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Schulden und Insolvenz Hilfe Forum 28. Mai 2012, 11:19:02 *
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Autor Thema: insolvenzantrag noch vor neuer selbständigkeit?  (Gelesen 402 mal)
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micha2010
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« am: 13. Juli 2010, 16:37:06 »

hallo,


bin seit kurzem arbeitslos,
habe aus früherer freiberuflichen  tätigkeit schulden,mußte ev ablegen,mehr als 20 gläubiger,
und mochte nun endlich regelinsovenz beantragen,


1) kann arbeitslosengeld auch gepfändet werden?
    - auch reisekostenerstattung vorstellungsgespräche,kostenestattung für bewerbungen?

2) hab vor mich erneut selbständigzu machen,( feriberufliche tätigkeit)wäre nun besser den antrag auf insolvenz jetzt zu stellen vorderaufnahme der selbständigkeit, ? oder ist dies auchmöglich wenn ich die selbständigkeit begonnen habe?
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gundelgaukelei
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« Antworten #1 am: 13. Juli 2010, 19:36:57 »

Hallo,
ich weiß jetzt auf die Schnelle nur, dass man beim Gang in die Privatinsolvenz kein Gewerbe haben darf. Ob das bei der Regelinsolvenz auch so ist, weiß ich leider nicht.
Viel Glück!
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Fallera
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« Antworten #2 am: 13. Juli 2010, 20:50:04 »

Hallo,
ich weiß jetzt auf die Schnelle nur, dass man beim Gang in die Privatinsolvenz kein Gewerbe haben darf. Ob das bei der Regelinsolvenz auch so ist, weiß ich leider nicht.
Viel Glück!

- Das stimmt nicht! Die selbständige Tätigkeit muss nur freigegeben werden. Nach Freigabe der selbständigen Tätigkeit wird der Schuldner verpflichtet, seine Gläubiger durch regelmäßige Zahlungen so zu stellen, als ob er sich in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis befinden würde
« Letzte Änderung: 13. Juli 2010, 20:56:00 von Fallera » Gespeichert

I`d rather be hated for who I am, than loved for who I am not.
Kurt Cobain
gundelgaukelei
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« Antworten #3 am: 14. Juli 2010, 07:52:48 »

Doch, das stimmt! Beim Beantragen der Verbraucherinsolvenz darf man definitiv gerade kein Gewerbe angemeldet haben! Und auf diesen engen Zeitrahmen bezog sich Teil 2 der Frage von micha2010.
Sobald die Inso eröffnet wurde, darf man sich auch wieder selbstständig machen (es ist aber anzuraten, sich gleich mit dem Treuhänder zu besprechen, um eben die genanne Freigabe und Höhe des pfändbaren Betrages zu klären).
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Maurice Garin
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« Antworten #4 am: 14. Juli 2010, 08:51:55 »

Doch, das stimmt! Beim Beantragen der Verbraucherinsolvenz darf man definitiv gerade kein Gewerbe angemeldet haben!
Sie müssen da trennen zwischen Regel- und Verbraucherinsolvenzverfahren. Dass man bei letzterem kein Gewerbe angemeldet haben darf ist richtig, weil es sich sonst eben um ein Regelinsolvenzverfahren handelt. Die Wirkungen sind letztendlich die gleichen.

Beim TE ist das aber wurscht, weil für ihn eh nur das Regelinsolvenzverfahren in Frage kommt.

Ob es sinnvoll ist, sich kurz vor dem Insolvenzantrag noch selbständig zu machen, läßt sich m.E. pauschal nicht beantworten. Tendenziell würde ich eher sagen nein, weil der Selbständige bis zur Freigabe am Gängelband des IV hängt und ja gar nicht klar ist, ob und wann dieser die Tätigkeit frei gibt. Da kann es ratsam sein, bis zur Verfahrenseröffnung zu warten und das dann mit dem IV zu besprechen.
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« Antworten #4 am: 14. Juli 2010, 08:51:55 »



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micha2010
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« Antworten #5 am: 16. Juli 2010, 17:22:24 »

danke für eure Infos, !
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