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Schulden und Insolvenz Hilfe Forum 28. Mai 2012, 11:04:29 *
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huskymama
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« am: 23. März 2007, 11:06:16 »

Ich las gerade die Pfändungsgrenzen.
Das Kindergeld was ich bekomme geht an meine Tochter, bzw. an die Einrichtung wo mein Sohn ist.Ebenso die Halbwaisenrente bekommen beide Kinder auf ihr Konto. Ich selber bekomme nur 595€witwenrente und eine kleine Rente vom Arbeitgeber meines Mannes in Höhe von 111€.
Wieso wird mein Konto gepfändet obwohl ich das bei der abgabe der EV angegeben habe.ich liege doch unter der Pfändbarkeit und was kann ich tun?...[addsig]
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Feuerwald
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« Antworten #1 am: 23. März 2007, 14:08:11 »



\"und was kann ich tun?...\"

Freigabeantrag nach § 850k ZPO beim Amtsgericht stellen, das ist nunmehr auch beim Bezug von Sozialleistungen möglich.  Zuvor die 7-Tages-Frist gem. § 55 SGB I nutzen, um die Sozialleistungen vom Konto abzuheben, dazu die Leistungsbescheide bei der Bank vorlegen.

Oder ganz einfach: Neues Konto einrichten.

PS : Es ist für die Zukunft ein P-Konto geplant, mit verbesserten Pfändungsschutz. Bis dahin gibt es kaum Möglichkeiten, solche Aktionen zu unterbinden. Vollstreckungsschutz gegenüber einzelner Gläubiger gibt es nur im Insolvenz-/Restschuldbefreiungsverfahren.

MfG
Feuerwald



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huskymama
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« Antworten #2 am: 23. März 2007, 17:46:36 »

ersteinmal Danke für die Antwort.
Das Amtsgericht sagte ich soll mich mit den Gläubiger in Verbindung setzen. Ratenzahlung vereinbaren. Ein Gläubiger hat mir Ratenzahlung in Höhe von 20 € gewährt. Der andere sagte das er einen Vollstreckungsbescheid noch laufen hat und der mir diese Tage noch ins Haus kommt. Der Hinweis das ich die Eidesstattliche Versicherung abgegeben habe, lies ihn kalt.[addsig]
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Feuerwald
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« Antworten #3 am: 23. März 2007, 18:19:03 »

\"Ich selber bekomme nur 595€witwenrente und eine kleine Rente vom Arbeitgeber meines Mannes in Höhe von 111€. \"

wenn Sie nicht an Ihr Geld kommen, weil das Konto gepfändet ist und die Bank nicht auszahlt oder die 7-Tages-Frist nach § 55 SGB I in der Sozialleistungen unpfändbar sind und ausgeazhlt wedren müssen, verstrichen ist  

ungehend einen Freigabeantrag gem. § 850k ZPO stellen.  ! Was das Amtsgericht sagt - wenden Sie sich and en Gläubiger - interessiert zunächst absolut nicht.

Der BGH hat mit Beschluss vom 20. Dezember 2006 klargestellt, dass auch der Bezieher von Sozialleistungen unter dem Schutz von § 850k ZPO steht. BGH, Beschluss vom 20. Dezember 2006, VII ZB 56/06.

ZPO § 850 k, SGB I § 55 Abs. 4
Hinsichtlich des gemäß § 55 Abs. 4 SGB I unpfändbaren Betrags laufender künftiger Sozialleistungen kann in entsprechender Anwendung des § 850 k ZPO Pfändungs-schutz gewährt werden.
http://lexetius.com/2006,3531" target="_blank" target="_new">http://lexetius.com/2006,3531

Die Rente vom Arbeitgeber (Betriebsrente) dürfe evtl. keine Sozialleistung i.S.d. SGB sein und somit nicht durch § 55 SGB I in der  7-Tages-Frist geschützt sein.  Deshalb wäre eine Freigabe nach § 850k ZPO dringend zu prüfen.


MfG
Feuerwald

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huskymama
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« Antworten #4 am: 23. März 2007, 19:34:55 »

 das schlimme ist ich hab die Fristen verstreichen lassen.
Was aber noch schlimmer ist, das ich mich nicht so gut äussern kann, wie es Behörden und Ämter von einem manchmal verlangen. Aus Angst halt ich lieber den Mund.[addsig]
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« Antworten #4 am: 23. März 2007, 19:34:55 »



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Feuerwald
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« Antworten #5 am: 23. März 2007, 20:12:26 »

Haben Sie mal versucht
vor Ort bei einer Schuldnerbergung vorstellig zu werden ? Es gibt ja auch öffentliche Stelle die kostenfrei bei solchen Probleme helfen, gerade wenn man sich bei den Behörden selbst nicht recht durchsetzen kann ? Einen Kontofreigabeantrag nach § 850k ZPO   würde ich dennoch empfehlen, für die Zukunft, dass kann zur Not auch schriftlich erfolgen.

MfG
Feuerwald
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