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Schulden und Insolvenz Hilfe Forum 28. Mai 2012, 09:27:22 *
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Autor Thema: nachtschichtzulage  (Gelesen 5010 mal)
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mmbeut
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« am: 08. Mai 2007, 00:53:27 »

hallo alle zusammen,habe das pech(oder glück)das mein privatinsolvenz am laufen ist und ich noch ein guten arbeitsplatz besitze,meine frage ist einfach die,wenn ich jetzt nachtschicht arbeite,wie weit die nachtschichtzulage gepfändet werden kann?

danke micha
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ThoFa
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« Antworten #1 am: 08. Mai 2007, 01:14:19 »

Hallo,

die Nachtschichtzulage ist voll pfändbar.


MfG

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mmbeut
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« Antworten #2 am: 08. Mai 2007, 01:21:01 »

wenn ich jetzt nur nachtschicht arbeite un ca 522 euro netto mehr bekomme,dann werden doch diese 522 euro auf mein nettogehalt draufgerechnet und dann ergibt sich der pfändungsbetrag oder werden die 522 euro komplett genommen? gruebel
gruss micha
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« Antworten #3 am: 08. Mai 2007, 01:43:37 »

Hallo,

der Betrag wird auf das eigentliche Nettogehalt aufgerechnet und davon dann der pfändbare Betrag ermitelt.

MfG

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mmbeut
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« Antworten #4 am: 08. Mai 2007, 11:11:45 »

 wie sieht es aus mit urlaubsgeld,wehnachgeld usw gruebel
gruss micha
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Schulden und Insolvenz Hilfe Forum
« Antworten #4 am: 08. Mai 2007, 11:11:45 »



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« Antworten #5 am: 08. Mai 2007, 17:27:38 »

Hallo,

siehe dazu §§ 850ff ZPO, z.B.bei www.dejure.org .

MfG

ThoFa
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paps
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« Antworten #6 am: 08. Mai 2007, 17:28:57 »

Urlaubsgeld im Rahmen des Üblichen unpfändbar.
Weihnachtsgeld bis zu einem Betrag von 500,- unpfändbar, darüber wie Nachtschichtzulage pfändbar
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Mfg aus dem Grünen HerzenDeutschlands
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« Antworten #7 am: 13. Mai 2007, 08:22:35 »

hallo,

bitte korrigieren, wenn ich falsch liege, aber gehört die nachtschichtzulage nicht zu den zulagen, welche nur zu 50% berücksichtigt werden?

nachtschichtzulage, maskenzulage, schmutzzulage, überstundenzuschlag, feiertagszuschlag?

mich interessiert dies auch, da ich mein bereinigtes netto selber ausrechnen muß und mir mein chef dies so mitteilte. weiteres aber in einem seperatem thread.

gruß dennis
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« Antworten #8 am: 13. Mai 2007, 12:12:25 »

hier mal der genaue Wortlaut 850a ZPO:
Unpfändbar sind
1.    zur Hälfte die für die Leistung von Mehrarbeitsstunden gezahlten Teile des Arbeitseinkommens;
2.    die für die Dauer eines Urlaubs über das Arbeitseinkommen hinaus gewährten Bezüge, Zuwendungen aus Anlass eines besonderen Betriebsereignisses und
Treugelder, soweit sie den Rahmen des Üblichen nicht übersteigen;
3.    Aufwandsentschädigungen, Auslösungsgelder und sonstige soziale Zulagen für auswärtige Beschäftigungen, das Entgelt für selbstgestelltes Arbeitsmaterial, Gefahrenzulagen sowie Schmutz- und Erschwerniszulagen, soweit diese Bezüge den Rahmen des Üblichen nicht übersteigen;
4.    Weihnachtsvergütungen bis zum Betrag der Hälfte des monatlichen Arbeitseinkommens, höchstens aber bis zum Betrag von 500 Euro;......
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« Antworten #9 am: 14. Mai 2007, 23:01:56 »

Hallo,

nein die Nachtschichtzulage gehört nicht zu den Erschwerniszulagen. Nur wenn diese Nachtschichten zusätzliche Stunden wären (also Überstunden) würden 50 % pfändungsfrei bleiben.

MfG

ThoFa
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DennisK
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« Antworten #10 am: 15. Mai 2007, 06:28:57 »

guten morgen zusammen,

danke erstmal für die belehrung, aber wie ist es denn mit den feiertagszuschlägen, davon habe ich nämlich im april welche.

gruß dennis
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« Antworten #11 am: 16. Mai 2007, 00:35:48 »

Hallo,

auch Sonn- und Feiertagszuschläge unterliegen voll der Pfändung, es sei denn es handelt sich um Überstunden.

MfG

ThoFa
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