\"Ich selber bekomme nur 595€witwenrente und eine kleine Rente vom Arbeitgeber meines Mannes in Höhe von 111€. \"
wenn Sie nicht an Ihr Geld kommen, weil das Konto gepfändet ist und die Bank nicht auszahlt oder die 7-Tages-Frist nach § 55 SGB I in der Sozialleistungen unpfändbar sind und ausgeazhlt wedren müssen, verstrichen ist
ungehend einen Freigabeantrag gem. § 850k ZPO stellen. ! Was das Amtsgericht sagt - wenden Sie sich and en Gläubiger - interessiert zunächst absolut nicht.
Der BGH hat mit Beschluss vom 20. Dezember 2006 klargestellt, dass auch der Bezieher von Sozialleistungen unter dem Schutz von § 850k ZPO steht. BGH, Beschluss vom 20. Dezember 2006, VII ZB 56/06.
ZPO § 850 k, SGB I § 55 Abs. 4
Hinsichtlich des gemäß § 55 Abs. 4 SGB I unpfändbaren Betrags laufender künftiger Sozialleistungen kann in entsprechender Anwendung des § 850 k ZPO Pfändungs-schutz gewährt werden.
http://lexetius.com/2006,3531" target="_blank" target="_new">
http://lexetius.com/2006,3531Die Rente vom Arbeitgeber (Betriebsrente) dürfe evtl. keine Sozialleistung i.S.d. SGB sein und somit nicht durch § 55 SGB I in der 7-Tages-Frist geschützt sein. Deshalb wäre eine Freigabe nach § 850k ZPO dringend zu prüfen.
MfG
Feuerwald
[addsig]