Über die Mehrarbeitslösung würde natürlich ein Teil des Verdienstes gepfändet werden können; eine simple Zusammenrechnung ist für den Schuldner meist uninterssant.
Ich würde für die Lösung den Sachverhalt eines hauptberuflich Selbständigen in der WVP heranziehen.
§ 295 (2) InsO sieht ja vor, die Gläubiger so zu stellen, wie wenn ein angemessenes Dienstverhältnis (aD) eingegangen worden wäre.
Das aD besteht nunmehr bereits durch die Vollzeitbeschäftigung, also müsste im Analogschluss der Zusatzverdienst pfändungsfrei bleiben.
Höchstrichterliche RS gibt es m.W. noch nichts Verwertbares..
Schwieriges Thema..
