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Schulden und Insolvenz Hilfe Forum 28. Mai 2012, 09:47:42 *
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Autor Thema: schwanger, alleinstehend, im insolvenzverfahren - hilfe!!!!!  (Gelesen 2117 mal)
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teufeline
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« am: 13. Juli 2010, 18:21:20 »

hallo,

ich brauche dringend hilfe von jemandem, der sich auskennt.

ich bin schwanger und werde alleinerziehend sein.

solange das kind nicht auf der welt ist, wird es ja nicht als unterhaltspflichtige person anerkannt und die pfändungsgrenze erhöht sich nicht.

nun ist das problem, dass ich mir die babyerstaustattung nicht leisten kann. verdiene nur ca. 950 € netto pro monat.

es gibt die möglichkeit über die stiftung mutter+kind geld für die babyerstausstattung zu beantragen.

wird dies als schenkung gewertet und somit vom treuhänder eingezogen?

wie verhält es sich, wenn ich geld für umstandskleidung und die babyerstausstattung bei der arge beantrage?

man kann, auch wenn man keine leistungen bezieht, einmalige beihilfen dieser art beantragen, wenn man nur ein geringes einkommen ist und ein kind bekommt.

wenn ich keines dieser gelder behalten darf, kann ich mich nicht auf das leben mit einem kind vorbereiten.

eine grössere wohnung brauche ich auch. kann die auch zahlen...aber keiner will an mich vermieten, weil ich im insolvenzverfahren bin.

es droht obdachlosigkeit. wo kann ich mich hinwenden?

danke.
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filea


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« Antworten #1 am: 14. Juli 2010, 06:48:09 »

Hallo, Teufeline!
Ich habe schon von besseren Zukunftsaussichten gelesen, schön wäre es aber, du würdest dich auf das Kind freuen, jetzt, wo es sich schon mal auf den Weg gemacht hat. Erst einmal "Herzlichen Glückwunsch". Einen kompetenten Rat kann ich dir leider nicht geben. Nur so ein paar Tips aus dem Bauch heraus. Unter dem Begriff der Schwangerschaftsberatung findest du unter google bestimmt jede Menge hilfreiches. Auch der Kinderschutzbund sollte da was zu sagen können, sowie wie alle caritativen Einrichtungen. Dein Filius oder die Filine kann ja am wenigsten dafür, dass seine Mutter in der Insolvenz ist und kein Vater zur Unterstützung in Sicht. Ich wünsche dir viel Kraft, du packst das schon, den Weg hierher ins Forum, hast du ja auch gefunden.
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doktor mabuse
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« Antworten #2 am: 14. Juli 2010, 08:52:10 »

Hallo,

keine schöne Situation, ich wünsche Ihnen alles Gute und Durchhaltevermögen!

Leider klammert  die Insolvenzordnung Fälle wie Schwangerschaft, Alter, Krankheit etc. die Insolvente stark beeinflussen völlig aus, da muß man sich selber helfen und versuchen, über andere Stellen etwas zu erreichen.

Ich habe im Internet recherchiert, aber nichts genaues gefunden, eine kleine Hilfe könnte folgendes sein:

Bundesstiftung „Mutter und Kind“


Auf Antrag vor der Entbindung wird durch die Stiftung eine einmaliger Geldbetrag für Schwangerschaftsbekleidung, Erstausstattung etc. ausgezahlt. Ein Rechtsanspruch auf diese Gelder besteht nicht. Jede Schwangere mit geringem Einkommen kann diese Gelder beantragen. Der Antrag muss vor der Geburt bei einer anerkannten Schwangerschaftsberatungsstelle, in einigen Bundesländern z.B. bei pro familia-Beratungsstellen gestellt werden. Stiftungsgelder dürfen nicht auf das ALG II angerechnet werden.

Informationen des Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend zur Bundesstiftung Mutter und Kind.


Ich würde mal mit Pro familia sprechen, im Moment weis ich auch nicht mehr.

Gruß,
Doktor Mabuse
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Maurice Garin
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« Antworten #3 am: 14. Juli 2010, 09:21:47 »

Ein unter normalen Menschen normaler Weg wäre, dass der IV (mit oder ohne Anhörung der Gläubiger) Ihnen das Geld einfach überlässt. Allerdings ist darauf leider kein Verlass.

Vielleicht gibt es irgendwo unter den §§ 850 ff ZPO auch eine Möglichkeit, eine Unpfändbarkeit zu beantragen, keine Ahnung.

Ein anderer Weg könnte sein, dass Sie die Sachen kaufen, die Rechnung aber auf die Stiftung ausgestellt wird und diese dann bezahlt. Dann würde Ihnen die Ausstattung geschenkt und nicht das Geld. Und dafür wird sich der IV nicht interessieren. Reden Sie mal mit der Stiftung. Vielleicht stellen die Ihnen ja eine Bescheinigung zur Kostenübernahme aus, mit der Sie im Babygeschäft auf Rechnung einkaufen können.
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lenchik22
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« Antworten #4 am: 14. Juli 2010, 13:05:05 »

ICh meine irgendwo gelesen zu haben bei den Pfändungen, dass solche "einmalzahlungen" nicht der Pfändung unterliegen. Und dass diese Zahlungen 7 Tage ab dem Geldeingang geschützt sind.

