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Schulden und Insolvenz Hilfe Forum 28. Mai 2012, 11:18:39 *
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Autor Thema: insolvenz und treuhänder  (Gelesen 461 mal)
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elga
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« am: 13. September 2011, 17:14:33 »

hallo,
ich hoffe, es kann mir jemand auskunft geben.
ich gehe demnächst in die pi. mein mann nicht. muss ich dem th evtl. vermögenswerte (z.b.auto) meines mannes mitteilen?
und kann man uns das auto wegnehmen? es ist 12 jahre alt.
und muß ich dem auch mitteilen, wieviel mein mann verdient?

gruß elga
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paps
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« Antworten #1 am: 13. September 2011, 17:19:09 »

Zunächst willkommen

Wenn Ihr Mann im damaligen Kaufvertrag steht, brauchen Sie nichts wegen dem Auto unternehmen.

Die Vermögenswerte ihres Mannes spielen nur dann eine Rolle, wenn das Gericht die Stundung der Verfahrenskosten prüfen möchte.
Ansonsten werden diese bei Ihrer Inso nicht berücksichtigt oder angetastet.

Auf Anfrage des Gerichtes, zur Prüfung der Berücksichtigung als unterhaltsberechtigte Person, müßte das Einkommen dargelegt werden.
Wollen Sie das nicht, dann entfällt ihr Mann als zu berücksichtigende Person.

Wie gesagt, beides aber erst auf Anforderung.
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Mfg aus dem Grünen HerzenDeutschlands
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elga
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« Antworten #2 am: 13. September 2011, 17:24:48 »

hallo paps,
danke für die rasche antwort.
das auto gehört meinem mann ist auch af ihn angemeldet. es sind aber auch noch die autos meiner töchter auf ihn angemeldet.
kann es sein, dass deshalb die stundung der verfahrenskosten abgelehnt wird?
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elga
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« Antworten #3 am: 13. September 2011, 17:29:46 »

ach ja, und wann wird denn die stundung geprüft?
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paps
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« Antworten #4 am: 13. September 2011, 17:32:05 »

Muss nicht sein.
Im Stundungsantrag wird zunächst nicht über die realen Einkommensverhältnisse gefordert.
Ihr Schuldenberater sollte aber wissen, wie intensiv ihr Gericht die familiären Verhältnisse prüft.

Die Stundung wird zunächst nur für die Eröffnung geprüft.
Im Verbraucherinsolvenzverfahren sind die "Eröffnungskosten" meist unter 100,- .
Also notfalls verschmerzbar
Danach oder gleichzeitig erfolgt die Prüfung für die weiteren Verfahrensschritte.

Alle Kosten danach werden aus der Masse oder den pfändbaren Beträgen beglichen.
Ist dies nicht möglich, können Sie nach erfolgreicher RSB einen weiteren Antrag auf Kostenstundung stellen.
Dieser wird dann aber auf Grundlage der PKH Richtlinien entschieden.
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« Antworten #4 am: 13. September 2011, 17:32:05 »



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elga
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« Antworten #5 am: 13. September 2011, 17:36:01 »

phu, dann bin ich erst mal beruhigt.
dachte, das wird jetzt probleme mit den drei autos geben.eines davon ist neuwertig (gespart und bezahlt von meiner tochter)ist nur auf meinen mann angemeldet wegen der versicherung.auch die kaufverträge laufen über meinen mann
« Letzte Änderung: 13. September 2011, 17:53:49 von elga » Gespeichert
elga
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« Antworten #6 am: 13. September 2011, 17:39:58 »

habe noch ne doofe frage: ist mein mann mit knapp 900 euro netto unterhaltsberechtigt?
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Fallera
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« Antworten #7 am: 13. September 2011, 18:30:58 »

Solange es keinen Gerichtsbeschluss gibt, ist er es, egal mit welchem Einkommen! Aber bei 900 EUR wäre ein Antrag auf Herausnahme IHres MAnnes wohl erfolgreich.
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elga
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« Antworten #8 am: 13. September 2011, 18:33:03 »

herausnahme meines mannes?
das er NICHT unterhaltsberechtigt ist?
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elga
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« Antworten #9 am: 13. September 2011, 18:34:29 »

naja, ich bin ja auch bereit, für meine schulden im rahmen meiner möglichkeiten aufzukommen
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Fallera
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« Antworten #10 am: 13. September 2011, 19:10:56 »

herausnahme meines mannes?
das er NICHT unterhaltsberechtigt ist?

Genau, dafür muss der TH einen Antrag beim Gericht stellen und nur nach dessen Beschluss
ist dann zu verfahren.
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