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Schulden und Insolvenz Hilfe Forum 28. Mai 2012, 10:58:07 *
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Autor Thema: fiktives Gehalt im Nebenerwerbsgewerbe  (Gelesen 319 mal)
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rubenspower
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« am: 09. August 2011, 22:59:43 »

Ich habe einige Fragen zum fiktiven Gehalt.

Ich bin im Angestelltenverhältnis in Vollzeit (39,5 Std.) beschäftigt, dort werden auch regelmäßig 360 € an den Treuhänder abgeführt. Außerdem habe ich ein Nebenerwerbsgewerbe für das ich einen fiktiven Betrag abzuführen. Leider kam ich mit dem Abführen des Betrags in Verzug. Nun schreib mir der TH dass ich durch diese Pflichtverletzung die RSB riskiere.

Nach meinen Informationen kann ich den Zeitpunkt der Abführung selbst bestimmen. Was ist nun richtig? Und gibt es dazu Rechtsprechung?

Außerdem bin ich der Meinung dass ich meine Obliegenheiten schon durch eine Vollzeitbeschäftigung erfülle. Oder irre ich da? Und gibt es hierzu Rechtsprechung?
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tomwr
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« Antworten #1 am: 10. August 2011, 00:09:25 »

Zitat
§ 295 Obliegenheiten des Schuldners
(1) Dem Schuldner obliegt es, während der Laufzeit der Abtretungserklärung

1. eine angemessene Erwerbstätigkeit auszuüben und, wenn er ohne Beschäftigung ist, sich um eine solche zu bemühen und keine zumutbare Tätigkeit abzulehnen;
2. Vermögen, das er von Todes wegen oder mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht erwirbt, zur Hälfte des Wertes an den Treuhänder herauszugeben;
3. jeden Wechsel des Wohnsitzes oder der Beschäftigungsstelle unverzüglich dem Insolvenzgericht und dem Treuhänder anzuzeigen, keine von der Abtretungserklärung erfaßten Bezüge und kein von Nummer 2 erfaßtes Vermögen zu verheimlichen und dem Gericht und dem Treuhänder auf Verlangen Auskunft über seine Erwerbstätigkeit oder seine Bemühungen um eine solche sowie über seine Bezüge und sein Vermögen zu erteilen;
4. Zahlungen zur Befriedigung der Insolvenzgläubiger nur an den Treuhänder zu leisten und keinem Insolvenzgläubiger einen Sondervorteil zu verschaffen.

(2) Soweit der Schuldner eine selbständige Tätigkeit ausübt, obliegt es ihm, die Insolvenzgläubiger durch Zahlungen an den Treuhänder so zu stellen, wie wenn er ein angemessenes Dienstverhältnis eingegangen wäre.

Das heißt, wenn das Beschäftigungsverhältnis angemessen ist (das erscheint mit bei EUR 360 im Monat als durchaus angemessen) muss man keine zusätzlichen Zahlungen für eine selbständige Tätigkeit erbringen.

Zahlungen können bis zum Schluss der WVP erfolgen und brauchen nicht regelmäßig geleistet werden. Auch ist weder der Treuhänder noch das Insolvenzgericht befugt, die Höhe der Zahlungen festlegen. Eine Entscheidung darüber folgt halt ggf. wenn ein Gläubiger einen Versagungsantrag stellt.

Bei keinen unterhaltspflichtigen Personen entspricht die Abführung von EUR 360 ja einem Bruttogehalt von EUR 2400. Warum sollte das nicht angemessen sein ? Die Frage ist halt auch, was man früher verdient hat sofern Gläubiger davon Kenntnis haben und das überhaupt belegen können.

Aber wenn die Zahlungen nicht regelmäßig kommen, kann der TH da überhaupt nichts machen.
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rubenspower
Jungspund
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« Antworten #2 am: 10. August 2011, 10:55:01 »

Ich denke mal dass ein Gläubiger keinen Versagungsantrag stellen wird. Da bei mir alle Forderungen incl. Konsten befriedigt sein werden.
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