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Schulden und Insolvenz Hilfe Forum 28. Mai 2012, 11:25:37 *
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Autor Thema: lohnsteuer  (Gelesen 630 mal)
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zeron
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« am: 26. Mai 2010, 21:36:43 »

hab ne privat insolvenz

seit 19.12.2006 dann am 13.3.2008 wird nach Vollzug der Schlussverteilung aufgehoben(§ 200 InsO)

hab jetzt steuern gemacht für 2007.2008  und 2009

meine welche steuern sind den zum teil pfändbar  ?

danke im vorraus

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deagle
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« Antworten #1 am: 27. Mai 2010, 06:20:52 »

Da Einkommensteuererstattungen von der Abtretungserklärung nach 295 InsO nicht erfasst, somit steht der Erstattungsanspruch nach Aufhebung des Verfahrens wieder Dir zu!

Ausnahme... das Gericht beschließt eine Nachtragsverteilung, dieser Beschluss würde dafür sorgen, dass der Erstattungsanspruch der vor Aufhebung des Verfahrens entstanden ist, nachträglich der Masse zugeführt wird.

Das scheint bei Dir jedoch nicht der Fall sein.

Ich würde an Deiner stelle folgendermaßen vorgehen:
Mit einer Kopie des Aufhebungsbeschlusses dem Finanzamt einen Besuch abstatten und dort sämtlich Zustellvermerke löschen lassen (könnte sonst passieren das Dein Treuhänder nochmals vom Finanzamt über den Erstattungsanspruch informiert wird).

Wenn Du sicher gehen willst, dass der Anspruch nicht doch nachträglich der Masse zugeführt wird, solltest Du diesen mittels  Abtretungsanzeige an eine Dritten abtreten.
(Achtung Formblatt 46-1 AO verwenden, liegt bei den Ämtern aus, bzw google hilft)

« Letzte Änderung: 27. Mai 2010, 06:24:31 von deagle » Gespeichert
moelle
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« Antworten #2 am: 03. Juni 2010, 15:08:31 »

Ich habe dazu mal eine ergänzende Frage:

Gilt das auch wenn das Finanzamt Gläubiger im Verfahren ist ?

Jedesmal wenn ich meine Steuererklärung abgegeben habe, verrechnen die einfach mit meinen Verbindlichkeiten !!!

Ich sehe darin ein Bevorteilung eines Gläbigers - die vom FA natürlich nicht - und sind der Meinung das das so rechtens ist.

Gruß

Michael
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deagle
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« Antworten #3 am: 03. Juni 2010, 15:37:38 »

Nö Leider nicht...

Der BGH hat mit Urteil vom 21. 7. 2005 - IX ZR 115/ 04 entschieden, dass:

b) In der Wohlverhaltensperiode besteht kein allgemeines Aufrechnungsverbot für die Insolvenzgläubiger.


d. H. der Erstattungsanspruch fällt im eröffneten Verfahren der Masse zu, nach Aufhebung darf das Finanzamt, wie jeder andere Gläubiger auch aufrechnen.
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moelle
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« Antworten #4 am: 03. Juni 2010, 17:06:23 »

 undecided

Danke

Schade !!!
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« Antworten #4 am: 03. Juni 2010, 17:06:23 »



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