Hallo,
die Berechnung ist ganz einfach:
1) Feststellung, wie viele unterhaltsberechtigte Personen (UP) leben im Haushalt
- Ehegatte
- Kinder
2) Aus der Anzahl der UP ergibt sich die Spalte, aus der die Pfändungsbeträge abzulesen sind.
3) Nettogehalt lt. Lohnabrechnung in der Spalte eins der Tabelle (im Menü links zu finden) suchen, dann nach rechts zu der Spalte, die die UP ergeben haben und schon kann man den Betrag feststellen, der abzuführen ist.
Beispiel: Bei einem Nettoeinkommen von 1817,33 gilt in der ab Juli gültigen Pfändungstabelle die Zeile
Unterhaltspflicht für ... Personen 0 1 2 3 4 5 und mehr 1810,00 bis 1819,99 546,78 196,95 71,26 – – – |
so dass bei 2 UP (Ehefrau und ein Kind angenommen) ein pfändbarer Betrag von 71,26 € ergibt.
Der Rest wird dann vom Arbeitgeber an den Ehemann ausgezahlt.
Spesen sind unpfändbar, die bekommt er zusätzlich. Überstunden werden zur Hälfte angerechnet. Das bedeutet, dass die Hälfte dessen, was an Überstunden auszuzahlen ist, in der Pfändungstabelle auf den Nettolohn aufgeschlagen wird, so dass aus eine höheren Zeile die Beträge zu lesen sind. Es ist also nicht die Hälfte der Überstunden weg, sondern es wird daraus anteilig gepfändet.
Urlaubsgeld ist in voller Höhe unpfändbar, Weihnachtsgeld bis zu 500 € netto ist ebenfalls unpfändbar, darüber hinaus erhöht sich wie bei den Überstunden die Tabellenzeile.
Ich hoffe, ich habe es verständlich genug ausgedrückt. Ansonst bitte gern nachfragen.