Schulden und Insolvenz Hilfe Forum

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Schulden und Insolvenz Hilfe Forum 28. Mai 2012, 09:27:14 *
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Autor Thema: nachtragsverteilung  (Gelesen 358 mal)
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kadojo
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« am: 26. Januar 2012, 18:13:04 »

hallo ihr lieben,

freund von mir ist in pi, 2008 wurde insolverfahren eingestellt dann war bis 05.01.2012 wvp und die 6 jahr rum.

nun kam brief vom ag darin wurde mitgeteilt dass gläubiger und th 4 wochen zeit hätten ev. versagungsgründe anzuführen.

soweit so gut kann der th jetzt noch nachtragsverteilung der mietkaution beantragen? wurde im pi und wvp nicht getan.

danke im voraus für eure antworten

gruß kadojo biggrin
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« Antworten #1 am: 26. Januar 2012, 18:23:29 »

Nein, eine Nachtragsverteilung ist meiner Meinung nach jetzt nicht mehr möglich.
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Insoman
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« Antworten #2 am: 26. Januar 2012, 19:01:03 »


Sehe ich genauso..

Die Nachtragsverteilung (NTV) betrifft nach dem Willen des Gesetzgebers Vermögen welches im Insolvenzverfahren (oder vorher) entstanden ist und zu dieser Zeit etwa unbekannt oder aus anderen Gründen der Verwertung entzogen war.
Damit käme die Kaution als Vermögensgegenstand, der der Verwertung entzogen war, natürlich grundsätzlich für eine NTV in Frage.
Ich denke allerdings, dass in diesem Fall zumindest der Vorbehalt einer NTV im Aufhebungsbeschluss vermerkt hätte sein sollen.

Andererseits schulden Sie in der WVP eben "Neuvermögen" nicht mehr an die Masse, was auch damit zusammen hängt, dass Sie über die Abtretungserklärung eben "nur" die pfändbaren Anteile Ihres wiederkehrenden Einkommens abgetreten haben und der Insolvenzbeschlag eben mit der Rechtskraft der RSB -Ankündigung endet.
Eine Ausnahme bildet hier nur der Erwerb von Todes wegen (Erbschaft).
Ein höchstrichterliches Urteil zur Mietkaution in der WVP i.Z.m. NTV ist mir leider nicht bekannt.
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Insokalle
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« Antworten #3 am: 26. Januar 2012, 20:07:07 »

Wie ist eure Einschätzung zu BGH v. 10.07.2008, IX ZB 172/07 insbesondere die Rdnr 11?
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Insoman
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« Antworten #4 am: 26. Januar 2012, 20:57:22 »

Jaaa, Kalle, war ich auch schon dran hängengeblieben.
Wie wär's denn mit folgender Überlegung:
Das ordnungsgemäß ausgefüllte Vermögensverzeichnis zum Eröffnungsantrag hat ja, da gibt's auf jeden Fall Rechtsprechung, die Mietkaution aufzuführen.
Insofern kann man wohl kaum von unbekannten Vermögensgegenständen sprechen.
Ergo blieben die Gegenstände, die der Verwertung entzogen waren (s. mein letzter Beitrag).
Was wiederum dafür sprechen sollte, dass die NTV, eben im Hinblick auf die potentiell freiwerdende Kaution, vorbehalten werden sollte.
Ich denke, dass in der Praxis derart verfahren wird, wenn der IV/TH vor der Aufhebung von Auszugsplanungen des Schuldners Wind bekommt.
Ansonsten wird vielleicht pragmatisch davon ausgegangen, dass die Kaution i.d.R. vergleichsweise geringfügig ausfällt und somit wird nach längerem zeitlichen Abstand von der Aufhebung nicht mehr darauf zugegriffen.
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Schulden und Insolvenz Hilfe Forum
« Antworten #4 am: 26. Januar 2012, 20:57:22 »



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Der_Alte
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« Antworten #5 am: 26. Januar 2012, 21:01:08 »

Die Mietkaution ist keine unbekannte Sache, sondern sie war als Forderung des Schuldners Teil der Insolvenzmasse. Diese Forderung ist, solange das Mietverhältnis während des eröffneten Verfahrens weiterhin besteht, uneinbringlich.
Mit Abschluss des Verfahrens ist diese uneinbringliche Forderung dem weiteren Verfahren entzogen, soweit das Gericht nicht die Nachtragsverteilung vorbehält. Dieser Vorbehalt ist zwingend erforderlich, denn die Forderung ist bekannt. Und eine nachträgliche Anordnung der NTV ist nur dann möglich, wenn es sich um ein Vermögensgegenstand handelt, der im Verfahren unbekannt war. So sagt es auch das Gericht in Randnummer 11.
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« Antworten #6 am: 27. Januar 2012, 11:36:49 »

Konkret für die Mietkaution sehe ich es auch so. Steht sie im Insolvenzantrag, kann sie dem IV/TH eigentlich nicht mehr nachträglich bekannt werden.

Mir ging es jetzt auch um das generelle Problem insbesondere den Zeitfaktor. Was ist, wenn wirklich mal Vermögenswerte erst nach Erteilung der RSB auftauchen?
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Der_Alte
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« Antworten #7 am: 27. Januar 2012, 11:51:52 »

Also zum Beispiel eine Erbschaft, bei der der Erbe erst sehr spät ermittelt wird. Ich denke, in so einem Fall könnte NTV möglich sein. Will das Beispiel konkretisieren:

Erblasser verstirbt während der eröffneten Insolvenz eines Schuldners. Schuldner ist Nacherbe, da alle Vorerben aus hier nicht relevanten Gründen das Erbe nicht angetreten haben. Schuldner als Nacherbe wird vom Testamentsvollstrecker erst ausfindig gemacht, als die RSB erteilt ist. Da der Erbteil im eröffneten Verfahren eingetreten ist, steht das Erbe der Masse zu. Zum Zeitpunkt der Verfahrensbeendigung war das Erbe unbekannt und konnte nicht mit einem NTV-Vorbehalt belegt werden.
Damit könnte meiner Meinung nach auch nach erteilter RSB eine NTV angeordnet werden.
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« Antworten #8 am: 27. Januar 2012, 18:58:38 »

Nur mal so einwerf...

Neben der Kenntnis setzt die Anordnung einer NV auch voraus, dass die Verhältnismäßigkeit gewahrt bleibt und für die GL ein echter "Gewinn" herauskommt.

Es nutzt nichts die Mietkaution einzuziehen, wenn daraus nur Gerichts- und TH-Kosten getilgt werden können.
Allerdings könnte man bei gestundeten Kosten einwenden, dass ...
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