Schulden und Insolvenz Hilfe Forum

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Schulden und Insolvenz Hilfe Forum 28. Mai 2012, 11:23:23 *
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Autor Thema: kompliziertes Regelinsolvenzverfahren und Überforderung des IV  (Gelesen 969 mal)
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baxter
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« am: 26. Juli 2011, 10:43:38 »

Guten Morgen,
gibt es eine Stelle an die man sich wenden kann, wenn der IV im Regelinsolvenzverfahren nicht mehr weiter weiss. IV traut sich nicht in noch vorhandenes Vermögen zu pfänden. Geht den einfachen Weg, und fragt ob ich nicht von 364,-- € mtl. etwas in die Insolvenzmasse einzahlen kann, weil mir das für die Verfahrenskosten zu Gute kommt. Danke. MfG
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Der_Alte
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« Antworten #1 am: 26. Juli 2011, 11:32:03 »

Die geeignete Stelle ist immer das Gericht, das man um klarstellende Beschlüsse bitten kann.
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Es grüßt der Alte
baxter
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« Antworten #2 am: 26. Juli 2011, 11:54:28 »

Danke.
Das habe ich bereits getan. Der Sachbearbeiter (Oberjustizsekretär) klärte mich dahingehend auf, dass Fragen zu den Beschlüssen eine Rechtsberatung sei und er nicht dafür zuständig ist. MfG.
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Der_Alte
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« Antworten #3 am: 26. Juli 2011, 12:08:29 »

Nein, nicht im Sinne, sich Beschlüsse erklären zu lassen, sondern Anträge zu stellen, damit das Gericht den IV zum Tätigwerden zwingt.
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Feuerwald
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« Antworten #4 am: 26. Juli 2011, 16:49:45 »


"Geht den einfachen Weg, und fragt ob ich nicht von 364,-- € mtl. etwas in die Insolvenzmasse einzahlen kann, weil mir das für die Verfahrenskosten zu Gute kommt"


-> Fragen ist ja nicht verboten. Sie sollten prüfen, ob mit Eröffnung des Verfahrens die Verfahrenskosten gestundet wurden. Falls dem so ist, was wahrscheinlich ist, gibt es nichts mit dem IV zu diskutieren. Von 364 Euro ist nicht pfändbar und somit auch nichts "freiwillig" an den IV abzuführen. Auch wenn der IV meint, das würde *schick* sein. Sagen Sie dem IV es ist nichts abzuführen und gut ist es.



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« Antworten #4 am: 26. Juli 2011, 16:49:45 »



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tomwr
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« Antworten #5 am: 26. Juli 2011, 22:39:20 »

Guten Morgen,
gibt es eine Stelle an die man sich wenden kann, wenn der IV im Regelinsolvenzverfahren nicht mehr weiter weiss. IV traut sich nicht in noch vorhandenes Vermögen zu pfänden. Geht den einfachen Weg, und fragt ob ich nicht von 364,-- € mtl. etwas in die Insolvenzmasse einzahlen kann, weil mir das für die Verfahrenskosten zu Gute kommt. Danke. MfG

Also da muss man erstmal Vermögen und (laufendes) Einkommen auseinanderhalten. Vermögen ist Insolvenzmasse und zu verwerten vom IV, Einkommen unterliegt den Pfändungsregelungen. Warum er nicht pfändet und den "einfachen" Weg geht: Er kann bzw. darf da nichts pfänden und fragen ob der Schuldner freiwillig was zahlt (was er nicht muss) kostet nichts. Und wenn die Verfahrenskosten gestundet werden und sich an den Einkommensverhältnissen nichts ändert kommt da auch nichts zu Gute. Das wird alles gestundet und irgendwann (4 Jahre nach Ende der WVP) dem Schuldner erlassen wenn er keine pfändbaren Einkünfte hat.
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baxter
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« Antworten #6 am: 27. Juli 2011, 12:34:09 »

