thema: eröffnung insolvenz  (Gelesen 1191 mal)
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jan76
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« am: 14. März 2010, 14:25:39 »

moin ,
bin gerade am vorbereiten meines insolvensverfahrens .
nun habe ich gehöhrt das mann eine bestimmte frist nach den letzten schulden einhalten muss .
jemand sagte mir das die letzten schulden 3 jahre alt sein müssen .
nun meine frage stimmt das ? und wenn ja betrifft das nur die schulden die in die insolvens mit reingehen oder auch zb. ansprüche aus straftaten die ja sowieso aussen vor sind ??!!

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paps
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« Antworten #1 am: 14. März 2010, 15:54:13 »

Grundsätzlich gilt §290 InsO Punkt 2 und 3
Hier sollten Sie mal nachlesen um Ihre Schulden einordnen zu können.

Natürlich müsste ein entsprechender Gläubiger erst mal einen Versagungsantrag dazu stellen.

Wie kommen Sie darauf, dass Schulden aus Straftaten nicht der RSB unterliegen.
Hier muß man immer (differenzieren)
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Mfg aus dem Grünen HerzenDeutschlands
Paps
 
Buchtipp:"Mir reicht's, ich gehe"

Paps arbeitet hauptberuflich für die Debeka-Versicherungen Bausparkasse
jan76
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« Antworten #2 am: 14. März 2010, 17:15:49 »

also nach dem was ich da gelesen habe ist das alles für mich nicht zutreffend .
somit würde eine eröffnung ja nichts im wege stehen .

ich denke mal gerichtskosten und so gehen wohl nicht darein aber wie sieht es mit regressforderungen aus ??!!
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malud
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« Antworten #3 am: 14. März 2010, 21:19:34 »

Durch die beantragte Restschuldbefreiung wird man die Schulden der Insolvenzgläubiger "los". Insolvenzgläubiger sind die Gläubiger, die "einen zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründeten Vermögensanspruch gegen den Schuldner haben" (§ 38 InsO). Also im Klartext: Alle Schulden (grundsätzlich auch Regressforderung), die man zur Zeit der Insolvenzeröffnung hat, muss man später nicht mehr bezahlen. Das gilt unter bestimmten Voraussetzungen allerdings nicht für Schulden aus vorsätzlich unerlaubter Handlung, für Geldstrafen und für bestimmte Darlehen (bitte lesen: § 302 InsO). Man wird auch nicht die Schulden der sog. Neugläubiger los. Also wieder im Klartext: Macht man nach der Insolvenzeröffnung neue Schulden fallen diese nicht unter die Restschuldbefreiung. Unter die Restschuldbefreiung fallen auch nicht die Verfahrenskosten für das Insolvenzverfahren (Gerichts- und Treuhänderkosten, ungefähr: EUR 2.000,00). Wegen der Verfahrenskosten sollte man den Treuhänder fragen, ob man die Kosten bereits während des Insolvenzverfahrens/Wohlverhaltenszeit freiwillig an den Treuhänder "abstottern" kann. Muss man ohnehin sein pfändbares Einkommen an den Treuhänder abführen, stottert man bereits dadurch die Verfahrenskosten ab. 
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Feuerwald
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« Antworten #4 am: 14. März 2010, 23:24:39 »

Wegen der Verfahrenskosten sollte man den Treuhänder fragen, ob man die Kosten bereits während des Insolvenzverfahrens/Wohlverhaltenszeit freiwillig an den Treuhänder "abstottern" kann.

- wozu? wenn nichts pfändbar ist, bspw. bei ALG II Bezug, ist das unnötig, wird aber dennoch gerne mal von THs höflich oder sogar erwartend "empfohlen".

Die Bereinigung der gestundeten Verfahrenskosten ist nicht Bedingung für die Erteilung der RSB.

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Schulden und Insolvenz Hilfe Forum
« Antworten #4 am: 14. März 2010, 23:24:39 »



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malud
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« Antworten #5 am: 15. März 2010, 07:58:33 »

Wegen der Verfahrenskosten sollte man den Treuhänder fragen, ob man die Kosten bereits während des Insolvenzverfahrens/Wohlverhaltenszeit freiwillig an den Treuhänder "abstottern" kann.

- wozu? wenn nichts pfändbar ist, bspw. bei ALG II Bezug, ist das unnötig, wird aber dennoch gerne mal von THs höflich oder sogar erwartend "empfohlen".

Wozu? Weil man nach Erteilung der Restschuldbefreiung eine Rechnung der Justizkasse erhält, die bezahlt werden muss. Auch wenn die Bezahlung der Verfahrenskosten keine Voraussetzung für die Erteilung der Restschuldbefreiung ist, will man nach Erteilung der Restschuldbefreiung normalerweise doch nicht wieder mit Schulden sein neues Leben beginnen. Also muss man sich um die Bezahlung der Verfahrenskosten kümmern. Das geschieht am Besten durch das erwähnte Abstottern. Das gilt grundsätzlich auch, wenn man nur ALG II bekommt.
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Feuerwald
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« Antworten #6 am: 15. März 2010, 10:28:28 »

Das gilt grundsätzlich auch, wenn man nur ALG II bekommt.

-> von einem SGB II Regelsatz freiwillige Zahlungen an den TH zu leisten, damit die gestundeten Verfahrenskosten abgestottert werden, mag zwar redlich erscheinen, ist aber aus Beratersicht nicht wirklich zu empfehlen. Leider passiert dies (zu) oft, es wird sogar unterstellt, man müsse abstottern. 

Können die nach Erteilung der RSB noch nicht bereinigten Verfahrenskosten mangels Einkommen / Vermögen nicht gezahlt werden (auch nicht in Raten), werden diese nach einer gewissen Zeit erlassen. Endlos bleiben auch diese Schulden nicht bestehen.




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malud
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« Antworten #7 am: 15. März 2010, 14:10:04 »

Können die nach Erteilung der RSB noch nicht bereinigten Verfahrenskosten mangels Einkommen / Vermögen nicht gezahlt werden (auch nicht in Raten), werden diese nach einer gewissen Zeit erlassen. Endlos bleiben auch diese Schulden nicht bestehen

Ok, alles richtig. Zu einer seriösen Beratung gehört jedoch der Hinweis auf die zu zahlenden Verfahrenskosten. Es erscheint nicht nur redlich, wenn man Rechnungen bezahlt; es ist redlich.
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