Die neuen Einkommensanrechnungsvorschriften sind anzuwenden,
wenn
bei am 1.1.2002 bereits bestehenden Ehen beide Ehegatten nach dem 1.1.1962 geboren wurden oder
die Ehe erst nach dem 31.12.2001 geschlossen wurde.
Bei Waisenrenten gilt das Gleiche, wenn die Waise nach dem 31.12.2001 geboren ist.
Trifft eine solche Hinterbliebenenrente ab dem 1.1.2002 mit Erwerbseinkommen, Erwerbsersatzeinkommen oder Vermögenseinkommen
des Rentenbeziehers zusammen, ist das zu berücksichtigende Einkommen in einem bestimmten Umfang anzurechnen. Dies erfolgt in der Regel durch den Abzug von Pauschalbeträgen..
Übersteigt der Nettobetrag der im Gesetz genannten Einkommensarten einen dynamisch ausgestalteten Freibetrag, wird der übersteigende Betrag zu 40 % auf die Hinterbliebenenrente angerechnet.
Derzeit gelten folgende Freibeträge:
Witwen-/Witwerrente
alte Bundesländer 1.077,12 EUR
neue Bundesländer 955,55 EUR
Waisenrente
alte Bundesländer 718,08 EUR
neue Bundesländer 637,03 EUR
(Quelle: Landwirtschaftliche Sozialversicherung Niederbayern/Oberpfalz und Schwaben)
http://www.lsv.de/nos/02leist/11tod/01lak/03hoeh/01anrech/index.html