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Schulden und Insolvenz Hilfe Forum 28. Mai 2012, 11:29:46 *
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Autor Thema: nach Insolvenzverfahren - Steuererstattung  (Gelesen 2053 mal)
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eumel
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« am: 24. April 2010, 09:58:11 »

Hallo zusammen,

ich habe eine Frage. Ich bin seit Anfang 2009 Restschuldbefreit bzw. mein Insolvenzverfahren ist abgeschlossen. Die Schufa ist wieder sauber.
Nun haben wir für 2008 eine Steuererstattung zu bekommen. Auf dem Bescheid steht, dass wir über evtl. Verrechnungen einen gesonderten Bescheid erhalten würden.
Die Steuerberechnung setzt sich zusammen aus Selbstständigkeit meines Mannes und mir (normals Arbeitsverhältnis). Das Insolvenzverfahren war aus meiner früheren Selbstständigkeit.

Prüft das Finanzamt jetzt, ob es Forderungen bzg. meines Mannes verrechnen kann (für 2009/2010) oder werden sie versuchen das Guthaben mit alten Forderungen von mir zu verrechnen?

Über Antworten würde ich mich freuen,

Anke
 
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paps
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« Antworten #1 am: 24. April 2010, 20:14:38 »

Ich bin seit Anfang 2009 Restschuldbefreit bzw. mein Insolvenzverfahren ist abgeschlossen. Die Schufa ist wieder sauber.

   question question question Wie das ?

Was das FA bezweckt, wissen wir natürlich nicht.
Wenn Sie den Beschluss nach  §300 InsO haben, kann das FA mit alten Forderungen gegen Sie nicht aufrechnen.
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« Antworten #2 am: 01. Mai 2010, 09:47:56 »

Hallo,

ich schreib mal in dieses Thema, das passt imho 100%ig.

Meine Frau hat Privatinsolvenz beantragt. Mit Beschluss vom 30.03.2010 ist das Verfahren aufgehoben (§311 ff InsO) und die Treuhänderin bestellt. Eröffnung des Verfahrens war 06.03.2009
In ihr Insolvenzverfahren ist u.a. auch eine Schuld an die Landesjustizkasse eingeflossen

Für 2009 haben wir einen (noch elektronischen) Steuerbescheid mit einer Rückzahlung von ca. 1.800,-€
Meine Fragen dazu:

1. Behält das FA die Rückzahlung evt. ein und rechnet es gegen die Schulden bei der LJK auf ?
2. Wenn nicht, muss das Geld an die Treuhänderin abgeführt werden oder nicht ?

Mich irritiert der Satz im Beschluss "...die Laufzeit der abzutretenden Forderungen auf Bezüge...beträgt 6 Jahre nach dem 06.03.2009 (§ 287 Abs. 2 InsO)"

Zusammen was ich hier jetzt in anderen Themen gelesen habe bin ich jetzt komplett unsicher.
Vielleicht kann mich jemand aufklären, Dankeschön schon mal.

P.S. Tolles Forum !


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paps
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« Antworten #3 am: 01. Mai 2010, 10:39:15 »

Da der Zeitraum 2009 komplett vor oder im Verfahrenszeitraum lag, gehört die Erstattung zur Masse (TH).
Das FA kann nicht aufrechnen.

Anders bei künftigen Erstattungen für den Zeitraum nach  dem 30.03.2010.
Hier geht die Erstattung wieder an Sie.

Eine Aufrechnung mit fremden Forderungen (LJK) ist m.E. auch dann nicht möglich, wird aber gerne gemacht.
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« Antworten #4 am: 01. Mai 2010, 11:17:30 »

Das habe ich befürchtet, schade, hätten wir gut brauchen können da ich mich gerade selbstständig gemacht habe  cry

Danke für die schnelle Antwort und schöne Grüße !
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Schulden und Insolvenz Hilfe Forum
« Antworten #4 am: 01. Mai 2010, 11:17:30 »



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« Antworten #5 am: 01. Mai 2010, 11:41:36 »

Ich würde zustimmen, wenn eine Nachtragsverteilung angeordnet wäre.
Dies ist aber wohl nicht der Fall und wenn ich den BGH aus 2005 richtig verstehe wäre die Aufrechnung zulässig.

Dass die Schuld gegenüber der Landesjustizkasse besteht, spielt keine Rolle.
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« Antworten #6 am: 01. Mai 2010, 12:30:42 »

Ich würde zustimmen, wenn eine Nachtragsverteilung angeordnet wäre.
Dies ist aber wohl nicht der Fall und wenn ich den BGH aus 2005 richtig verstehe wäre die Aufrechnung zulässig.

Noch mal für Blöde bitte  rougi bedeutet deiner Meinung nach was genau? Das das FA die Kohle direkt einbehält ?
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« Antworten #7 am: 01. Mai 2010, 16:22:16 »

ja, bzw. das Bundesland.
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