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Schulden und Insolvenz Hilfe Forum 28. Mai 2012, 11:25:12 *
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Autor Thema: lfd. Inso-Verfahren, WVP, Selbstständigkeit und Alg2 - einige Fragen  (Gelesen 333 mal)
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foxtra
weiß was
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Beiträge: 335

Danke
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-an Sie: 43


« am: 14. Oktober 2010, 23:35:14 »

Hallo an Alle,

zwar habe ich schon mehrfach hier im Forum gesucht, aber leider nicht die passenden Antworten gefunden. Wenn ich etwas übersehen haben sollte, dann bitte ich um Nachsicht.

Folgende Konstellation:

Mann lfd. Insoverfahren, Aufhebung soll Anf. Dez. erfolgen.
Frau WVP
Frau seit Jahren selbstständig, Gewerbe freigegeben
Mann seit Mitte des Jahres selbstständig, Gewerbe (noch nicht) freigegeben, Freigabe erfolgt in Kürze
Beide Alg2 seit Mitte des Jahres

Meine Fragen:

Beide haben gemeinsam seit Mitte des Jahres eine GbR, diese GbR hat unregelmäßige, derzeit stark schwankende Einnahmen. Es gibt Monate, wo nichts eingenommen wird, aber auch Monate, wo einige Tausend Euro als Einnahmen zu Buche stehen werden.

Frage: Wie wird in einem Monat, wo z.B. 2-3.000 als Gewinn übrig bleibt, mit Alg2 verrechnet? Muss für diesen Monat dann das gesamte Alg2, also auch Miete etc. zurückgezahlt werden, obwohl im Folgemonat keine Einnahmen erfolgen? Hinweis: Hier handelt es sich um Provisionen für Vermittlungsgeschäfte, die immer erst Wochen oder Monate nach Abschluss berechnet und vereinnahmt werden können. Oder muss die ARGE das Jahres-Gesamtergebnis berücksichtigen? Wenn ja, wie macht sie das, da dieses Gewerbe ja erst Mitte diesen Jahres gegründet wurde? Oder gilt für die ARGE ausschließlich die Einnahmen und Ausgaben des Bewilligungszeitraumes als Grundlage für die Berechnung?

Die gleiche Frage stellt sich im Hinblick auf die IV's. Welchen Zeitraum darf hier der IV für die Berechnung des pfändbaren Betrages zugrundelegen? Monat für Monat oder das ganze Wirtschaftsjahr?

Vielen Dank für Eure Antworten!



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Feuerwald
Moderator
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Karma: 13
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Beiträge: 2767

Danke
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WWW
« Antworten #1 am: 15. Oktober 2010, 10:56:01 »

Oder gilt für die ARGE ausschließlich die Einnahmen und Ausgaben des Bewilligungszeitraumes als Grundlage für die Berechnung?

-> i.d.R. 6 Monate in der Prognose (Selbsteinschätzung), dann wird abgerechnet und rückwirkend auf die 6 Monaten aufgeteilt, wobei Kosten nicht Kosten sind. Das ist immer wieder für Überraschungen gut.


Die gleiche Frage stellt sich im Hinblick auf die IV's. Welchen Zeitraum darf hier der IV für die Berechnung des pfändbaren Betrages zugrundelegen?

- wie soll das denn funktionieren? Eine GbR, die bei Ihnen noch nicht und bei Ihrer Frau bereits "freigegeben" wurde? Man kann alles im Leben tun, aber niemals eine GbR gründen.

Bei der Frage, wie viel an den IV abzuführen ist, kommt es bei Ihrer Frau auf die Formulierung der Freigabeerklärung an. Bei Ihnen kommt es auf den "Deal" mit dem IV an. Das gilt solange, bis das/die Verfahren aufgehoben sind. Danach ist die Abführungspflicht klar geregelt.

... Soweit der Schuldner eine selbständige Tätigkeit ausübt, obliegt es ihm, die Insolvenzgläubiger durch Zahlungen an den Treuhänder so zu stellen, wie wenn er ein angemessenes Dienstverhältnis eingegangen wäre.

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