Vielen lieben Dank für die Tips.
Der Antrag auf Verfahrenskostenstundung wurde gestellt.
Aber es sind noch Vermögenswerte vorhanden. z.B. ein Klavier und die komplette Geschäftsausstattung. Durch die Verwertung könnte das Verfahren allemal bezahlt werden und es würde noch für die anderen 4 Gläubiger etwas übrig bleiben. Der IV meint, weil ich nicht im Besitz bin könne er es nicht verwerten.
Kurzer Sachverhalt zum Verständnis:
Habe eheliche Wohnung fluchtartig verlassen. Konnte Klavier -steht noch in Wohnung- nicht heraustragen. Jetzt geschiedener Ehemann liess Klavier nach § 825 ZPO pfänden und wollte es zu einem Spottpreis zu seinem Eigentum erwerben. Laut GV'in hat er die Vollstreckungsunterlagen zurückgefordert. Da aber ein Siegel drauf klebt und der Verwertung widersprochen wurde, sei dies in einem "schwebenden Zustand". Es könne nicht von meinen Schulden abgezogen werden, und ich dürfe es auch nicht verwerten. Das Klavier schwebte schon bevor ich den Insolvenzantrag gestellt habe.
Mit der Geschäftsausstattung verhält es sich ähnlich. Zwar nicht gepfändet, aber es wird von einem Zurückbehaltungsrecht gesprochen. Lt. IV wurde kein Absonderungsrecht in die Tabelle eingetragen. Ich würde gern zumindest einen Teil meiner Schulden abtragen.
Hat jemand eine Idee? MfG
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Maurice Garin
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« Antworten #7 am: 27. Juli 2011, 13:59:37 »


Das Problem ist der § 166 InsO (den der IV natürlich kennnt, insoweit wirkt der Vorwurf der "Überforderung" schon ein wenig überheblich, mit Verlaub).

Danach darf der IV Gegenstände, an denen ein Absonderungsrecht besteht, nur verwerten, wenn er in deren Besitz ist. Wenn der Gläubiger das Klavier gepfändet hat und es in seiner Wohnung steht, dann hat der Gläubiger den Besitz. Also darf der Gläubiger verwerten, § 173 InsO. Da er es gepfändet hat erfolgt die Verwertung nur im Wege der Versteigerung.

Durch die Verwertung werden natürlich auch die Schulden weniger und zwar beim absonderungsberechtigten Gläubiger. Der kann seine Forderungen einstweilen nur für den Ausfall anmelden, d.h., er kriegt nur dann einen Anteil an der Quote, wenn seine Forderungen durch den Verwertungserlös nicht gedeckt werden.
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tomwr
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« Antworten #8 am: 27. Juli 2011, 19:11:12 »

Der Vermieter macht in diesem Sinne von seinem Vermieterpfandrecht Gebrauch.
Das ist im Mietvertrag geregelt und kannst Du dort nachlesen.

Hier Allgemeines dazu:
http://de.wikipedia.org/wiki/Vermieterpfandrecht
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baxter
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« Antworten #9 am: 28. Juli 2011, 17:44:31 »

Hallo tomwr,
danke für die Info. Leider existiert weder ein Miet- noch ein Pachtvertrag. Kann nichts nachlesen.
Kann man dann überhaupt  ein Vermieterpfandrecht geltend machen, wenn kein Mietvertrag existiert?
Alles sehr komisch. MfG. huh
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baxter
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« Antworten #10 am: 28. Juli 2011, 18:09:04 »

Hallo Maurice Garin,
die Überforderung stellt in meinem undurchsichtigen Verfahren keinen Vorwurf dar. IV tut mir fast leid. Ich würde meine Sache auch nicht bearbeiten wollen.

Habe eine Frage. Der Gläubiger hat vor 3 Jahren gepfändet aber immer noch nicht verwertet. Wird also nicht von den Schulden abgezogen, weil eben nicht durch Versteigerung verwertet. Also schwebt es seit 3 Jahren. Gibt es Fristen wann nach Pfändung verwertet werden muss?
MfG. 
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tomwr
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« Antworten #11 am: 29. Juli 2011, 19:00:48 »

Kann man dann überhaupt  ein Vermieterpfandrecht geltend machen, wenn kein Mietvertrag existiert?