Am besten ist es einfach eine Schwangerenberatung aufzusuchen. Es gibt mehrere. Vom Gesundheitsamt, Caritas oder Pro Familie. Die Infos erhält man beim Jugendamt oder auch im Internet.

Dort wird man beraten, da kann man den Antrag auf diverse Hilfen stellen und die können auch sagen, was pfändbar ist und was nicht (ich kann mich jetzt nicht mehr erinnern, meine aber dass es alles unpfändbar ist. Mein Termin war im Januar, ist schon so lange her).

Und wegen der Wohnung würde ich da auch ansprechen.

Lg
Lena
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Schulden und Insolvenz Hilfe Forum
« Antworten #4 am: 14. Juli 2010, 13:05:05 »



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teufeline
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« Antworten #5 am: 14. Juli 2010, 19:15:37 »

hallo,

danke für die vielen antworten.

ich weiss, dass ich einen antrag bei der mutter-kind stiftung stellen kann oder mich beim amt um "einmalige beihilfen" für umstandsmode und babyerstaustattung bemühen kann.

leider bekommt man den betrag im falle einer bewilligung aufs konto überwiesen.

damit wäre ich dann über der pfändungsgrenze und ich wäre verpflichtet den erhalt dem treuhänder zu melden.

der würde das geld einfordern, um es der insolvenzmasse zuzuführen und ich stehe wieder ohne geld fürs baby da.

ich müsste aber angeben, dass ich geld erhalten habe, da ich sonst die restschuldbefreiung gefährde.

im hab morgen einen termin bei pro familia. ich weiss nicht mehr weiter.

habe auch keine möbel fürs baby, rein gar nichts. von meinem gehalt kann nur ich allein leben,

das kind wird aber erst als unterhaltspflichtig anerkannt, wenn es auf der welt ist.

leider ist eine vorbereitung auf ein kind notwendig.... cry ich hab kein problem damit alles gebraucht zu kaufen, aber ohne geld fällt auch das flach.

lg.
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Insokalle
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« Antworten #6 am: 14. Juli 2010, 19:40:54 »

Lenchik kommt dem richtigen Gedanken nahe.

Die Stiftung Mutter und Kind ist eine Bundesstiftung. Zur Errichtung gibt es – wie könnte es in Deutschland anders sein – ein sog. Stiftungsgesetz. Dort steht u.a.:

§ 5 Pfändungsfreiheit, Verhältnis zu anderen Sozialleistungen
(1) Leistungen, die dem in § 2 Abs. 1 genannten Personenkreis aus Mitteln der Stiftung im Rahmen des Stiftungszweckes gewährt werden, sind nicht pfändbar. Das gleiche gilt für Leistungen, die aus Mitteln anderer Stiftungen des öffentlichen Rechts oder aus Mitteln von Stiftungen, die von einer Körperschaft des öffentlichen Rechts errichtet wurden, zur Erreichung des in § 2 Abs. 1 genannten Zwecks gewährt werden. Wird eine Geldleistung auf das Konto der werdenden Mutter bei einem Geldinstitut überwiesen, gilt § 55 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.
(2) Leistungen der in Absatz 1 Satz 1 und Satz 2 genannten Art bleiben als Einkommen unberücksichtigt, wenn bei Sozialleistungen auf Grund von Rechtsvorschriften die Gewährung oder die Höhe dieser Leistungen von anderem Einkommen abhängig ist.

Und in § 55 SGB I steht der 7-Tage-Schutz, wenn die Unterstützung auf das Bankkonto überwiesen wurde.

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teufeline
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« Antworten #7 am: 14. Juli 2010, 19:50:04 »

Lenchik kommt dem richtigen Gedanken nahe.

Die Stiftung Mutter und Kind ist eine Bundesstiftung. Zur Errichtung gibt es – wie könnte es in Deutschland anders sein – ein sog. Stiftungsgesetz. Dort steht u.a.:

§ 5 Pfändungsfreiheit, Verhältnis zu anderen Sozialleistungen
(1) Leistungen, die dem in § 2 Abs. 1 genannten Personenkreis aus Mitteln der Stiftung im Rahmen des Stiftungszweckes gewährt werden, sind nicht pfändbar. Das gleiche gilt für Leistungen, die aus Mitteln anderer Stiftungen des öffentlichen Rechts oder aus Mitteln von Stiftungen, die von einer Körperschaft des öffentlichen Rechts errichtet wurden, zur Erreichung des in § 2 Abs. 1 genannten Zwecks gewährt werden. Wird eine Geldleistung auf das Konto der werdenden Mutter bei einem Geldinstitut überwiesen, gilt § 55 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.
(2) Leistungen der in Absatz 1 Satz 1 und Satz 2 genannten Art bleiben als Einkommen unberücksichtigt, wenn bei Sozialleistungen auf Grund von Rechtsvorschriften die Gewährung oder die Höhe dieser Leistungen von anderem Einkommen abhängig ist.

