Schulden und Insolvenz Hilfe Forum

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Schulden und Insolvenz Hilfe Forum 28. Mai 2012, 09:31:01 *
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Autor Thema: neue altschulden und ne klage am hals hilfe  (Gelesen 1235 mal)
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passadena
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« am: 05. Oktober 2007, 13:48:37 »

hallo,mir geht es grade richtig schlecht weil ich post vom gericht bekommen habe. ich bin seit 2 jahren in der wohlverhaltensphase,vor ca. 4 wochen bekamm ich einen brief vom anwalt meines exmannes mit einer forderung aus 2003/2004 wo er von mir die hälfte der summe einfordert. mein insolvenzverwalter sagte ich brauch mir keine sorgen machen und hat ein passendes schreiben aufgesetzt. so nun bekam ich heute von dem hierigen gericht. in dem steht wortwörtlich:
klage
herr xxx gegen mich
wegen gesamtschuldenausgleich
namens und in vollmacht des klägers und biette um anberaumung eines zeitnahen gütetermins. sollte die güteverhandlung scheitern,so werde ich beantragen:
die beklagte(also mich)zu verurteilen,an den kläger 2062,37 nebst 5% zinsen über dem basissatz zu zahlen.
weiter wird beantragt anerkenntnis-bez. eines versäumnisurteils zu verurtelen.
und das dem kläger prozesskostenhilfe zu erstatten sind.

was heißt das denn nu alles,war jetzt alles für die katz
kann mir bitte jemand helfen ,bin total verzweifelt.
danke euch
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ThoFa
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« Antworten #1 am: 05. Oktober 2007, 15:48:40 »

Hallo,

die Forderung unterliegt der Restschuldbefreiung, egal ob angemeldet oder nicht. Also keine Sorgen machen.

Wenn Sie das Gericht zur Stellungnahme aufgefordert hat, teilen Sie mit, dass die Forderung vor Insolvenzeöffnung bestand (Aktenzeichen beifügen) und somit der RSb unterliegt.

MfG

ThoFa
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Feuerwald
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« Antworten #2 am: 05. Oktober 2007, 20:49:41 »

Ich füge noch folgenden Gedankengang hinzu:

eine Insolvenzforderung, die nicht im Insolvenzverfahren festgestellt wurde (bspw. weil nicht zur Tabelle angemeldet), wird zwar von der Restschuldbefreiung erfasst, ok, jedoch könnte ich mir vorstellen, dass eine Titulierung / Feststellung auch im gerichtlichen Mahn- oder Klageverfahren nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens in der Wohlverhaltensphase durchaus statthaft ist. Alleine schon, um die Verjährung zu unterbrechen.

Wem ich mit also nicht irre,  könnte durchaus Klage erhoben werden. Aus dem Titel dürfte jedoch zunächst nicht vollstreckt werden. Sollte es zur Versagung der RSB kommen, könnte allerdings vollstreckt werden. Daher würde ich prüfen, ob die Forderungen berechtigt sind und mich ggf. im Verfahren verteidigen.

Gruss
Feuerwald








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passadena
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« Antworten #3 am: 05. Oktober 2007, 21:11:23 »

hallo danke erstmal für eure antworten. ich verstehe aber immer noch nicht was das jetzt für mich bedeutet,ich versuch das mal in meiner nicht fachmännischen sprache. also ist es so das es zwar mit in die insolvenz reinfällt,mir zwar noch ein mahn verfahren anhängen kann aber nur wirksam wird wenn ich mir was zu schulden kommen lasse das ich nicht von der restschuld befreit werde?
die forderung seiner seite sind wohl gerechtfertigt, sind ja renovierungskosten von der gemeinsamen wohnung. allerdings frag ich mich warum er jetzt nach fast 3 jahren erst ankommt das er die hälfte zurück haben will. ich hab bis vor kurzem überhaupt nicht daran gedacht von seiner seite aus überhaupt mal was wieder zu hören.

kann mir denn diese sache jetzt zu verhängnis werden in meiner restschuldbefreiung. weil ich lebe wie ne nonne damit ich davon befreit werde. die schulden stammen von spielschulden meines ersten mannes.
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paps
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« Antworten #4 am: 06. Oktober 2007, 19:42:43 »

Ich gehe jetzt davon aus, dass vor Eröffnung bereits die Renovierung stattgefunden hat. (2 Jahre WVP + Verfahren?)

Nach fast 3 Jahren ist auch verständlich, da zum Ende des Jahres 2007  ev. Verjährung eingetreten ist.

Weiß denn der Anwalt des Ex, dass Insolvenz beantragt wurde? Wenn ja seit wann?
Auch hier könnte man gegenüber dem Gericht argumentieren, dass die Forderung ja zur Tabelle hätte gemeldet werden können.

Sollte eine Titulierung dieser Forderung erfolgen, könnte bei Nichterteilung der RSB daraus vollstreckt werden.

Eine Versagung ihrer RSB kann dadurch aber nicht erfolgen.


Da ich ihre familiären Verhältnisse nicht kenne, kann ich auch nichts zum Unterhaltsausgleich nach ihrer Trennung sagen.
Möglicherweise wäre aber die Forderung vom Ausgleich erfasst. Das sollte notfalls ein Anwalt prüfen.
Insbesondere dann, wenn die Forderung nach Eröffnung entstanden ist.
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Mfg aus dem Grünen HerzenDeutschlands
Paps
 
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Schulden und Insolvenz Hilfe Forum
« Antworten #4 am: 06. Oktober 2007, 19:42:43 »



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passadena
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« Antworten #5 am: 06. Oktober 2007, 19:50:27 »

hallo paps,danke schön dann weiß ich jetzt schon mal den grund arum er jetzt erst damit ankommt. der anwalt seiner seite weiß es ungefähr 2 wochen weil mein insolvenzverwalter ihn ja angeschrieben hat wegen der forderung.

was heißt den nichterteilung der rsb?entschuldigung wenn ich so doof frage aber nichterteilung oder versagung hört sich für mich gleich an.

die ehe hielt nicht mal ein jahr von der habe ich keine unterhaltsansprüche,die forderung entstand aber vor der eröffnung des verfahrens.
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paps
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« Antworten #6 am: 06. Oktober 2007, 19:59:36 »

Ist schon das Gleiche gemeint  whistle

Versagung klingt bloß....
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