Schulden und Insolvenz Hilfe Forum

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Schulden und Insolvenz Hilfe Forum 28. Mai 2012, 10:58:55 *
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Autor Thema: frage zur lebensgemeinschaft  (Gelesen 1062 mal)
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vogtlaender
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« am: 22. November 2007, 18:30:59 »

Hallo

Ich habe mal eine Frage.
Ich habe Schulden gemacht und werde bald in insolvenz gehen.
Meine Frage ist:

Wenn ich mit meiner Freundin zusammen ziehe was bei uns angerechnet wird und wie sich da mein pfändungsfreibetrag ändert.
Also ich bekomme 1100 wuro netto habe einen sohn von 3 jahren und zahle 170 euro unterhalt.
Meine Pfändungsgrenze liegt bei 1300 euro.
Wenn meine Freundin auch 1100 euro verdient was ändert sich dann bei mir ?
Und was ist mit den sachen die sie mit in den haushalt bringt ?
Das kind ist von meiner ersten freundin.

danke für eure hilfe
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Feuerwald
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« Antworten #1 am: 22. November 2007, 18:37:11 »

Wenn meine Freundin auch 1100 euro verdient was ändert sich dann bei mir ?

- Es ändert sicht insolvenzrchtlich nichts. Das Einkommen unterliegt weder dem Insolvenzbeschlag noch der Abtretung im Restschuldbefreiungsverfahren. Es erfolgt keine Zusammenrechnung.

Gewöhnlicher Hausrat ist unpfändbar. 
Hausrat  bzw. das Vermögen des Lebenspartner ist, wie auch dessen Einkommen, nicht Teil des Insolvenzverfahrens. 


Gruss
Feuerwald


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vogtlaender
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« Antworten #2 am: 22. November 2007, 19:13:32 »

danke für die antwort.

also kann ich mit ihr zusammen ziehn ?
und ihr einkommen wird nicht mit angerechnet ? auch wenn der gerichtsvollzieher kommt ?
ich habe gelsen das sich dann meine pfänduingsfreihgränze ändert wenn wir ja zusammen dann 2400 euro haben.
und wenn wir heiraten änderd sich auch nix ?
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paps
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« Antworten #3 am: 22. November 2007, 19:32:20 »

Nein es ändert sich nichts.

In der Inso undd bei der Pfändung wird jeder für sich betrachtet.

Das ist leider bei Sozialleistungen wie ALG2 nicht so.
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Mfg aus dem Grünen HerzenDeutschlands
Paps
 
Buchtipp:"Mir reicht's, ich gehe"

Paps arbeitet hauptberuflich für die Debeka-Versicherungen Bausparkasse
Feuerwald
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« Antworten #4 am: 22. November 2007, 19:42:50 »





wie paps schon bestätigt hat

"ich habe gelsen das sich dann meine pfänduingsfreihgränze ändert wenn wir ja zusammen dann 2400 euro haben. "

- ein, das passiert nicht.


"und wenn wir heiraten ändert sich auch nix ?"

- im Grunde nichts, außer die Tatsache, dass der Ehepartner ebenso als unterhaltspflichtige Person zu berücksichtigen wäre, sprich, der unpfändbare Betrag würde sich erhöhen.  Jedoch kann eine unterhaltspflichtige Person mit eigenen Einkünften auf Antrag wieder ganz/teilweise unberücksichtigt bleiben.

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Schulden und Insolvenz Hilfe Forum
« Antworten #4 am: 22. November 2007, 19:42:50 »



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MrUnknown
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« Antworten #5 am: 26. November 2007, 12:08:16 »

Zitat von: Feuerwald link=topic=1758. msg7956#msg7956 date=1195756970




"und wenn wir heiraten ändert sich auch nix ?"

- im Grunde nichts, außer die Tatsache, dass der Ehepartner ebenso als unterhaltspflichtige Person zu berücksichtigen wäre, sprich, der unpfändbare Betrag würde sich erhöhen.   Jedoch kann eine unterhaltspflichtige Person mit eigenen Einkünften auf Antrag wieder ganz/teilweise unberücksichtigt bleiben.



@Feuerwald

wie funktioniert sowas ? Die frau als unterhaltspflichtige Person angeben obwohl diese Person ein eigene Einkunft hat? Wenn auf Antrag unberücksichtig bleiben , wer beantragt sowas ? Der TH ?

LG
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Feuerwald
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« Antworten #6 am: 26. November 2007, 13:13:43 »

"wie funktioniert sowas ? "

Das funktioniert wie folgt:

Der Arbeitgeber hat den pfändbaren Betrag zu errechnen und an den TH abzuführen. Gem. § 850 Abs. 1 ZPO hat der Arbeitgeber nach Kenntnis der Eheschließung den Ehepartner als unterhaltspflichtige Person zu berücksichtigen. Er muss daher den unpfändbaren Betrag entsprechend anheben.  Da führt kein Weg dran vorbei.

Der Treuhänder ist berechtigt und wohl auch verpflichtet, einen Antrag gem. § 850c Abs. 4 ZPO beim Insolvenzgericht zu stellen, wenn der Ehepartner eigene Einkünfte hat. Über den Antrag ob der Ehepartner wegen eigenen Einkünften ganz/teilweise unberücksichtigt bleibt, entscheidet alleine das Insolvenzgericht. 

Nun gibt es zunehmende die Unsitte die dahin geht, dass der TH meint selbst gem. § 850c Abs. 4 ZPO entscheiden zu dürfen. Absurd wird dann dem Schuldner aufgebeben, selbst einen Antrag zu stellen. Absurd, da ein Antrag gem. § 850c Abs. 4 ZPO logischerweise nur vom Treuhänder (oder in der Einzelzwangsvollstreckung vom Gläubiger) gestellt werden kann. 

Ohne Beschluss durch das Gericht würde ich als Arbeitgber jede gesetzlich unterhaltspflichtige Person berücksichtigen, ganz gleich, was ein Treuhänder meint und schreibt.

 

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