Und in § 55 SGB I steht der 7-Tage-Schutz, wenn die Unterstützung auf das Bankkonto überwiesen wurde.

danke dir insokalle.

den erhalt des geldes muss ich aber dem treuhänder dennoch melden, oder?

dem gericht auch?




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« Antworten #8 am: 16. Juli 2010, 11:59:54 »

Hat er dir ein Schreiben zukommen lassen, dass du die Lohnabrechnungen monatlich vorlegst? Ansonsten frägt unser z. B. nach den Kontoauszügen.

Wenn du ihm also regelmäßig Kontoauszüge vorlegen musst, dann würde ich nichts extra melden. Und was noch wichtig ist, sobald das Geld auf dem Konto ist, sofort abheben.

Du musst ja sowieso die Belege der Stiftung dann vorlegen (sprich, dass du was gekauft hast), vorher noch Kopien für dich anfertigen. Und falls der TH Probleme macht, den Paragraphen von Isokalle kopieren und ihm im Brief schicken.

LG
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« Antworten #9 am: 17. Juli 2010, 19:00:54 »

nein, mein th bekommt keine kontoauszüge. der arbeitgeber überweist einfach den pfändbaren betrag, mehr nicht.

sollte ich das geld von der stiftung bekommen, werde ich es aber melden - ist mir zu riskant alles. werde dann einen antrag gem. § 850i ZPO bei gericht stellen. vielleicht läßt man mir das geld, damit ich sachen fürs baby kaufen kann.

was mein wohnungsproblem angeht:

ich war bei pro familia. diese hat mich ans sozialamt verwiesen. ich soll mich dort an den berater wenden, der für obdachlose menschen bzw. von obdachlosigkeit bedrohte menschen zuständig ist und fragen, ob man mir behilflich sein kann.

das ist so erniedrigend...ich gehe arbeiten, verdiene geld, kann eine wohnung bezahlen, aber man gibt mir keine.... cry cry cry

habe solche angst, dass ich mit meinem baby auf der strasse stehe.

lg.
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« Antworten #10 am: 18. Juli 2010, 11:44:58 »

Hast du keine Familie, die dir unter die Arme greifen kann? Z. B. Bürgschaft für Wohnung??? Wo hast du Wohnung gesucht? Bei Gesellschaften oder privat???

Was ist mit Kindsvater? Wird er Unterhalt zahlen?

Ein Antrag beim Gericht musst du nicht stellen. Dem TH kannst du mitteilen, dass du dies und dies bekommst bzw. beantragt hast.

LG
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« Antworten #11 am: 20. Juli 2010, 17:27:59 »

hallo,

ja, der kindsvater wird unterhalt zahlen (sind ca. 240 € pro monat), aber es wird trotzdem nicht reichen.

nach 14 monaten elterngeld werd ich wohl ergänzend ALG 2 beantragen müssen, um das kind und mich durchzubringen.

zum thema wohnung: ich war beim sozialamt.

da ich keine leistungen beziehe, könne man mir erst helfen, wenn ich bereits obdachlos bin. dann würde ich hochschwanger oder schon mit baby in eine so genannte stadtwohnung kommen...eine art obdachlosenasyl, in dem man menschen begegnet, denen man besser nicht begegnen möchte.  cry

im umkehrschluss heisst es: wäre ich ALG 2 empfänger und das amt überweist die miete direkt, hätte ich bessere chancen und das amt würde mich bei der suche unterstützen.

da fühlt man sich so was von in den allerwertesten getreten, dass man arbeiten geht und nicht in der sozialen hängematte liegt...

ich könnt kotzen!!!!!  fuchsteufelswild

meine eigenen bemühungen um eine neue bleibe sind alle gescheitert. habe ca. 30 leute angerufen, genossenschaften und private vermieter.

interessiert keinen, dass ich in einem unbefristeten arbeitsverhältnis stehe und ein sicheres einkommen habe. sobald ich die inso erwähne, heisst es: "wir suchen uns unsere mieter selbst aus...wir haben da hohe ansprüche, wissen sie."

einen bürgen hab ich nicht. kenne niemanden, der solch ein risiko eingehen würde, bei allem vertrauen nicht.

familie kann nicht helfen, sind ALG 2 empfänger.

lg.





« Letzte Änderung: 20. Juli 2010, 17:31:28 von teufeline » Gespeichert
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« Antworten #12 am: 20. Juli 2010, 17:32:18 »

Was ist denn mit der jetzigen Wohnung? Hast du die schon etwa gekündigt oder warum wirst du obdachlos?? Auch wenn diese klein ist, hauptsache ein Dach über dem Kopf...
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teufeline
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« Antworten #13 am: 20. Juli 2010, 17:36:01 »

die wohnzeit war von vornherein begrenzt, daher muss ich spätestens am 31.03.2011 raus sein.

hab schon vorgesprochen, es gibt keine chance auf verlängerung.

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lenchik22
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« Antworten #14 am: 20. Juli 2010, 17:44:24 »

Wie weit ist die Schwangerschaft? Wann ist also ET?
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