Doch, das stimmt! Beim Beantragen der Verbraucherinsolvenz darf man definitiv gerade kein Gewerbe angemeldet haben!
Sie müssen da trennen zwischen Regel- und Verbraucherinsolvenzverfahren. Dass man bei letzterem kein Gewerbe angemeldet haben darf ist richtig, weil es sich sonst eben um ein Regelinsolvenzverfahren handelt. Die Wirkungen sind letztendlich die gleichen.
Beim TE ist das aber wurscht, weil für ihn eh nur das Regelinsolvenzverfahren in Frage kommt.
Ob es sinnvoll ist, sich kurz vor dem Insolvenzantrag noch selbständig zu machen, läßt sich m.E. pauschal nicht beantworten. Tendenziell würde ich eher sagen nein, weil der Selbständige bis zur Freigabe am Gängelband des IV hängt und ja gar nicht klar ist, ob und wann dieser die Tätigkeit frei gibt. Da kann es ratsam sein, bis zur Verfahrenseröffnung zu warten und das dann mit dem IV zu besprechen.