Mietverträge kann man auch mündlich abschließen und der Vermieter kann dann auch vom Vermieterpfandrecht Gebrauch machen.
Ich habe aber nochmal nachgelesen, es ist ja gar nicht der Vermieter sondern der Ehemann der hier was geltend gemacht hat.

Aber mal eine andere Frage:
Hat der Ehemann eine titulierte Forderung an Dich ?
Dann kann er natürlich in der gemeinsamen Wohnung Gegenstände offiziell pfänden lassen die Dir gehören.
War die Pfändungsmassnahme kurz vor oder nach Insolvenzantragstellung ?
« Letzte Änderung: 29. Juli 2011, 19:03:16 von tomwr » Gespeichert
baxter
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« Antworten #12 am: 02. August 2011, 10:27:45 »

Hallo tomwr,
um die Frage zu beantworten:
Ja, mein Ehemann hat eine titulierte Forderung.
Habe damals von der Bank ein sehr hohes Existenzgründerdarlhen erhalten. Als Sicherheit gab es eine LV und Ehemann und seine Schwester (=Besitzer eines gemischten Gewerbeobjekts) haben mit einer Grundschuld gebürgt und ich mit einer persönlichen Haftungsübernahme in meinen Privatbesitz, weil mit dem Kredit genau diese Immobilie kernsaniert wurde. 3 Jahre später (Gewerbe lief defizitär) hat die Bank das Gründerdarlehen in ein Investitionsdarlehen umgewandelt. Die Sicherheiten blieben bestehen.
Dann kam die Trennung. Ehemann hat nicht mehr in LV gezahlt. Bank hat LV gekündigt und den Titel zur Pfändung auf Ehemann und Schwester umgeschrieben. Diese pfänden nun das Klavier vor der Insolvenzantragstellung.
Pfänden allerdings nicht das hochwertige Inventar. Und verrechnen mit dem Titel möchten sie auch nicht.
Als offizieller Betreiber des Gewerbes hat sich Ehemann eintragen lassen. Sozusagen als Nebenjob, da er hauptberuflich bei einer großen europäischen Bank arbeitet. Deshalb liegt ein Titel vor, der um das noch vorhandene Vermögen nicht gekürzt wird. Ganz schön kompliziert. Falls Du eine Idee hast, bin ich Dir dankbar. MfG.
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tomwr
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« Antworten #13 am: 02. August 2011, 17:48:18 »

Wenn er einen Titel hat, darf er pfänden.
Und er darf pfänden was er will. Also bei mehreren Gegenständen hat er dann die Wahl. Es sei denn, Du versilberst die "wertvolleren" Sachen selbst und zahlst damit die Forderung, dann wir die Pfändung gegenstandslos. Geht aber nicht wegen Insolvenz.

Sofern die Pfändungsmassnahme später als 4 Wochen vor ANTRAGSTELLUNG (Insolvenz) gepfändet wurde, greift halt auch die Rückschlagsperre. Wenns aber früher war dann hilft das nicht.

Zitat
§ 88 Vollstreckung vor Verfahrenseröffnung
Hat ein Insolvenzgläubiger im letzten Monat vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag durch Zwangsvollstreckung eine Sicherung an dem zur Insolvenzmasse gehörenden Vermögen des Schuldners erlangt, so wird diese Sicherung mit der Eröffnung des Verfahrens unwirksam.

Wenn Du das Klavier nicht unbedingt für die Berufsausübung brauchst, also nicht nachweislich Pianist, Komponist oder Klavierlehrer bist, sehe ich da wenig Chancen.

§811, Abs.1 Nr.5 sehe ich da höchstens als Ausweg (wenn zutreffend) -  aber ob die Einwendungen nach so langer Zeit noch greifen ist auch fraglich.

Zitat
§ 811 Unpfändbare Sachen
(1) Folgende Sachen sind der Pfändung nicht unterworfen:
...
5. bei Personen, die aus ihrer körperlichen oder geistigen Arbeit oder sonstigen persönlichen Leistungen ihren Erwerb ziehen, die zur Fortsetzung dieser Erwerbstätigkeit erforderlichen Gegenstände;
...
« Letzte Änderung: 02. August 2011, 17:51:20 von tomwr » Gespeichert
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